Ehefähigkeitszeugnis 2026: Kosten, Gültigkeit & Befreiung für die Heirat im Ausland
Stand: 26.08.2026.
Was das Ehefähigkeitszeugnis ist und wer es braucht
Das Ehefähigkeitszeugnis ist eine amtliche Bescheinigung des Standesamts, dass der Eheschließung nach deutschem Recht kein Ehehindernis entgegensteht – etwa eine noch bestehende Ehe oder ein zu enges Verwandtschaftsverhältnis. Es nennt beide Verlobte und wird vor allem dann benötigt, wenn Deutsche im Ausland heiraten möchten, weil viele ausländische Behörden diesen Nachweis vor der Trauung verlangen. Umgekehrt gilt: Wer als ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland heiratet und für die Voraussetzungen der Eheschließung ausländischem Recht unterliegt, soll nach § 1309 BGB ein entsprechendes Zeugnis der Behörde seines Heimatstaates vorlegen. Ob Ihr Zielland ein Ehefähigkeitszeugnis verlangt und in welcher Form, klären Sie am besten frühzeitig direkt bei der ausländischen Trauungsbehörde oder der zuständigen Auslandsvertretung.
Zuständigkeit: Dieses Standesamt stellt das Zeugnis aus
Zuständig für die Ausstellung ist nach § 39 Personenstandsgesetz das Standesamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Leben Sie dauerhaft im Ausland, wenden Sie sich nach Auskunft des Auswärtigen Amts an das Standesamt Ihres letzten Wohnsitzes in Deutschland; ohne jeden früheren Inlandswohnsitz ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Den Antrag können Sie mündlich oder schriftlich stellen; viele Standesämter akzeptieren die Antragstellung auch per Post, was gerade für Auslandsdeutsche praktisch ist. Ausgestellt wird das Zeugnis nur, wenn die standesamtliche Prüfung ergibt, dass der geplanten Ehe nach deutschem Recht kein Hindernis entgegensteht. Planen Sie für Rückfragen des Standesamts und die Beschaffung fehlender Urkunden ausreichend zeitlichen Vorlauf ein.
Kosten: Gebühren je nach Stadt und Rechtslage
Die Gebühr legt jede Kommune auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts fest, weshalb die Preise spürbar auseinanderliegen. In Berlin kostet die Prüfung der Ehevoraussetzungen und die Ausstellung 45 Euro; ist ausländisches Recht zu beachten, kommen je Partnerin oder Partner 45 Euro hinzu. Karlsruhe verlangt 65 Euro, wenn nur deutsches Recht zu prüfen ist, und 110 Euro, sobald ausländisches Recht zu beachten ist. In Braunschweig beträgt die Gebühr 75 Euro. Als grobe Orientierung sollten Sie je nach Stadt mit etwa 45 bis 110 Euro rechnen; in Konstellationen mit Auslandsbezug kann es durch Zuschläge auch etwas mehr werden. Hinzu kommen häufig Nebenkosten, etwa für aktuelle beglaubigte Registerausdrucke, beglaubigte Übersetzungen ausländischer Urkunden oder den Versand. Die exakte Gebühr nennt Ihnen Ihr Standesamt vor der Antragstellung.
Diese Unterlagen benötigen Sie für den Antrag
Für den Antrag benötigen Sie in der Regel Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass, einen aktuellen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister – in Berlin darf er nicht älter als sechs Monate sein – sowie eine erweiterte Meldebescheinigung mit Angaben zum Familienstand; in Karlsruhe darf sie nicht älter als vier Wochen sein, empfohlen werden dort sogar höchstens zwei Wochen. Wer bereits verheiratet war, muss zusätzlich die Eheurkunde der Vorehe und den Nachweis ihrer Auflösung vorlegen, etwa das rechtskräftige Scheidungsurteil oder die Sterbeurkunde. Auch Angaben zur Person Ihrer Verlobten oder Ihres Verlobten werden abgefragt, bei ausländischen Partnern samt Nachweisen. Fremdsprachige Urkunden verlangen die Standesämter üblicherweise mit beglaubigter Übersetzung durch beeidigte Übersetzer, teils zusätzlich mit Apostille oder Legalisation.
