Bildung und Teilhabe beantragen in Oldenburg: Gebühren, Unterlagen & Termin
Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Niedersachsen.
Zuständige Stelle
Für diese Leistung ist ein überregionaler Träger zuständig — die nächstgelegene Stelle für Oldenburg kann in einer Nachbarstadt liegen (Adresse siehe Karte).
Bundesagentur für Arbeit (BA), Dienststellenfinder, Arbeitsagenturen, Jobcenter
Bundesagentur für Arbeit · Nürnberg
Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg
+49 800 45555-30
Soziale Hilfen · Oldenburg
Pferdemarkt 14, 26121 Oldenburg (Oldenburg)
0441 235-4444
soziales@stadt-oldenburg.de
Kosten & Leistungshöhe (amtlich)
Es fallen keine Gebühren an. Es fallen keine Gebühren für die Beantragung und Bewilligung an.
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Kostenlose Rechner & ToolsBenötigte Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Voraussetzungen
Anspruchsberechtigt sind junge Menschen, wenn sie, beziehungsweise ihre Familien, eine der folgenden Leistungen beziehen: • Bürgergeld (SGB II) • Wohngeld und Kinderzuschlag (§ 6b BKGG) • Sozialhilfe (SGB XII – Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung) • Asylbewerberleistungen (§§ 2 oder 3 AsylbLG) • Familien mit geringem Einkommen Wer keine der genannten Leistungen erhält, die Kosten für Bildung und Teilhabe aber nicht selbst decken kann, hat die Möglichkeit, seinen individuellen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen prüfen zu lassen. Der Leistungsanspruch gilt für Kinder und junge Menschen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bezuschusst. Ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe besteht für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene , • die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Auszubildende, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, haben keine Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe. • und für die eine der folgenden Leistungen gewährt worden ist: • Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch – Teil II (SGB II) • Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch – Teil XII (SGB XII) • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) • Kindergeld und Wohngeld • Kindergeld und Kinderzuschlag
So läuft es ab
Die Antragstellung für BuT kann formlos erfolgen. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden neben den Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und dem AsylbLG sowie dem Wohngeld beziehungsweise Kinderzuschlag gesondert bewilligt. Die Zuständigkeit für die Bewilligung der Leistungen für Bildung und Teilhabe liegt bei Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen • nach dem SGB II beim Jobcenter • und bei allen übrigen Empfängerinnen und Empfängern bei der Stadt Oldenburg. Hinweise zur Beantragung • Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld und/oder Kinderzuschlag müssen alle Leistungen für Bildung und Teilhabe ausdrücklich beantragen. • Bei allen anderen Leistungsempfängerinnen und -empfängern ist eine gesonderte Antragstellung nur noch für die Bereiche Lernförderung und Schülertransportkosten notwendig. • Für die Teilbereiche ein- und mehrtägige Fahrten, Schulbedarf, Mittagsverpflegung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben ist grundsätzlich keine gesonderte Antragstellung notwendig. Allerdings muss das zuständige Team für den Bereich Bildung und Teilhabe Kenntnis davon erhalten, wenn Leistungen nach SGB II, SGB XII beziehungsweise AsylbLG bewilligt wurden und die entsprechenden Daten erfassen. Dies erfolgt nicht automatisch mit der Bewilligung der Leistungen. Daher müssen Sie sich auf jeden Fall bei dem für Sie zuständigen Team für Bildung und Teilhabe melden, wenn Sie eine der genannten Leistungen erstmalig erhalten. Weiterbewilligung Die Weiterbewilligung erfolgt, unabhängig von der Sozialleistung die bezogen wird, nur nach Vorlage des Weiterbewilligungsbescheids des Wohngelds, des Kinderzuschlags, der Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder dem AsylbLG.
Gut zu wissen
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe wurden eingeführt, um Kindern und Jugendlichen aus finanziell schwachen Familien die Möglichkeit zu geben, Lern- und Freizeitangebote in Anspruch nehmen zu können und ihnen so bessere Bildungs- und Entwicklungschancen zu eröffnen. Das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst folgende Leistungen: 1. Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten Die Kosten für eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten in Schulen und Kindertageseinrichtungen werden bei Vorliegen aller Voraussetzungen in tatsächlicher Höhe mit Ausnahme des Taschengeldes übernommen. 2. Persönlicher Schulbedarf Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung (z.B. für Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien) eine Pauschale in Höhe von 195 Euro im Kalenderjahr 2025: • für das 1. Schulhalbjahr 130 Euro • für das 2. Schulhalbjahr 65 Euro Seit dem Jahr 2021 wird der persönliche Schulbedarf jährlich mit dem gleichen Prozentwert wie der Regelbedarf angepasst. 3. Schulbeförderung Die Kosten für die Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule können kostenfrei unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden. Voraussetzung ist, dass die Beförderung zur nächsten Schule notwendig ist und die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden. 4. Lernförderung Lernförderung erhalten Schülerinnen und Schüler, soweit diese schulische Angebote ergänzt, geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen.
Häufige Fragen
Wo kann ich „Bildung und Teilhabe beantragen“ in Oldenburg erledigen?
Geht „Bildung und Teilhabe beantragen“ in Oldenburg online?
Welche Leistungen umfasst das Bildungs- und Teilhabepaket?
Wer hat Anspruch auf Bildung und Teilhabe?
Bis zu welchem Alter gibt es die Leistungen?
Weitere Behördengänge in Oldenburg:
Bundesweite Infos, Gebühren-Vergleich und FAQ: Bildung und Teilhabe beantragen (Deutschland)
Jonathan B.
Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.