Wohnsitz abmelden in Gelsenkirchen: Gebühren, Unterlagen & Termin
Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Nordrhein-Westfalen.
Zuständige Stelle in Gelsenkirchen
BÜRGERcenter an der Cranger Str. 262 - Referat 33 - Bürgerservice · Gelsenkirchen
Cranger Straße 262, 45891 Gelsenkirchen
+492091693300
buergercenter@gelsenkirchen.de
BÜRGERcenter im Hans-Sachs-Haus - Referat 33 - Bürgerservice · Gelsenkirchen
Ebertstraße 11, 45879 Gelsenkirchen
+492091693300
buergercenter@gelsenkirchen.de
BÜRGERcenter im Rathaus Buer - Referat 33 - Bürgerservice · Gelsenkirchen
Goldbergstraße 12, 45894 Gelsenkirchen
+492091693300
buergercenter@gelsenkirchen.de
BÜRGERcenter in der Vorburg Schloss Horst - Referat 33 - Bürgerservice · Gelsenkirchen
Turfstraße 21, 45899 Gelsenkirchen
+492091693300
buergercenter@gelsenkirchen.de
Benötigte Unterlagen
Es werden folgende Unterlagen benötigt: • Ausweisdokumente der abzumeldenden Personen.
Voraussetzungen
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • Sie ziehen aus einer Nebenwohnung im Inland endgültig aus und • Sie beziehen keine neue Wohnung.
So läuft es ab
Die Abmeldung läuft folgendermaßen ab: Persönlich: • Sie sprechen in der zuständigen Behörde vor und füllen einen Meldeschein aus. • Sie legen die Ausweispapiere der abzumeldenden Personen vor. • Sie erhalten im Anschluss die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde. Schriftlich: • Sie teilen der Meldebehörde den Auszug mit dem ausgefüllten Meldeschein mit. • Sie fügen Ausweiskopien der abzumeldenden Personen bei. • Sie erhalten postalisch die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde. Elektronisch: • Sofern ein elektronischer Zugang von der Meldebehörde eingerichtet wurde, können Sie sich auch elektronisch abmelden.
Gut zu wissen
Wenn Sie aus einer Nebenwohnung im Inland ausziehen und keine neue Wohnung beziehen, müssen Sie sich für diese Wohnung abmelden. Bei Wegzug ins Ausland können Sie Ihre Hauptwohnung auch hier online abmelden. Ihre Nebenwohnung können Sie auch hier online abmelden. Bei einem Wohnungswechsel innerhalb Deutschlands ist keine Abmeldung, sondern nur die unverzügliche Anmeldung in der neuen Wohnsitzgemeinde erforderlich. Die neue Wohnsitzgemeinde veranlasst dann die Abmeldung der früheren Wohnung. Die Abmeldepflicht besteht aber weiterhin, wenn nach Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung im Inland bezogen wird. Dies trifft zu, wenn sich die neue Wohnung im Ausland befindet oder eine von mehreren Wohnungen aufgegeben wird. Meldepflichtige haben dann ein Abbmeldeformular auszufüllen, zu unterschreiben und binnen zwei Wochen unter Vorlage des Ausweisdokuments bei der Meldebehörde abzugeben. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Es besteht die Möglichkeit, sich bei der Abgabe des Abmeldeformulars durch eine bevollmächtigte Person vertreten zu lassen. Abmeldeformulare werden kostenfrei an den Informationsschaltern der BÜRGERCenter bereitgehalten oder können ausgedruckt werden.
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Bundesweite Infos, Gebühren-Vergleich und FAQ: Wohnsitz abmelden (Deutschland)
Jonathan B.
Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.