Einbürgerung beantragen in Gelsenkirchen: Gebühren, Unterlagen & Termin
Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Nordrhein-Westfalen.
Zuständige Stelle in Gelsenkirchen
Hans-Sachs-Haus - Referat 33 - Bürgerservice · Gelsenkirchen
Ebertstraße 11, 45879 Gelsenkirchen
+492091692420
einbuergerungen@gelsenkirchen.de
Gebühren (amtlich)
Hinweise: • Die zuständige Behörde kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses eine Gebührenermäßigung oder befreiung gewähren. • Für die Beschaffung von Urkunden, Übersetzungen und Beglaubigungen können zusätzliche Kosten entstehen. • Bei Überweisungen von einem Auslandskonto können zusätzlich Überweisungsgebühren anfallen. • Die Einbürgerung ist mit 255,00 € je Antragsteller gebührenpflichtig. Die Gebühr je miteinzubürgerndes minderjähriges Kind beträgt 51,00 €.
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Kostenlose Rechner & ToolsBenötigte Unterlagen
• Antrag auf Einbürgerung • gültiger Reiseausweis für Staatenlose • gültiger Aufenthaltstitel • Urkunden zum Personenstand, zum Beispiel: • Geburtsurkunde • Heiratsurkunde • gegebenenfalls Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille • der vorherigen Ehepartnerin oder des vorherigen Ehepartners oder • der vorherigen eingetragenen Lebenspartnerin oder des vorherigen eingetragenen Lebenspartners • bei Personen unter 16 Jahren: Nachweis der gesetzlichen Vertretung • bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Eltern: nur Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils
Voraussetzungen
• Sie müssen vor Vollendung des 21. Lebensjahres einen Antrag auf Einbürgerung stellen. • Sie müssen • mindestens 16 Jahre alt oder • gesetzlich vertreten sein. • Sie sind seit Ihrer Geburt staatenlos. • Sie wurden in Deutschland geboren. • Sie leben seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland. • Sie sind nicht zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als 5 Jahren verurteilt worden. Wird aktuell gegen Sie wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, setzt die Staatsangehörigkeitsbehörde bis zum Abschluss des Verfahrens das Einbürgerungsverfahren aus. Einbürgerungsvoraussetzung gemäß § 10 Abs. 1 StAG: Sie haben einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn Sie u.a. die folgenden Voraussetzungen erfüllen: • Sie haben seit fünf Jahren Ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland und besitzen einen Aufenthaltstitel, der Ihnen ein gesichertes Aufenthaltsrecht garantiert. Eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16, 17, 20, 22, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes reicht jedoch für die Einbürgerung grundsätzlich nicht aus. Es ist nicht zwingende Voraussetzung für die Einbürgerung, dass Sie bereits über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügen. • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt. • Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes. • Sie verfügen mindestens über mündliche und schriftliche deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1. • Sie verfügen über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. • Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II/Bürgergeld) oder SGB XII bestreiten. Dies gilt auch für Schüler, Studenten und Auszubildende. • Sie sind nicht oder nur im geringfügigen Umfang wegen einer Straftat verurteilt. Miteinbürgerung von Ehegatten/Lebenspartner und minderjährigen Kindern gemäß § 10 Abs.
Gut zu wissen
Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Damit werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten. Mit der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie unter anderem • Ihr Wahlrecht in den Kommunen, in den Bundesländern, zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament ausüben. • Freizügigkeit in der Europäischen Union (EU) genießen, also • sich frei in der EU bewegen, • in der EU angestellt oder selbstständig arbeiten und • außerhalb der EU ohne Visum in viele Länder reisen. Wenn Sie seit Ihrer Geburt in Deutschland staatenlos sind, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung. Staatenlos sind Personen, die kein Staat als seine Staatsangehörigen ansieht. Die Einbürgerung wird wirksam durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde. Die zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes Antragsabgabe Die Beantragung der Einbürgerung erfolgt ausschließlich digital über das Serviceportal . Alle erforderlichen Dokumente müssen über das Service-Portal hochgeladen werden. Dort muss auch die Verwaltungsgebühr bezahlt werden.
Wie stehen die Gebühren in Gelsenkirchen im Vergleich?
| Gelsenkirchen | 255,00 € / 51,00 € |
| Nordrhein-Westfalen | 38,00 € – 255,00 € |
| Deutschland (10.051 Städte) | 38,00 € – 255,00 € |
Spannen aus den amtlichen Angaben aller erfassten Städte (verschiedene Fallkonstellationen, z. B. Alter oder Zuschläge).
Häufige Fragen
Was kostet „Einbürgerung beantragen“ in Gelsenkirchen?
Wo kann ich „Einbürgerung beantragen“ in Gelsenkirchen erledigen?
Geht „Einbürgerung beantragen“ in Gelsenkirchen online?
Weitere Behördengänge in Gelsenkirchen:
Bundesweite Infos, Gebühren-Vergleich und FAQ: Einbürgerung beantragen (Deutschland)
Jonathan B.
Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.