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Führerschein umtauschen (Pflichtumtausch) in Berlin: Gebühren, Unterlagen & Termin

Führerschein umtauschen (Pflichtumtausch) erledigen Sie in Berlin bei: Bürgeramt 2 (Lichtenberg) - Vorzugstermine · Berlin — Gebühr laut amtlicher Angabe: 26,50 € / 5,31 € / 7,70 €.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Berlin.

Zuständige Stelle in Berlin

Bürgeramt 2 (Lichtenberg) - Vorzugstermine · Berlin

Normannenstr. 1-2, 10367 Berlin

Mo, Di 10:00-18:00 · Mi 08:30-15:00 · Do 07:30-15:00 · Fr 07:30-13:00 (lt. OpenStreetMap)

(030) 115

post.buergeramt@lichtenberg.berlin.de

Ausbildungsbürgeramt (Alt- Hohenschönhausen) · Berlin

Große-Leege-Str. 103, 13055 Berlin

(030) 115

post.buergeramt@lichtenberg.berlin.de

Ausbildungsbürgeramt (Alt-Hohenschönhausen) - Ausbildungsplätze 1 · Berlin

Große-Leege-Str. 103, 13055 Berlin

115

post.buergeramt@lichtenberg.berlin.de

Bürgeramt 1 (Kreuzberg) Yorckstraße · Berlin

Yorckstraße 4-11, 10965 Berlin

(030) 115

buergeramt@ba-fk.berlin.de

Gebühren (amtlich)

• 26,50 Euro: Umtausch Kartenführerschein • 5,31 Euro: Direktversand des Kartenführerscheins direkt zu Ihnen nach Hause • 7,70 Euro: Expressherstellung des Führerscheins (nur in der Fahrerlaubnisbehörde möglich) • 35,00 Euro: für den Fahrerqualifikationsnachweis zzgl. Direktversand innerhalb Deutschlands • 42,10 Euro: für den Fahrerqualifikationsnachweis im Expressverfahren

Ihre Umtausch-Frist läuft vielleicht schon!

Mehrere Stichtage sind bereits abgelaufen. Prüfen Sie in 10 Sekunden, bis wann SIE Ihren Führerschein tauschen müssen.

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Benötigte Unterlagen

• Personalausweis bzw. Pass • 1 aktuelles, biometrisches Passfoto auf Papier Bitte bringen Sie ein Foto mit. Vor Ort werden keine Papierfotos gedruckt. • Kartenführerschein • ggf. Weiterbildungsbescheinigungen nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz Wenn nach Abschluss der Berufskraftfahrer-Weiterbildung ein Fahrerqualifikationsnachweis (FQN) beantragt werden soll. (Bitte die Original-Bescheinigungen vorlegen, aber nur Kopien zum Antrag abgeben.) • Aufhebung der Sehhilfen-Auflage • Für die Aufhebung der Sehhilfen-Auflage ist im Rahmen des Umtauschs eines Führerscheines die Vorlage eines gültigen Sehtests erforderlich. • Bei Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klassen C und D ist gemäß § 12 Abs. 6 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist zur Aufhebung der Sehhilfe-Auflagen eine Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 2 beizubringen.

Voraussetzungen

• Inhaber eines Kartenführerscheins • Hauptwohnsitz in Berlin Wenn Berlin Nebenwohnsitz ist, kann der Antrag nur in begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Behörde des Hauptwohnsitzes gestellt werden. • Persönliche Vorsprache ist erforderlich

Gut zu wissen

Ihr Name hat sich geändert, Ihr Führerschein wurde beschädigt oder Sie müssen keine Brille mehr tragen, weil sich Ihr Sehvermögen verbessert hat? Dann sollten Sie den Umtausch Ihres Kartenführerscheins beantragen. Der Kartenführerschein sollte auch umgetauscht werden, wenn sich die Schlüsselzahlen (Einschränkungen in der Fahrbefähigung) ändern, z.b. für • Inhaber einer zurzeit beschränkten Fahrerlaubnis der Klasse B mit Schlüsselzahl 78 (SZ78), siehe "Informationen zur Schlüsselzahl 197 (Automatikregelung)" (unter „Weiterführende Informationen“). • Berufskraftfahrer/-innen, bei denen anstelle der Schlüsselzahl "95" nun der Fahrerqualifizierungsnachweis tritt, siehe "Hinweise zum Fahrerqualifizierungsnachweis" (unter „Weiterführende Informationen“). Desweiteren sind gemäß § 24a der gültigen Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) alle deutschen Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, bis Anfang 2033 in ein EU-Kartenführerschein aktueller EU-Norm umzutauschen . Ziel ist es, Führerscheine in der EU einheitlich und fälschungssicher zu machen. Es handelt sich um einen bloßen Dokumentenaustausch. Ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit in der Regel nicht verbunden. Den neuen Führerschein erhalten Sie bequem per Post nach Hause, er ist auf 15 Jahre befristet. Pflichtumtausch Wer nicht auf den Führerschein verzichten möchte, ist zum Umtausch verpflichtet, allerdings erfolgt der Pflichtumtausch stufenweise.

