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Gewerbe abmelden in Dresden: Gebühren, Unterlagen & Termin

Gewerbe abmelden erledigen Sie in Dresden bei: Gewerbeangelegenheiten · Dresden.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Sachsen.

Zuständige Stelle in Dresden

Gewerbeangelegenheiten · Dresden

Augsburger Straße 3, 01309 Dresden

+49 351 4885811

gewerbeangelegenheiten@dresden.de

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Benötigte Unterlagen

In der Regel sind folgende Unterlagen erforderlich: • vom Gewerbetreibenden beziehungsweise vom zur Abmeldung Bevollmächtigten: aktueller Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung • wenn die Abmeldung durch einen geschäftsführenden Gesellschafter oder einen gesetzlichen Vertreter erfolgt: schriftliche Vollmacht • wenn Ihre Firma im Handelsregister (Genossenschaftsregister, Vereinsregister) eingetragen ist: Kopie des Handelsregisterauszugs (Genossenschaftsregisterauszug, Vereinsregisterauszug)

Voraussetzungen

Gewerbe-Abmeldung nach § 14 oder § 55c Gewerbeordnung (GewO) Geben Sie den Betrieb Ihres Gewerbes auf, dann müssen Sie Ihr Gewerbe abmelden. Wenn Sie beabsichtigen, die Rechtsform Ihres Gewerbes zu ändern, ist ebenfalls eine Gewerbeabmeldung erforderlich. Zunächst müssen Sie Ihren Betrieb unter der bisherigen Rechtsform abmelden. Anschließend melden Sie Ihr Gewerbe unter der neuen Rechtsform wieder an. Hinweis: • Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes innerhalb der Gemeinde verlegen, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. • Wenn Sie Ihren Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe am neuen Standort anmelden. Ihr alter Standort wird dabei automatisch abgemeldet. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ummeldung. Wer muss die Abmeldung veranlassen? • bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende* • bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, BGB-Gesellschaft) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter • bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion Einheitlicher Ansprechpartner Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite. • Einheitlicher Ansprechpartner Amt24-Informationen

So läuft es ab

Sie können Ihr Gewerbe persönlich, schriftlich oder elektronisch abmelden. • Das verpflichtende Formular "Gewerbe-Abmeldung" (GewA 3) erhalten Sie bei der zuständigen Stelle. • Sie können das Formular, je nach Angebot der Behörde, auch über Amt24 abrufen (siehe –> Onlineantrag sowie Formulare und weitere Angebote) . Persönliche Abmeldung • Füllen Sie das Formular aus und sprechen Sie mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle vor. • Wenn alle Unterlagen vollständig sind und Sie die fälligen Gebühren gleich bezahlen, erhalten Sie sofort eine Empfangsbescheinigung ausgehändigt. Hinweis: Sie können das Formular auch vor Ort ausfüllen. Bei eventuellen Fragen stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiter zur Verfügung. Schriftliche Abmeldung • Füllen Sie das Formular aus und senden Sie dieses unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen an die Gemeinde. • Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie die Empfangsbescheinigung und den Gebührenbescheid in der Regel innerhalb von drei Tagen auf dem Postweg. • Gegebenenfalls erhalten Sie erst den Gebührenbescheid und müssen einen Zahlungsnachweis vorlegen, bevor Ihnen die Empfangsbescheinigung ausgestellt wird. Elektronische Abmeldung • Wird das Formular "Gewerbe-Abmeldung" (GewA 3) elektronisch versendet, entfällt das in Feld 30 vorgesehene Unterschriftsfeld. • Die Gemeinde fordert benötigte Unterlagen an und kann Verfahren zur Feststellung der Identität des Anzeigenden anwenden, wie zum Beispiel PIN/TAN-Verfahren, elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 Personalausweisgesetz, De-Mail nach § 5 De-Mail-Gesetz, schriftliche Versicherung der Identität oder Übersendung einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses. Weitermeldung an andere Behörden Die zuständige Stelle darf Daten aus Ihrer Abmeldung an folgende Stellen regelmäßig übermitteln: • Behörden der Zollverwaltung • Bundesagentur für Arbeit • Deutsche gesetzliche Unfallversicherung e.V. • Finanzamt • Registergericht • Landesbehörde für …

Gut zu wissen

Geben Sie den Betrieb Ihres Gewerbes auf, dann müssen Sie Ihr Gewerbe abmelden. Wenn Sie beabsichtigen, die Rechtsform Ihres Gewerbes zu ändern, ist ebenfalls eine Gewerbeabmeldung erforderlich. Zunächst müssen Sie Ihren Betrieb unter der bisherigen Rechtsform abmelden. Anschließend melden Sie Ihr Gewerbe unter der neuen Rechtsform wieder an.

Häufige Fragen

Wo kann ich „Gewerbe abmelden“ in Dresden erledigen?
Zuständig ist: Gewerbeangelegenheiten · Dresden, Augsburger Straße 3, 01309 Dresden. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Bin ich verpflichtet, mein Gewerbe abzumelden?
Ja. Wer den Betrieb eines stehenden Gewerbes aufgibt, muss dies nach § 14 Abs. 1 GewO der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen — also zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe. Zuständig ist das Gewerbeamt der Gemeinde, in der der Betrieb seinen Sitz hat.
Wer wird über meine Gewerbeabmeldung informiert?
Das Gewerbeamt leitet die Abmeldung an weitere Stellen weiter — unter anderem an das Finanzamt, die Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer, die Berufsgenossenschaft und gegebenenfalls das Registergericht (§ 14 Abs. 8 GewO). Sie müssen diese Stellen daher in der Regel nicht einzeln benachrichtigen.
Muss ich mein Gewerbe abmelden, wenn ich den Betrieb in eine andere Stadt verlege?
Bei einer Verlegung in eine andere Gemeinde ist am neuen Standort eine Gewerbeanmeldung erforderlich — eine bloße Ummeldung gibt es nur innerhalb derselben Gemeinde. Die Aufgabe des Betriebs am bisherigen Standort zeigen Sie nach § 14 Abs. 1 GewO im Zusammenhang mit der Verlegung ausschließlich gegenüber der Behörde an, die am neuen Standort für die Gewerbeanmeldung zuständig ist; diese übermittelt die Daten unverzüglich an die bisher zuständige Behörde.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.

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