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Gesundheitszeugnis (Belehrung § 43 IfSG) in Offenbach am Main: Gebühren, Unterlagen & Termin

Gesundheitszeugnis (Belehrung § 43 IfSG) erledigen Sie in Offenbach am Main bei: Stadtgesundheitsamt · Offenbach am Main. Online-Terminbuchung verfügbar (Link unten).

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Hessen.

Zuständige Stelle in Offenbach am Main

Stadtgesundheitsamt · Offenbach am Main

Platz der Deutschen Einheit 4, 63065 Offenbach am Main, St.

069 80652111

gesundheitsamt@offenbach.de

Gebühren (amtlich)

Die Gebühren müssen vor Ort bezahlt werden. Wir bieten Ihnen folgende Zahlungsmöglichkeiten: Barzahlung, EC-Karte, Kreditkarte. Falls Ihr Arbeitgeber eine Kostenzusicherung ausgestellt hat, bitten wir Sie, diese zum Termin mitzubringen.

Gut vorbereitet zum Amt

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Voraussetzungen

Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden? Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz. Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen. Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt. Die Bescheinigung bestätigt, dass Sie als Beschäftigte/-r über die gesetzlichen Pflichten belehrt wurden, insbesondere über die ansteckenden Erkrankungen, die ein Tätigkeitsverbot im Lebensmittelbereich nach sich ziehen. Weiterhin muss schriftlich erklärt werden, dass Ihnen keine Tatsachen für ein solches Verbot bekannt sind. Unter Umständen ist für die Bescheinigung ein zusätzliches ärztliches Zeugnis erforderlich. Termine für die Erstbelehrung können Sie vereinbaren im Internet ( Terminplaner Lebensmittelbelehrung ) oder telefonisch unter 069/8065-2121 oder – 2411. Die Belehrung kann auch online von Ihnen durchgeführt werden. Melden Sie sich dafür auf unserer Online-Plattform an. . Haben Sie einen Online-Kurs erfolgreich beendet, aber keine Bescheinigung bekommen? Oder haben Sie einen Kurs gebucht, aber können die Schulung nicht starten? Dann melden Sie sich bitte bei uns.

Gut zu wissen

Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz; Bescheinigung

Häufige Fragen

Was kostet „Gesundheitszeugnis (Belehrung § 43 IfSG)“ in Offenbach am Main?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): Die Gebühren müssen vor Ort bezahlt werden. Wir bieten Ihnen folgende Zahlungsmöglichkeiten: Barzahlung, EC-Karte, Kreditkarte. Falls Ihr Arbeitgeber eine Kostenzusicherung ausgestellt hat, bitten wir Sie, diese zum Termin mitzubringen.
Wo kann ich „Gesundheitszeugnis (Belehrung § 43 IfSG)“ in Offenbach am Main erledigen?
Zuständig ist: Stadtgesundheitsamt · Offenbach am Main, Platz der Deutschen Einheit 4, 63065 Offenbach am Main, St.. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Gesundheitszeugnis (Belehrung § 43 IfSG)“ in Offenbach am Main online?
Ja — Offenbach am Main bietet eine Online-Terminbuchung bzw. einen Online-Dienst an. Den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Wie lange ist das Gesundheitszeugnis gültig?
Bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit darf die Bescheinigung des Gesundheitsamtes nicht älter als drei Monate sein (§ 43 Abs. 1 IfSG). Ein gesetzliches Ablaufdatum danach gibt es nicht: Stattdessen muss der Arbeitgeber nach Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre erneut über die Tätigkeitsverbote belehren und die Teilnahme dokumentieren (§ 43 Abs. 4 IfSG).
Wer braucht die Belehrung nach § 43 IfSG?
Alle, die gewerbsmäßig bestimmte Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen und dabei mit ihnen in Berührung kommen, sowie Beschäftigte in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung (§ 42 IfSG) — etwa in Gastronomie, Bäckerei, Kantine oder Kita-Küche. Die Belehrung muss vor der erstmaligen Ausübung der Tätigkeit erfolgen (§ 43 Abs. 1 IfSG).
Kann die Belehrung online stattfinden?
Viele Gesundheitsämter bieten die Erstbelehrung inzwischen auch online an — etwa als Video-Belehrung mit Online-Anmeldung —, andere führen ausschließlich Präsenztermine durch. Ob Ihr Gesundheitsamt eine Online-Belehrung anbietet, sehen Sie in der Städte-Tabelle mit den amtlichen Links.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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