Wie stehen die Gebühren in Berlin im Vergleich?

Berlin26,50 € / 5,31 € / 7,70 € / 35,00 €
Berlin5,31 € – 42,10 €
Deutschland (9.314 Städte)1,00 € – 55,05 €

Spannen aus den amtlichen Angaben aller erfassten Städte (verschiedene Fallkonstellationen, z. B. Alter oder Zuschläge).

Bis wann müssen Sie umtauschen? Frist-Rechner

Wann wurde Ihr Führerschein ausgestellt?

Fristen nach § 24a Abs. 2 FeV i. V. m. Anlage 8e (Normtext abgerufen 08.07.2026, FeV zuletzt geändert 12.05.2026). Sonderregel: Vor 1953 Geborene müssen unabhängig vom Ausstellungsjahr erst bis 19.01.2033 umtauschen. Spätestens am 19.01.2033 müssen alle Führerscheine dem EU-Format entsprechen (Richtlinie 2006/126/EG).

Häufige Fragen

Was kostet „Führerschein umtauschen (Pflichtumtausch)“ in Berlin?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): • 26,50 Euro: Umtausch Kartenführerschein • 5,31 Euro: Direktversand des Kartenführerscheins direkt zu Ihnen nach Hause • 7,70 Euro: Expressherstellung des Führerscheins (nur in der Fahrerlaubnisbehörde möglich) • 35,00 Euro: für den … Die vollständigen Sätze stehen oben auf dieser Seite.
Wo kann ich „Führerschein umtauschen (Pflichtumtausch)“ in Berlin erledigen?
Zuständig ist: Bürgeramt 2 (Lichtenberg) - Vorzugstermine · Berlin, Normannenstr. 1-2, 10367 Berlin. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Bis wann muss ich meinen Führerschein umtauschen?
Die Fristen sind gestaffelt: Für Papierführerscheine (ausgestellt bis 31.12.1998) galt die Staffelung nach Geburtsjahr — diese Fristen sind inzwischen alle abgelaufen (zuletzt der 19. Januar 2025 für die Geburtsjahre ab 1971), der Umtausch sollte umgehend nachgeholt werden. Kartenführerscheine (ausgestellt 1999 bis 18.01.2013) sind nach Ausstellungsjahr gestaffelt umzutauschen: Auch die Frist für die Ausstellungsjahre 1999–2001 (19. Januar 2026) ist bereits abgelaufen. Es folgen die Ausstellungsjahre 2002–2004 (Frist 19. Januar 2027), 2005–2007 (19. Januar 2028), 2008 (19. Januar 2029), 2009 (19. Januar 2030), 2010 (19. Januar 2031), 2011 (19. Januar 2032) sowie 2012 bis 18.01.2013 (19. Januar 2033). Wer vor 1953 geboren wurde, muss laut Bundesverkehrsministerium erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen — unabhängig vom Ausstellungsjahr. Spätestens am 19. Januar 2033 müssen alle alten Führerscheine durch den EU-Kartenführerschein ersetzt sein (Grundlage: EU-Richtlinie 2006/126/EG).
Muss ich beim Pflichtumtausch eine neue Prüfung ablegen?
Nein. Es handelt sich laut Bundesverkehrsministerium um einen rein verwaltungstechnischen Dokumententausch — Ihre Fahrerlaubnis, also das Recht zum Führen bestimmter Kraftfahrzeuge, bleibt unverändert bestehen. Weder eine theoretische oder praktische Prüfung noch eine ärztliche Untersuchung sind mit dem Umtausch verbunden. Der neue Kartenführerschein ist als Dokument 15 Jahre gültig (§ 24a FeV), danach wird nur das Dokument erneut getauscht.
Was passiert, wenn ich die Umtauschfrist verpasse?
Der alte Führerschein verliert mit Ablauf der Frist seine Gültigkeit als Nachweisdokument. Wer bei einer Verkehrskontrolle noch mit dem abgelaufenen Dokument angetroffen wird, muss laut Bundesverkehrsministerium mit einem Verwarngeld von 10 Euro rechnen. Die Fahrerlaubnis selbst erlischt dadurch nicht — holen Sie den Umtausch bei Ihrer Führerscheinstelle einfach schnellstmöglich nach.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.

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