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Grundbuchauszug & Grundbucheinsicht in Berlin: Gebühren, Unterlagen & Termin

Grundbuchauszug & Grundbucheinsicht erledigen Sie in Berlin bei: Amtsgericht Mitte - Grundbuchamt · Berlin.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Berlin.

Zuständige Stelle in Berlin

Amtsgericht Mitte - Grundbuchamt · Berlin

Littenstraße 12-17, 10179 Berlin

(030) 9023-0

Amtsgericht Charlottenburg · Berlin

Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin

(030) 90177-0

Amtsgericht Kreuzberg · Berlin

Möckernstraße 130, 10963 Berlin

(030) 90175-0

Amtsgericht Köpenick · Berlin

Mandrellaplatz 6, 12555 Berlin

(030) 90247-0

Gebühren (amtlich)

Die Einsicht ist kostenfrei. Soweit Abschriften beantragt werden, entstehen dafür gesondert Kosten.

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Benötigte Unterlagen

• Mündlicher oder schriftlicher Antrag Ihr Antrag muss folgende Angaben enthalten: • Grundstücksbezeichnung (Grundbuchbezirk und Blattnummer, mindestens Straße und Hausnummer) • Soweit bekannt: Angaben zum Grundstückseigentümer bzw. zur Grundstückseigentümerin Mündlicher Antrag • persönlich in der Grundbucheinsichtenstelle des Gerichts • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung vorlegen • auch mit Vollmacht möglich Schriftlicher Antrag (zur Vorbereitung der Einsichtnahme): • formlos • per Post oder per Fax (immer mit Absenderangaben) • Vollmacht Wenn Sie bevollmächtigt wurden, in das Grundbuch einzusehen, ist die Vollmacht im Original vorzulegen. • Weitere Nachweise Vorzulegende Unterlagen, durch die Sie Ihr berechtigtes Interesse nachweisen können, sind z.B.: • Ihr Mietvertrag • der Kreditvertragsentwurf • der Kaufvertrag oder dessen Entwurf • ein Vollstreckungstitel • eine Klageschrift gegen den Eigentümer oder die Eigentümerin

Voraussetzungen

• Antrag Die Einsicht, die nur direkt im Grundbuchamt möglich ist, wird Ihnen auf Antrag gewährt. Ihren Antrag können Sie mündlich im Grundbuchamt oder schriftlich stellen. • Berechtigtes Interesse Es ist erforderlich, dass Sie erklären und nachweisen können, aus welchem Grund Sie die Einsichtnahme wollen. Zu den Gründen gehören z.B., dass Sie • gegen den oder die Grundstückseigentümer eine Forderung aus einem Vollstreckungstitel haben und diese durch eine Vollstreckung in das Grundbuch durchsetzen wollen • dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin einen Kredit gewähren wollen • Mieter oder Mieterin sind und ermitteln wollen, wer der tatsächliche Vermieter oder Vermieterin ist

Gut zu wissen

Wenn Sie Einsicht in ein Grundbuch nehmen wollen, ist dies uneingeschränkt möglich, wenn: • sich das Grundstück in Ihrem Eigentum befindet oder • Sie Inhaber oder Inhaberin eines im Grundbuch eingetragenen Rechts sind oder • der Grundstückseigentümer bzw. die Grundstückseigentümerin Ihrer Einsicht zustimmt und Sie schriftlich bevollmächtigt hat. Ist das nicht der Fall, kann eine Einsicht nur gestattet werden, wenn sachliche Gründe dafür sprechen (berechtigtes Interesse); bloße Neugier ist nicht ausreichend. Die Einsicht kann sich, je nach Ihren Einsichtsgründen, auch nur auf einzelne Abteilungen des Grundbuchs oder einzelne Teile der Grundakte beziehen. Hinweis: Notarinnen und Notare, Behörden, Gerichte und öffentlich bestellte Vermessungsingenieure haben Zugang zu den Berliner Grundbüchern über das automatisierte Abrufverfahren

Häufige Fragen

Was kostet „Grundbuchauszug & Grundbucheinsicht“ in Berlin?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): Die Einsicht ist kostenfrei. Soweit Abschriften beantragt werden, entstehen dafür gesondert Kosten.
Wo kann ich „Grundbuchauszug & Grundbucheinsicht“ in Berlin erledigen?
Zuständig ist: Amtsgericht Mitte - Grundbuchamt · Berlin, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Wer bekommt einen Grundbuchauszug?
Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 GBO) — dazu zählen regelmäßig Eigentümer und im Grundbuch eingetragene Berechtigte, etwa Gläubiger einer Grundschuld; Notare können das Grundbuch zudem im automatisierten Abrufverfahren einsehen (§ 133 GBO). Bloße Neugier oder ein bloßes Miet- oder Kaufinteresse genügt nicht: Kaufinteressenten legen in der Regel eine Vollmacht oder Zustimmung des Eigentümers vor.
Was ist der Unterschied zwischen einfachem und beglaubigtem Grundbuchauszug?
Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann eine Abschrift des Grundbuchs fordern; auf Verlangen wird sie beglaubigt (§ 12 GBO). Die beglaubigte Abschrift bestätigt amtlich die Übereinstimmung mit dem Grundbuchinhalt und wird häufig von Banken, Gerichten oder Behörden verlangt — für rein private Zwecke genügt meist der einfache Auszug.
Erfährt der Eigentümer, wer sein Grundbuch eingesehen hat?
Die Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie die Erteilung von Abschriften werden protokolliert, und der Grundstückseigentümer kann Auskunft aus diesem Protokoll verlangen (§ 12 Abs. 4 GBO). Eine Ausnahme gilt, wenn die Auskunft etwa strafrechtliche Ermittlungen oder die Arbeit von Sicherheitsbehörden gefährden würde.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.

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