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Gewerbe ummelden in Hamburg: Gebühren, Unterlagen & Termin

Gewerbe ummelden erledigen Sie in Hamburg bei: Bezirksamt Hamburg-Mitte - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt - Gewerbeangelegenheiten. Online-Dienst verfügbar.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Hamburg.

Zuständige Stelle in Hamburg

Bezirksamt Hamburg-Mitte - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt - Gewerbeangelegenheiten

Caffamacherreihe 1-3, 20355 Hamburg

Feiertag closed (lt. OpenStreetMap)

Bezirksamt Harburg - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt - Gewerbe und Marktwesen · Hamburg

Harburger Rathausforum 2, 21073 Hamburg

Di, Do 09:00-16:00 (lt. OpenStreetMap)

Bezirksamt Altona - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt - Gewerbeangelegenheiten · Hamburg

Jessenstraße 1-3, 22767 Hamburg

Bezirksamt Bergedorf Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt -Kundenfoyer/WBZ31- · Hamburg

Wentorfer Straße 38a, 21029 Hamburg

Gebühren (amtlich)

• Für die Bescheinigung einer Gewerbeummeldung wird je nach Alternative eine Gebühr in Höhe von 25 Euro erhoben oder sie ist kostenfrei. • Eine Zweitschrift der Bestätigung der Gewerbeummeldung erhalten Sie für 15 Euro. • Änderungen aufgrund von Tätigkeitserweiterungen oder Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes sind gebührenfrei.

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Benötigte Unterlagen

• Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung der gewerbetreibenden Person, beziehungsweise Vorlage der Dokumente vor Ort. • Bei elektronischer Gewerbe-Ummeldung Selbsterklärung zur Identität. • Kopie des Handelsregister-Auszugs (bei juristischen Personengesellschaften zum Beispiel GmbH, AG, eingetragener Kaufmann), wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist (ebenso: Genossenschaftsregister, Vereinsregister)

So läuft es ab

• Sie können Ihr Gewerbe durch persönliche Vorsprache oder schriftlich mittels Formular oder elektronisch ummelden. Fügen Sie bei Ummeldung Ihres Gewerbes mittels Formular in schriftlicher oder elektronischer Form eine Kopie aller erforderlichen Dokumente bei. • Wenn Sie die Ummeldung persönlich oder schriftlich vornehmen, müssen Sie das Formular „Gewerbe-Ummeldung" ausfüllen und persönlich unterschreiben. Das Formular „Gewerbe-Ummeldung" bekommen Sie im Internet. • Im elektronischen Verfahren geben Sie die gleichen Daten an, wie im Rahmen der persönlichen Ummeldung. Sie benötigen das Formular nicht und müssen nicht persönlich unterschreiben. • Sie können Ihr Gewerbe auch von einer nachweislich durch den Gewerbeinhaber schriftlich bevollmächtigten und ausgewiesenen Person ummelden lassen. • Senden Sie die Unterlagen an die zuständige Stelle. • Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an. • Die Behörde teilt Ihnen die Höhe der Gebühren mit. • Sie begleichen die Gebühren. • Sie erhalten eine Bescheinigung von der zuständigen Stelle für Ihre Gewerbeummeldung. • Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeummeldung an andere Stellen weiter, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht.

Bearbeitungsdauer

Wenn Sie das Formular korrekt ausgefüllt haben und die erforderlichen Unterlagen vorliegen, erfolgt die Bestätigung der Gewerbeummeldung in der Regel innerhalb von zwei Wochen. Die Bearbeitungszeit variiert je nach aktueller Lage.

Fristen

Sie verlegen die Hauptniederlassung, eine Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle innerhalb des Meldebezirks oder • Sie ändern oder erweitern die angebotenen Waren und Leistungen, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind. Sie melden Ihr Gewerbe • als Einzelgewerbetreibender selbst oder • als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person (zum Beispiel: GmbH, AG) um.

Gut zu wissen

Sie müssen Ihr Gewerbe ummelden, wenn • der Standort der Hauptniederlassung, einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle innerhalb des Meldebezirks verlegt wird, • der Gegenstand des Gewerbes gewechselt wird, in dem Sie beispielsweise künftig Waren oder Leistungen anbieten, die für Ihr bisher angemeldetes Geschäft unüblich sind, • der Gegenstand des Gewerbes auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, • der Name des Gewerbetreibenden geändert wird. Die Eintragung im Handelsregister ersetzt nicht die Ummeldung. Sie müssen Ihr Gewerbe gesondert ummelden. Bestimmte Änderungen bezogen auf Ihre Person oder Ihren Betrieb sind nicht meldepflichtig. Sie können solche Änderungen aber freiwillig melden – zum Beispiel, wenn es um die Aufgabe einer Tätigkeit geht.

Häufige Fragen

Was kostet „Gewerbe ummelden“ in Hamburg?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): • Für die Bescheinigung einer Gewerbeummeldung wird je nach Alternative eine Gebühr in Höhe von 25 Euro erhoben oder sie ist kostenfrei. • Eine Zweitschrift der Bestätigung der Gewerbeummeldung erhalten Sie für 15 Euro. • … Die vollständigen Sätze stehen oben auf dieser Seite.
Wo kann ich „Gewerbe ummelden“ in Hamburg erledigen?
Zuständig ist: Bezirksamt Hamburg-Mitte - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt - Gewerbeangelegenheiten, Caffamacherreihe 1-3, 20355 Hamburg. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Gewerbe ummelden“ in Hamburg online?
Für Hamburg ist ein Online-Dienst hinterlegt — den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Wann muss ich mein Gewerbe ummelden?
Eine Ummeldung ist erforderlich, wenn Sie den Betrieb innerhalb derselben Gemeinde an einen neuen Standort verlegen oder wenn Sie den Gegenstand des Gewerbes wechseln bzw. auf Waren oder Leistungen ausdehnen, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind (§ 14 Abs. 1 GewO). Auch eine Änderung Ihres Namens als Gewerbetreibender zeigen Sie dem Gewerbeamt an.
Was gilt, wenn ich mit dem Gewerbe in eine andere Stadt ziehe?
Bei einer Verlegung in eine andere Gemeinde genügt keine Ummeldung: Sie melden das Gewerbe am neuen Standort an. Die damit verbundene Aufgabe am bisherigen Standort zeigen Sie nach § 14 Abs. 1 GewO ausschließlich gegenüber der Behörde an, die am neuen Standort für die Gewerbeanmeldung zuständig ist; diese übermittelt die Daten unverzüglich an die bisher zuständige Behörde.
Bis wann muss die Gewerbeummeldung erfolgen?
Nach § 14 Abs. 1 GewO ist die Änderung der zuständigen Behörde gleichzeitig anzuzeigen — also zum Zeitpunkt der Verlegung bzw. der Tätigkeitsänderung. Viele Städte bieten dafür Online-Dienste an; die Links finden Sie in der Städte-Tabelle.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.

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