Gültigkeit und Bearbeitungsdauer richtig einplanen
Das Ehefähigkeitszeugnis gilt nach § 39 Personenstandsgesetz für die Dauer von sechs Monaten ab Ausstellung. Findet die Trauung nicht innerhalb dieser Frist statt, müssen Sie das Zeugnis neu beantragen und die Gebühr erneut zahlen. Beantragen Sie es deshalb so, dass der Auslandstermin sicher in das Sechs-Monats-Fenster fällt – und rechnen Sie zusätzlich Zeit für Apostille und Übersetzung ein, die nach der Ausstellung noch anfallen können. Eine bundesweit einheitliche Bearbeitungsfrist gibt es nicht: Die Dauer hängt vom Einzelfall ab und verlängert sich erfahrungsgemäß, wenn ausländisches Recht zu prüfen ist oder Urkunden fehlen. Fragen Sie die voraussichtliche Dauer daher direkt bei Ihrem Standesamt an und planen Sie insbesondere bei Auslandsbezug mehrere Wochen Vorlauf ein.
Befreiung durch den OLG-Präsidenten für ausländische Partner
Viele Staaten stellen kein Ehefähigkeitszeugnis im Sinne des deutschen Rechts aus. Verlobte aus solchen Ländern können nach § 1309 Absatz 2 BGB von der Vorlagepflicht befreit werden. Die Befreiung erteilt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das für die Eheanmeldung zuständige Standesamt liegt – in Berlin des Kammergerichts. Den Antrag stellen Sie nicht direkt beim Gericht: Das Standesamt nimmt ihn bei der Anmeldung der Eheschließung in einer Niederschrift auf und leitet ihn mit den geprüften Unterlagen weiter. Für das Verfahren fällt eine Rahmengebühr zwischen 15 und 305 Euro an (Nr. 1330 des Kostenverzeichnisses zum JVKostG); die konkrete Höhe richtet sich nach dem Umfang der Sache sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Nach Angaben des OLG Braunschweig dauert die Bearbeitung in der Regel drei bis sechs Wochen; die erteilte Befreiung gilt nur sechs Monate.
Apostille und Legalisation: Anerkennung im Ausland sichern
Damit ausländische Behörden das deutsche Ehefähigkeitszeugnis anerkennen, verlangen viele Staaten eine förmliche Echtheitsbestätigung. In den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens genügt die Apostille, die eine deutsche Inlandsbehörde auf der Urkunde anbringt; in anderen Staaten ist die aufwendigere Legalisation durch die Auslandsvertretung des Ziellandes erforderlich. Zwischen einzelnen Staaten entfällt aufgrund völkerrechtlicher Verträge sogar jede Förmlichkeit – etwa nach der EU-Urkundenverordnung oder bilateralen Abkommen. Welche Form Ihr Zielland akzeptiert und ob zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung verlangt wird, erfragen Sie nach Empfehlung des Auswärtigen Amts direkt bei der ausländischen Trauungsbehörde oder Auslandsvertretung. Dasselbe gilt in umgekehrter Richtung: Ausländische Urkunden, die Sie dem deutschen Standesamt vorlegen, benötigen je nach Herkunftsland ebenfalls eine Apostille oder Legalisation samt beglaubigter Übersetzung.
So gehen Sie Schritt für Schritt vor
Klären Sie zuerst mit der Trauungsbehörde im Ausland, welche Dokumente sie in welcher Form und Sprache verlangt – daraus ergibt sich, ob Sie neben dem Ehefähigkeitszeugnis eine Apostille oder Legalisation und Übersetzungen benötigen. Beschaffen Sie anschließend die aktuellen Urkunden, insbesondere den beglaubigten Geburtenregisterausdruck und die Meldebescheinigung, und stellen Sie den Antrag bei Ihrem Standesamt; die Gebühr zahlen Sie dort. Nach der Ausstellung lassen Sie das Zeugnis gegebenenfalls mit der Apostille versehen oder legalisieren und danach übersetzen. Terminieren Sie alle Schritte so, dass die Trauung sicher innerhalb der sechsmonatigen Gültigkeit liegt. Heiratet ein ausländischer Partner in Deutschland, melden Sie die Eheschließung beim Standesamt an und stellen dort – falls nötig – zugleich den Befreiungsantrag für das Oberlandesgericht.
Häufige Fragen
Wie lange ist ein Ehefähigkeitszeugnis gültig?
Was kostet ein Ehefähigkeitszeugnis?
Was kostet die Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis beim Oberlandesgericht?
Ich lebe im Ausland – wo beantrage ich das Ehefähigkeitszeugnis?
Braucht mein ausländischer Partner ein Ehefähigkeitszeugnis für die Heirat in Deutschland?
Jonathan B.
Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.