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Wohngeld beantragen in Stuttgart: Gebühren, Unterlagen & Termin

Wohngeld beantragen erledigen Sie in Stuttgart bei: Amt für Soziales und Teilhabe, eWohngeldantrag · Stuttgart. Online-Dienst verfügbar.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Baden-Württemberg.

Zuständige Stelle in Stuttgart

Amt für Soziales und Teilhabe, eWohngeldantrag · Stuttgart

Torstraße 15, 70173 Stuttgart

0711 21621454

Benötigte Unterlagen

• Nachweis über die Anzahl der Haushaltsmitglieder. • Nachweis über die Miete (Mietvertrag et cetera) oder Belastung (Darlehensvertrag et cetera). • Nachweise über das Gesamteinkommen des Haushalts (Arbeitseinkommen, Rente, Kindergeld et cetera).

Formulare & Anträge (amtlich)

Direkt zu den offiziellen Formularen für Stuttgart — immer die aktuelle amtliche Fassung, kein veralteter Zwischenstand:

Voraussetzungen

• Ihr Gesamteinkommen liegt nicht über einer bestimmten Grenze. Die Einkommensermittlung orientiert sich am Einkommensteuergesetz, das heißt maßgebend sind Ihre individuellen steuerpflichtigen positiven Einkünfte, ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen. • Sie tragen die Kosten für den Wohnraum selbst. Wenn sie durch Dritte übernommen werden, können Sie kein Wohngeld erhalten. Kein Wohngeld erhalten Empfängerinnen und Empfänger folgender Transferleistungen: • Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) • Übergangsgeld und Verletztengeld jeweils in Höhe des Grundsicherungsgeldes, auch bei Vorschüssen und Abschlagszahlungen auf Übergangs- oder Verletztengeld • Zuschüsse zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft für Auszubildende und Studierende • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung • Hilfe zum Lebensunterhalt • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz • Kinder- und Jugendhilfe, wenn im Haushalt ausschließlich Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistungen leben Ausnahmen: • Sie erhalten die Transferleistung ausschließlich als Darlehen oder die Transferleistung wurde abgelehnt, entzogen oder versagt. • Sie wechseln vom Bezug einer Transferleistung in das Wohngeld. • Personen, die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und daher bei der Berechnung der Transferleistung berücksichtigt worden sind.

So läuft es ab

Das Wohngeld beantragen Sie am besten schriftlich. Nutzen Sie das oben stehende Papierformular. Sie erhalten es auch bei der zuständigen Stelle. Sie müssen unterschiedliche Papierformulare benutzen, abhängig davon, ob Sie Wohnraum gemietet haben (Mietzuschuss) oder dieser Eigentum von Ihnen ist (Lastenzuschuss). Wenn Sie einen Erstantrag auf Mietzuschuss stellen möchten, können Sie auch den oben zur Verfügung stehenden Onlineantrag nutzen. Sie können Wohngeld auch formlos beantragen. Dabei gelten Besonderheiten. Ihr (formloser) Antrag gilt dann zu diesem Zeitpunkt als gestellt. Reichen Sie das ausgefüllte Formular samt aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Ihnen mitgeteilten Frist nach. Bei einer positiven Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie ab dem ersten Tag des Monats der formlosen Antragstellung Wohngeld. Die Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie schriftlich in Form eines Bescheids. Bei einem positiven Bescheid überweist Ihnen die zuständige Stelle die Zahlungen einmal monatlich im Voraus auf das von Ihnen angegebene Konto.

Bearbeitungsdauer

Die Wohngeldbehörden erhalten derzeit viele Anträge. Die Bearbeitung des Antrages kann daher etwas länger dauern. Bitte haben Sie etwas Geduld.

Gut zu wissen

Sie erhalten Wohngeld, wenn Sie nicht über ausreichendes Einkommen verfügen, um Ihren Wohnraum zu bezahlen. Das Wohngeld für Mieterinnen und Mieter heißt Mietzuschuss, das Wohngeld für Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum heißt Lastenzuschuss. Höhe: • Abhängig vom Einzelfall. • Es orientiert sich an der Haushaltsgröße, dem Einkommen und der Miete beziehungsweise Belastung. Dauer: • In der Regel für 12 Monate. Im Einzelfall kann dieser Zeitraum länger oder kürzer sein. • Wollen Sie Wohngeld nach diesem Zeitraum weiter beziehen, müssen Sie es neu beantragen. Studierende: • Ein Anspruch auf Wohngeld besteht nicht, wenn Ihnen Leistungen nach dem BAföG dem Grunde nach zustehen. Dies gilt auch dann, wenn Sie tatsächlich kein BAföG erhalten, weil Ihr eigenes Einkommen oder das Ihrer Eltern zu hoch ist. • Sie können jedoch Wohngeld beantragen, wenn Sie dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG haben, zum Beispiel weil Sie die Altersgrenze überschritten haben oder über die Regelstudienzeit hinaus studieren. Voraussetzung ist immer, dass die Wohnung Ihr Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist; ein Hauptwohnsitz gilt hierfür als Indiz. Umzug: Wenn Sie bereits Wohngeld erhalten, müssen Sie im Falle eines Umzuges Folgendes beachten: • Sie müssen die Wohngeldbehörde sofort über Ihren Umzug informieren. Zu viel ausgezahltes Wohngeld müssen Sie zurückzahlen. • Ihr Wohngeldanspruch für die bisherige Wohnung entfällt.

Wohngeldrechner: Haben Sie Anspruch?

Unverbindliche Selbsteinschätzung nach der amtlichen Formel (§ 19 WoGG mit Anlagen 1–3, § 12 Abs. 6–7). Nicht abgebildet sind u. a. Freibeträge (§ 17 WoGG), Vermögensprüfung und Einzelfallregeln — verbindlich entscheidet die Wohngeldstelle.

Häufige Fragen

Wo kann ich „Wohngeld beantragen“ in Stuttgart erledigen?
Zuständig ist: Amt für Soziales und Teilhabe, eWohngeldantrag · Stuttgart, Torstraße 15, 70173 Stuttgart. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Wohngeld beantragen“ in Stuttgart online?
Für Stuttgart ist ein Online-Dienst hinterlegt — den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Wird Wohngeld rückwirkend gezahlt?
Wohngeld wird grundsätzlich ab dem Monat der Antragstellung gewährt — nicht rückwirkend. Deshalb lohnt es sich, den Antrag früh zu stellen, auch wenn noch Unterlagen fehlen.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.

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