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Elternzeit anmelden in Hannover: Gebühren, Unterlagen & Termin

Elternzeit anmelden erledigen Sie in Hannover bei: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) - Clausthal-Zellerfeld · Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld. Online-Dienst verfügbar.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Niedersachsen.

Zuständige Stelle

Für diese Leistung ist ein überregionaler Träger zuständig — die nächstgelegene Stelle für Hannover kann in einer Nachbarstadt liegen (Adresse siehe Karte).

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) - Clausthal-Zellerfeld · Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld

An der Marktkirche 9, 38678 Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld

05323 9612-200

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie · Hildesheim

Domhof 1, 31134 Hildesheim

05121 304-0

PoststelleLSHildesheim@ls.niedersachsen.de

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Celle

Im Werder 9, 29221 Celle

05141 755-0

poststelle@gaa-ce.niedersachsen.de

Gebühren (amtlich)

Bitte erkundigen Sie sich in der zuständigen Aufsichtsbehörde über anfallende Bearbeitungsgebühren. In Niedersachsen gilt die Allgemeine Gebührenordnung (AllGO).

Benötigte Unterlagen

Die zuständige Behörde kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen anfordern, wenn es zu den gemachten Angaben Rückfragen gibt.

Voraussetzungen

Müssen Sie einer Person kündigen, die unter einem besonderen Kündigungsschutz steht, so können Sie vor der ausgesprochenen Kündigung eine Zulässigkeitserklärung beziehungsweise eine Kündigungszulassung beantragen. Folgende Personengruppen stehen unter besonderem Kündigungsschutz: • Frauen während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche und bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Elternzeit • Personen, die während einer (Familien-)Pflegezeit einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen oder die Pflege organisieren Die Kündigungsschutzregelungen sind hierbei unterschiedlich. Ein Kündigungsschutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Elternzeit beginnt bereits bei Antragstellung. Es gilt ein besonderes Kündigungsverbot 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind unter 3 Jahre alt ist, beziehungsweise 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind zwischen 3 und 8 Jahren alt ist. Für die (Familien-)Pflegezeit gilt der Kündigungsschutz bereits, wenn eine Arbeitsverhinderung beim Arbeitgeber angekündigt wird.

So läuft es ab

Um Arbeitnehmenden unter besonderem Kündigungsschutz zu kündigen, muss vor der Kündigung ein Antrag auf Zulässigkeitserklärung bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Die Zulässigkeitserklärung können Sie online über den Online-Dienst, anhand eines PDF-Formulars oder auch formlos beantragen. Ein evtl. PDF-Formular ist auf der Homepage der zuständigen Behörde eingestellt bzw. Sie erhalten es auf Anforderung von dieser. Wenn Sie die Zulässigkeitserklärung über den Online-Dienst beantragen wollen: • Aufruf des Online Dienstes • Anmeldung über das Servicekonto Business • Unternehmensdaten werden aus dem Servicekonto automatisch in den Online Antrag übernommen • Antragstellende Person trägt alle notwendigen Kündigungsdaten ein. • Es müssen für eine schnelle Bearbeitung durch die Behörden, alle notwendigen Unterlagen mit eingereicht werden. Hierfür können Sie Nachweise hochladen. • Ihr Antrag wird durch die zuständige Behörde geprüft. • Die zuständige Behörde übersendet Ihnen die Zustimmung postalisch • Eine Kündigung der Person ist erst rechtens, wenn die Behörde eine schriftliche Zustimmung (Bescheid) versendet. Wenn Sie die Zulässigkeitserklärung anhand des PDF-Formulars beantragen wollen: • Öffnen Sie das entsprechende PDF-Formular • Befüllen Sie den Antrag. • Übersenden den Antrag per E-Mail oder auf dem Postweg an die zuständige Behörde. • Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem Online Verfahren mittels des Online-Dienstes.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt drei bis vier Wochen. Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität Ihres Antrages und kann in Einzelfällen länger dauern.

Gut zu wissen

Aufhebung des Kündigungsschutzes bei Mutterschutz, Elternzeit oder (Familien-) Pflegezeit beantragen

Häufige Fragen

Was kostet „Elternzeit anmelden“ in Hannover?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): Bitte erkundigen Sie sich in der zuständigen Aufsichtsbehörde über anfallende Bearbeitungsgebühren. In Niedersachsen gilt die Allgemeine Gebührenordnung (AllGO).
Wo kann ich „Elternzeit anmelden“ in Hannover erledigen?
Zuständig ist: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) - Clausthal-Zellerfeld · Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld, An der Marktkirche 9, 38678 Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Elternzeit anmelden“ in Hannover online?
Für Hannover ist ein Online-Dienst hinterlegt — den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Welche Frist gilt für die Anmeldung der Elternzeit?
Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes müssen Sie spätestens sieben Wochen vor Beginn von Ihrem Arbeitgeber verlangen, Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr spätestens dreizehn Wochen vorher (§ 16 BEEG). Nur bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich.
Reicht eine E-Mail für die Anmeldung?
Ja. Das Gesetz verlangt die Geltendmachung in Textform (§ 16 BEEG) — eine E-Mail genügt damit. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, den Zugang dokumentieren zu lassen, etwa durch eine kurze Bestätigung des Arbeitgebers.
Muss ich mich bei der Anmeldung schon festlegen?
Ja, teilweise: Wer Elternzeit vor dem dritten Geburtstag verlangt, muss zugleich erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll (§ 16 BEEG).

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.

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