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Sorgeerklärung (gemeinsames Sorgerecht) in Bramsche: Gebühren, Unterlagen & Termin

Sorgeerklärung (gemeinsames Sorgerecht) erledigen Sie in Bramsche bei: Landkreis Osnabrück - Fachdienst 3 Jugend. Online-Dienst verfügbar.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Niedersachsen.

Zuständige Stelle

Für diese Leistung ist ein überregionaler Träger zuständig — die nächstgelegene Stelle für Bramsche kann in einer Nachbarstadt liegen (Adresse siehe Karte).

Landkreis Osnabrück - Fachdienst 3 Jugend

Am Schölerberg 1, 49082 Osnabrück

0541 501-3194

jugend@landkreis-osnabrueck.de

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Benötigte Unterlagen

• Personalausweis oder Reisepass der Eltern • Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung oder der familiengerichtliche Beschluss über die Feststellung des Mannes als rechtlicher Vater • Geburtsurkunden des Kindes (soweit möglich) und der Eltern • Unterlagen über die Vaterschaftsanerkennung

Voraussetzungen

• Die Eltern sind bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet. Dies gilt auch, wenn die Eltern miteinander verheiratet waren, die Ehe jedoch bei der Geburt des Kindes rechtskräftig geschieden ist. • Der Mann, der die Sorge gemeinsam mit der Mutter übernehmen möchte, ist der rechtliche Vater des Kindes (durch wirksame Anerkennung der Vaterschaft oder familiengerichtliche Feststellung der Vaterschaft). • Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber bereits gezeugt sein. • Das Kind ist noch minderjährig. • Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen. • Die Eltern erscheinen persönlich. • Wenn ein Elternteil oder beide Elternteile jünger als 18 Jahre und beschränkt geschäftsfähig sind: • Ein beschränkt geschäftsfähiger Elternteil gibt die Sorgeerklärung selbst ab. Seine gesetzliche Vertreterin oder sein gesetzlicher Vertreter stimmt der Sorgeerklärung zu. • Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Familiengericht die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ersetzen. • Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein: • Jugendamt: Sollten Sie eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher benötigen, bringen Sie bitte eine geeignete Person mit. • Notariat: Sollten Sie eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher benötigen, müssen Sie zum Termin eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein.

So läuft es ab

Für die Abgabe einer Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin beim Jugendamt oder in einem Notariat vereinbaren: • Soweit er noch nicht der rechtliche Vater des Kindes ist, muss der Mann die Vaterschaft für das Kind zunächst wirksam anerkennen. • Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen. • In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Sorgeerklärung informiert. Die Sorgeerklärungen werden Ihnen jeweils vorgelesen und werden von beiden Elternteilen unterschrieben. • Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften Ihrer Sorgeerklärungen.

Gut zu wissen

Wenn Sie als Eltern zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. Über die Alleinsorge der Mutter kann eine schriftliche Auskunft erteilt werden. Nicht alleinsorgeberechtigt ist die Mutter, wenn Sie jeweils erklären, die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen, Sie einander heiraten oder ein Gericht eine abweichende Entscheidung hinsichtlich des Sorgerechts getroffen hat. Sie können Sorgeerklärungen schon abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Die Abgabe von Sorgeerklärungen ist aber auch nach der Geburt des Kindes möglich und notwendig, wenn Sie einander nicht heiraten und auch keine gerichtliche Regelung anstreben möchten. Um gemeinsam mit der Mutter sorgeberechtigt sein zu können, muss der Mann zunächst der rechtliche Vater des Kindes werden, etwa durch Anerkennung der Vaterschaft. Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einer Notarin oder einem Notar veranlassen. Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge grundsätzlich nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden. Die öffentliche Beurkundung kann beim Jugendamt oder bei einem Notar erfolgen (sog. "Sorgeerklärung").

Häufige Fragen

Wo kann ich „Sorgeerklärung (gemeinsames Sorgerecht)“ in Bramsche erledigen?
Zuständig ist: Landkreis Osnabrück - Fachdienst 3 Jugend, Am Schölerberg 1, 49082 Osnabrück. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Sorgeerklärung (gemeinsames Sorgerecht)“ in Bramsche online?
Für Bramsche ist ein Online-Dienst hinterlegt — den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Was gilt ohne Sorgeerklärung?
Geben nicht miteinander verheiratete Eltern keine Sorgeerklärungen ab, hat die Mutter allein die elterliche Sorge (§ 1626a BGB). Gemeinsame Sorge entsteht sonst nur, wenn die Eltern einander heiraten oder das Familiengericht sie auf Antrag überträgt, soweit die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Ist die Beurkundung beim Jugendamt wirklich kostenfrei?
Ja. Die Urkundsperson beim Jugendamt ist zur Beurkundung von Sorgeerklärungen befugt (§ 59 SGB VIII), und diese Beurkundung ist kostenfrei (§ 64 SGB X). Beim Notar fallen dagegen Notargebühren an — die öffentliche Beurkundung selbst ist in beiden Fällen Pflicht (§ 1626d BGB).
Können wir die Sorgeerklärung schon vor der Geburt abgeben?
Ja, die Sorgeerklärung kann bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden (§ 1626b BGB). Sie darf allerdings nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung stehen — sonst ist sie unwirksam.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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