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Verpflichtungserklärung abgeben in Hamburg: Gebühren, Unterlagen & Termin

Verpflichtungserklärung abgeben erledigen Sie in Hamburg bei: City Ausländerangelegenheiten · Hamburg.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Hamburg.

Zuständige Stelle in Hamburg

City Ausländerangelegenheiten · Hamburg

Großer Burstah 6, 20457 Hamburg

Mo-Fr 07:00-19:00 (lt. OpenStreetMap)

+49 40 4279-09867

Harburg Ausländerangelegenheiten · Hamburg

Harburger Rathausforum 3, 21073 Hamburg

Mo-Fr 07:00-19:00 (lt. OpenStreetMap)

Ost Ausländerangelegenheiten · Hamburg

Öjendorfer Weg 9, 22111 Hamburg

Mo-Di 10:00-18:00 · Mi-Do 07:30-14:00 · Fr 07:00-12:00 · Feiertag geschlossen (lt. OpenStreetMap)

City Ausländerangelegenheiten · Hamburg

Kühnehöfe 12, 22761 Hamburg

Gebühren (amtlich)

• § 68 Absatz 1 und 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__68.html • § 66 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__66.html • § 5 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__5.html • Artikel 21 Visakodex https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwjwpKvhr6WCAxU6SvEDHdPTB9MQFnoECBMQAQ&url=https%3A%2F%2Feur-lex.europa.eu%2FLexUriServ%2FLexUriServ.do%3Furi%3DOJ%3AL%3A2009%3A243%3A0001%3A0058%3ADE%3APDF&usg=AOvVaw30zrVMyrA7ALvndaXZgQpZ&opi=89978449 • Artikel 6 Absatz 1c Schengener Grenzkodex https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/ALL/?uri=CELEX%3A32016R0399

Benötigte Unterlagen

• Identitätsnachweis (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass) • wenn Sie aus einem Drittstaat (nicht EU/EWR/Schweiz) kommen: • zusätzlich Aufenthaltserlaubnis • wenn Sie eine juristischen Person vertreten (zum Beispiel Firma, Verein): • zusätzlich Nachweis, dass Sie berechtigt sind, die juristische Person zu vertreten • zusätzlich Handelsregisterauszug (nicht älter als 3 Monate) • Nachweise dafür, dass Sie in der Lage sind, für den Lebensunterhalt der einreisenden Person aufzukommen. Dies können zum Beispiel sein: • Lohn- oder Gehaltsbescheinigungen • Rentenbescheid • Arbeitslosengeld-Bescheid • Bescheide über Kindergeld, Kinderzuschlag oder Elterngeld • wenn Sie selbständig oder freiberuflich tätig sind: • aktueller Steuerbescheid • aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung • gegebenenfalls andere Nachweise, aus denen Ihr monatliches Nettoeinkommen oder -gewinn hervorgeht (zum Beispiel Bescheinigung Ihrer Steuerberatung) • Identitätsnachweis und aktuelle ausländische Adresse der einreisenden Person

Voraussetzungen

• Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet. • Sie sind eine natürliche Person oder die Vertretung einer juristischen Person, zum Beispiel eines Unternehmens, oder eines karitativen Verbandes. • Ihr Einkommen ist nachweislich ausreichend, um auch die Lebensunterhaltungskosten der einreisenden Person zu tragen. • Wenn Sie selbst im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis sind, ist diese länger gültig, als der geplante Aufenthalt Ihres Gastes. • Sie halten sich nicht in Deutschland auf aufgrund: • einer Duldung, • einer Fiktionsbescheinigung, • einer Aufenthaltsgestattung, • eines Visums, • oder einer kurzfristigen Aufenthaltserlaubnis. • Sie erhalten keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder dem Sozialgesetzbuch.

So läuft es ab

• Sie melden sich per E-Mail bei der zuständigen Stelle und schildern Ihr Anliegen • Die zuständige Stelle informiert Sie über das Verfahren sowie die notwendigen Unterlagen und Nachweise und vereinbart einen Termin mit Ihnen. • Sie kommen persönlich zu dem Termin und machen alle notwendigen Angaben vor Ort. • Die zuständige Stelle prüft anhand Ihrer Angaben, ob Sie fähig sind, den Lebensunterhalt der einreisenden Person zu sichern. Falls Unterlagen oder Informationen fehlen, fordert die zuständige Stelle diese von Ihnen nach. • Sie bezahlen die Verwaltungsgebühr. • Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie die Verpflichtungserklärung. • Sie unterschreiben die Verpflichtungserklärung. • Sie erhalten das Original der Verpflichtungserklärung zur Weitergabe an die einreisende Person.

Gut zu wissen

Wenn Sie einer Person helfen möchten, ein nationales Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis für über 90 Tage zu bekommen, können Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben. Mit der Verpflichtungserklärung verpflichten Sie sich, die Kosten des Lebensunterhalts zu tragen, wenn die Person es nicht selbst kann. Dazu gehören zum Beispiel Kosten für Ernährung, Wohnung, Bekleidung, medizinische Versorgung sowie die Kosten für eine Rückreise in das Heimatland. Ihre Verpflichtungserklärung gilt dann im Verfahren zur Erteilung eines nationalen Visums und einer Aufenthaltserlaubnis als Nachweis über die Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen.

Häufige Fragen

Was kostet „Verpflichtungserklärung abgeben“ in Hamburg?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): • § 68 Absatz 1 und 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__68.html • § 66 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__66.html • § 5 Absatz 1 … Die vollständigen Sätze stehen oben auf dieser Seite.
Wo kann ich „Verpflichtungserklärung abgeben“ in Hamburg erledigen?
Zuständig ist: City Ausländerangelegenheiten · Hamburg, Großer Burstah 6, 20457 Hamburg. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Wofür hafte ich mit einer Verpflichtungserklärung?
Sie erstatten sämtliche öffentlichen Mittel, die für den Lebensunterhalt Ihres Gastes aufgewendet werden — einschließlich Versorgung mit Wohnraum sowie Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit (§ 68 AufenthG). Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind ausgenommen. Die Haftung ist gesetzlich auf fünf Jahre begrenzt; der Zeitraum beginnt mit der Einreise, die durch die Verpflichtungserklärung ermöglicht wurde.
Wird meine Bonität geprüft?
Ja. Nach Angaben des Auswärtigen Amts prüft die Ausländerbehörde bei der Unterzeichnung Ihre Bonität, also Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit, und beglaubigt Ihre Unterschrift. Die Verpflichtung selbst bedarf der Schriftform (§ 68 AufenthG).
Wie lange ist die Verpflichtungserklärung für das Visum verwendbar?
Nach Angaben des Auswärtigen Amts sollte die Verpflichtungserklärung bei der Visumerteilung in der Regel nicht älter als sechs Monate sein, weil sich die finanziellen Verhältnisse inzwischen geändert haben können. Planen Sie die Abgabe daher zeitnah zum Visumantrag Ihres Gastes.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.

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