Frist versäumt? Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Stand: 26.08.2026.
Was bedeutet Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?
Wiedereinsetzung bedeutet: Die Behörde behandelt Sie so, als hätten Sie die Frist eingehalten. Voraussetzung ist, dass Sie ohne Verschulden daran gehindert waren, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 32 VwVfG). Das Verschulden eines Vertreters, etwa eines Anwalts, wird Ihnen dabei zugerechnet. Die Wiedereinsetzung rettet also nur Fälle, in denen Sie die Versäumnis wirklich nicht zu vertreten haben.
Welche Fristen gelten für den Antrag?
Das hängt von der Stelle ab: Bei den meisten Behörden gelten zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (§ 32 VwVfG), ebenso im Sozialverwaltungsverfahren (§ 27 SGB X). Beim Finanzamt haben Sie einen Monat Zeit (§ 110 AO), vor den Sozialgerichten ebenfalls (§ 67 SGG). Die versäumte Handlung selbst müssen Sie innerhalb der Antragsfrist nachholen. Absolute Grenze: Ein Jahr nach dem Ende der versäumten Frist hilft nur noch höhere Gewalt (§ 32 Abs. 3 VwVfG, § 110 Abs. 3 AO).
Welche Gründe erkennt die Behörde an – und welche nicht?
Anerkannt sind Hindernisse, die Sie nicht abwenden konnten: etwa eine plötzliche schwere Erkrankung, die Sie handlungsunfähig macht, oder höhere Gewalt. Eine Urlaubsabwesenheit von bis zu sechs Wochen gilt bei Privatpersonen in der Regel als unverschuldet – wer länger verreist, braucht Nachsendeauftrag oder Vertreter. Nicht anerkannt sind allgemeine Arbeitsüberlastung oder der Einwand, die Frist sei nur knapp überschritten. Schon einfache Fahrlässigkeit schließt die Wiedereinsetzung aus.
Wie läuft der Antrag ab?
Stellen Sie den Antrag – am besten schriftlich – bei der Behörde, die über die versäumte Handlung entscheidet (§ 32 Abs. 4 VwVfG). Schildern Sie lückenlos, warum Sie die Frist nicht einhalten konnten, und machen Sie die Gründe glaubhaft, etwa durch ein ärztliches Attest (§ 32 Abs. 2 VwVfG). Holen Sie die versäumte Handlung – etwa den Widerspruch – im selben Schreiben nach. Geschieht das innerhalb der Antragsfrist, kann die Behörde Wiedereinsetzung sogar ohne ausdrücklichen Antrag gewähren.
Seit 2025: Bescheide gelten am vierten Tag als bekannt gegeben
Prüfen Sie zuerst die Bekanntgabe: Ein Bescheid gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 2 VwVfG, § 122 Abs. 2 AO) – erst dann beginnt die Rechtsbehelfsfrist. Das gilt seit dem Postrechtsmodernisierungsgesetz für Bescheide, die ab dem 1. Januar 2025 zur Post gegeben wurden – vorher waren es drei Tage. Fällt der vierte Tag auf Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Bekanntgabe auf den nächsten Werktag (für Steuerbescheide: § 108 Abs. 3 AO).
Wie hängt die Wiedereinsetzung mit Widerspruch und Einspruch zusammen?
Die Wiedereinsetzung ist kein eigener Rechtsbehelf, sie öffnet den verpassten Weg wieder: Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe zu erheben (§ 70 VwGO), der Einspruch beim Finanzamt ebenso (§ 355 AO). Ist diese Frist unverschuldet verstrichen, reichen Sie Widerspruch oder Einspruch zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag nach. Kam der Bescheid gar nicht oder verspätet an, greift die Fiktion nicht – im Zweifel muss die Behörde den Zugang nachweisen (§ 41 Abs. 2 VwVfG).
Häufige Fragen
Wie viel Zeit habe ich für den Wiedereinsetzungsantrag?
Gilt ein Bescheid noch am dritten Tag nach Versand als bekannt gegeben?
Was zählt als unverschuldete Fristversäumnis?
Was gilt, wenn der Bescheid nie angekommen ist?
Muss ich die versäumte Handlung sofort nachholen?
Jonathan B.
Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.