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Amtliche Beglaubigung in Berlin: Gebühren, Unterlagen & Termin

Amtliche Beglaubigung erledigen Sie in Berlin bei: Bürgeramt 2 (Lichtenberg) · Berlin.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Berlin.

Zuständige Stelle in Berlin

Bürgeramt 2 (Lichtenberg) · Berlin

Normannenstr. 1-2, 10367 Berlin

Mo, Di 10:00-18:00 · Mi 08:30-15:00 · Do 07:30-15:00 · Fr 07:30-13:00 (lt. OpenStreetMap)

(030) 115

post.buergeramt@lichtenberg.berlin.de

Bürgeramt 2.0 Ausbildungsbürgeramt Schlesische Str. · Berlin

Schlesische Straße 27A, 10997 Berlin

Mo-Do 08:00-12:00,13:00-15:00 (lt. OpenStreetMap)

115

buergeramt@ba-fk.berlin.de

Bürgeramt 3 (Friedrichsfelde) · Berlin

Otto-Schmirgal-Straße 3, 10319 Berlin

Mo-Di 10:00-18:00 · Mi 08:30-15:00 · Do-Fr 07:30-13:00 · Feiertag geschlossen (lt. OpenStreetMap)

(030) 115

post.buergeramt@lichtenberg.berlin.de

Ausbildungsbürgeramt (Alt- Hohenschönhausen) · Berlin

Große-Leege-Str. 103, 13055 Berlin

(030) 115

post.buergeramt@lichtenberg.berlin.de

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Benötigte Unterlagen

• Das Dokument, auf dem die Unterschrift beglaubigt werden soll • Ausweis-Dokument zum Beispiel Ihr Personalausweis oder Ihr Reisepass

Voraussetzungen

• Zur Vorlage bei einer Behörde oder aufgrund einer Vorschrift Das Dokument, auf dem Ihre Unterschrift beglaubigt werden soll, müssen Sie vorlegen • bei einer deutschen Behörde oder • bei einer anderen Stelle, bei der Sie vorlegen müssen es aufgrund eines Gesetzes oder einer anderen Vorschrift. • Ausgeschlossen von einer Beglaubigung Auf manchen Dokumenten dürfen wir Ihre Unterschrift nicht beglaubigen, zum Beispiel • auf Dokumenten in fremder Sprache, • auf Verträgen, • wenn bei der Unterschrift kein Text steht, • auf Dokumenten, die eine besondere Form der Beglaubigung brauchen, beispielsweise bei diesen Themen: Grundstücke, Einträge ins Handelsregister oder ins Vereinsregister, Familienrecht und Erbrecht, Vorsorgevollmachten (mehr unter "Weiterführende Informationen") • Persönliches Erscheinen Ihre Unterschrift können nur Sie persönlich bei uns beglaubigen lassen.

Gut zu wissen

Die Beglaubigung bestätigt, dass die Unterschrift auf einem Dokument Ihre eigene Unterschrift ist. Beglaubigt wird Ihre Unterschrift auf • Dokumenten, die Sie bei einer deutschen Behörde vorlegen müssen, • Dokumenten, die Sie wegen eines Gesetzes oder einer anderen Vorschrift bei einer anderen Stelle vorlegen müssen. Es können nur amtliche Beglaubigungen ausgestellt werden, keine öffentlichen Beglaubigungen. Wenn Sie eine öffentliche Beglaubigung benötigen, wenden Sie sich bitte an ein Notariat (mehr unter "Weiterführende Informationen").

Häufige Fragen

Wo kann ich „Amtliche Beglaubigung“ in Berlin erledigen?
Zuständig ist: Bürgeramt 2 (Lichtenberg) · Berlin, Normannenstr. 1-2, 10367 Berlin. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Was ist der Unterschied zwischen amtlicher und öffentlicher Beglaubigung?
Die amtliche Beglaubigung bestätigt, dass eine Abschrift oder Kopie mit dem Original übereinstimmt, und wird von dazu befugten Behörden vorgenommen (§ 33 VwVfG). Die öffentliche Beglaubigung bestätigt dagegen die Echtheit einer Unterschrift: Ist sie gesetzlich vorgeschrieben, muss die Unterschrift des Erklärenden — bei elektronischer Abfassung dessen qualifizierte elektronische Signatur — von einem Notar beglaubigt werden (§ 129 BGB).
Beglaubigt das Bürgeramt jedes Dokument?
Nein. Jede Behörde darf Abschriften der Urkunden beglaubigen, die sie selbst ausgestellt hat; darüber hinaus dürfen dazu bestimmte Behörden Abschriften beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (§ 33 VwVfG). Welche Behörden dazu bestimmt sind, ist bundes- und landesrechtlich unterschiedlich geregelt — für privatrechtliche Zwecke ist häufig der Notar zuständig.
Wann darf eine Kopie nicht beglaubigt werden?
Wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks geändert wurde — etwa bei Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen oder unleserlichen Wörtern und Zeichen (§ 33 VwVfG). Legen Sie daher möglichst das einwandfreie Original vor.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.

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