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Erbschein beantragen in Hannover: Gebühren, Unterlagen & Termin

Erbschein beantragen erledigen Sie in Hannover bei: Amtsgericht Hannover.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Niedersachsen.

Zuständige Stelle in Hannover

Amtsgericht Hannover

Volgersweg 1, 30175 Hannover

0511 347-0

agh-poststelle@justiz.niedersachsen.de

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Benötigte Unterlagen

Das Verfahren wird von Amts wegen vom Nachlassgericht durchgeführt. Sollten Sie ein solches Verfahren beantragen, sind nachfolgende Unterlagen hilfreich: • Ihr Personalausweis oder Reisepass, • die Sterbeurkunde der verstorbenen Person (Erblasser), • das Familienstammbuch zur Dokumentation der Verwandtschaft, • Informationen dazu, ob es einen Prozess zu Ihrem Erbrecht gibt, • Namen und Anschriften der Miterben, • Nachweise, aus welchem Grund bestimmte Personen, die eigentlich erben würden, keine Erben mehr sind, zum Beispiel ihre Sterbeurkunden, Erbausschlagungs oder Erbverzichtserklärungen, • gegebenenfalls Testamente oder Erbverträge, • den Güterstand (bei Eheleuten) oder den Vermögensstand (bei eingetragenen Lebenspartnerschaften).

So läuft es ab

Das Amtsgericht prüft von Amts wegen oder auf Antrag, ob der Erbschein wegen Unrichtigkeit einzuziehen ist.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität des Erbfalls.

Gut zu wissen

Erfährt das Nachlassgericht, dass die in dem Erbschein aufgeführten Erben nicht die wirklichen Erben des Erblassers sind, muss dieses von Amts wegen den Erbschein einziehen. Der Erbschein wird damit kraftlos und die in diesem unrichtigen Erbschein aufgeführten vermeintlichen Erben können nicht mehr gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen. Die Einziehung des Erbscheins kann auch von dem wirklichen Erben bei Gericht angeregt werden.

Häufige Fragen

Wo kann ich „Erbschein beantragen“ in Hannover erledigen?
Zuständig ist: Amtsgericht Hannover, Volgersweg 1, 30175 Hannover. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Welches Gericht stellt den Erbschein aus?
Zuständig ist das Nachlassgericht: das Amtsgericht (§ 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG), in dessen Bezirk die verstorbene Person im Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 343 FamFG). Es erteilt den Erbschein auf Antrag (§ 2353 BGB); die zum Antrag gehörende eidesstattliche Versicherung können Sie vor dem Gericht oder vor einem Notar abgeben (§ 352 Abs. 3 FamFG).
Brauche ich immer einen Erbschein?
Nein. Beruht die Erbfolge auf einer öffentlichen (notariellen) Verfügung von Todes wegen, genügt gegenüber dem Grundbuchamt in der Regel die Vorlage dieser Verfügung zusammen mit der gerichtlichen Eröffnungsniederschrift (§ 35 GBO). Bei einem handschriftlichen Testament oder gesetzlicher Erbfolge wird in der Praxis dagegen häufig ein Erbschein verlangt.
Wonach richten sich die Kosten für den Erbschein?
Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Geschäftswert: dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, abzüglich der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten (§ 40 GNotKG). Je höher der so ermittelte Nettonachlass, desto höher fällt die Gebühr aus — die konkrete Höhe nennt Ihnen das zuständige Nachlassgericht.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.

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