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Wohnsitz abmelden in Gelsenkirchen: Gebühren, Unterlagen & Termin

Wohnsitz abmelden erledigen Sie in Gelsenkirchen bei: BÜRGERcenter an der Cranger Str. 262 - Referat 33 - Bürgerservice · Gelsenkirchen. Online-Dienst verfügbar.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Nordrhein-Westfalen.

Zuständige Stelle in Gelsenkirchen

BÜRGERcenter an der Cranger Str. 262 - Referat 33 - Bürgerservice · Gelsenkirchen

Cranger Straße 262, 45891 Gelsenkirchen

+492091693300

buergercenter@gelsenkirchen.de

BÜRGERcenter im Hans-Sachs-Haus - Referat 33 - Bürgerservice · Gelsenkirchen

Ebertstraße 11, 45879 Gelsenkirchen

+492091693300

buergercenter@gelsenkirchen.de

BÜRGERcenter im Rathaus Buer - Referat 33 - Bürgerservice · Gelsenkirchen

Goldbergstraße 12, 45894 Gelsenkirchen

+492091693300

buergercenter@gelsenkirchen.de

BÜRGERcenter in der Vorburg Schloss Horst - Referat 33 - Bürgerservice · Gelsenkirchen

Turfstraße 21, 45899 Gelsenkirchen

+492091693300

buergercenter@gelsenkirchen.de

Benötigte Unterlagen

Es werden folgende Unterlagen benötigt: • Ausweisdokumente der abzumeldenden Personen.

Voraussetzungen

Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • Sie ziehen aus einer Nebenwohnung im Inland endgültig aus und • Sie beziehen keine neue Wohnung.

So läuft es ab

Die Abmeldung läuft folgendermaßen ab: Persönlich: • Sie sprechen in der zuständigen Behörde vor und füllen einen Meldeschein aus. • Sie legen die Ausweispapiere der abzumeldenden Personen vor. • Sie erhalten im Anschluss die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde. Schriftlich: • Sie teilen der Meldebehörde den Auszug mit dem ausgefüllten Meldeschein mit. • Sie fügen Ausweiskopien der abzumeldenden Personen bei. • Sie erhalten postalisch die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde. Elektronisch: • Sofern ein elektronischer Zugang von der Meldebehörde eingerichtet wurde, können Sie sich auch elektronisch abmelden.

Gut zu wissen

Wenn Sie aus einer Nebenwohnung im Inland ausziehen und keine neue Wohnung beziehen, müssen Sie sich für diese Wohnung abmelden. Bei Wegzug ins Ausland können Sie Ihre Hauptwohnung auch hier online abmelden. Ihre Nebenwohnung können Sie auch hier online abmelden. Bei einem Wohnungswechsel innerhalb Deutschlands ist keine Abmeldung, sondern nur die unverzügliche Anmeldung in der neuen Wohnsitzgemeinde erforderlich. Die neue Wohnsitzgemeinde veranlasst dann die Abmeldung der früheren Wohnung. Die Abmeldepflicht besteht aber weiterhin, wenn nach Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung im Inland bezogen wird. Dies trifft zu, wenn sich die neue Wohnung im Ausland befindet oder eine von mehreren Wohnungen aufgegeben wird. Meldepflichtige haben dann ein Abbmeldeformular auszufüllen, zu unterschreiben und binnen zwei Wochen unter Vorlage des Ausweisdokuments bei der Meldebehörde abzugeben. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Es besteht die Möglichkeit, sich bei der Abgabe des Abmeldeformulars durch eine bevollmächtigte Person vertreten zu lassen. Abmeldeformulare werden kostenfrei an den Informationsschaltern der BÜRGERCenter bereitgehalten oder können ausgedruckt werden.

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Häufige Fragen

Wo kann ich „Wohnsitz abmelden“ in Gelsenkirchen erledigen?
Zuständig ist: BÜRGERcenter an der Cranger Str. 262 - Referat 33 - Bürgerservice · Gelsenkirchen, Cranger Straße 262, 45891 Gelsenkirchen. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Wohnsitz abmelden“ in Gelsenkirchen online?
Für Gelsenkirchen ist ein Online-Dienst hinterlegt — den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Muss ich mich bei einem Umzug innerhalb Deutschlands abmelden?
Nein. Eine Abmeldung ist nach § 17 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) nur erforderlich, wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen — typischerweise beim Wegzug ins Ausland oder bei Aufgabe einer Zweit- oder Nebenwohnung. Beim Umzug innerhalb Deutschlands genügt die Anmeldung bei der Meldebehörde des neuen Wohnorts.
Welche Frist gilt für die Abmeldung des Wohnsitzes?
Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abmelden; möglich ist die Abmeldung frühestens eine Woche vor dem Auszug (§ 17 Abs. 2 BMG). Das Melderegister wird dabei immer zum tatsächlichen Auszugsdatum fortgeschrieben — nicht zum Datum Ihrer Abmeldung.
Muss ich mich abmelden, wenn ich ins Ausland ziehe?
Ja. Der Wegzug ins Ausland ist der Hauptfall der Abmeldepflicht: Sie ziehen aus Ihrer Wohnung aus, ohne eine neue Wohnung im Inland zu beziehen (§ 17 Abs. 2 BMG). Melden Sie sich dafür innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde Ihres bisherigen Wohnorts ab.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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