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Unterhaltsvorschuss beantragen in Neumünster: Gebühren, Unterlagen & Termin

Unterhaltsvorschuss beantragen erledigen Sie in Neumünster bei: Stadt Neumünster - Fachdienst Familien- und Jugendhilfe - Amtsvormundschaften, Beistandschaften und Unterhaltsvorschuss. Online-Dienst verfügbar.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Schleswig-Holstein.

Zuständige Stelle in Neumünster

Stadt Neumünster - Fachdienst Familien- und Jugendhilfe - Amtsvormundschaften, Beistandschaften und Unterhaltsvorschuss

Plöner Straße 2, 24534 Neumünster

+49 4321 942-2020

asd@neumuenster.de

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Benötigte Unterlagen

• Antragsformular Zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich: • die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes • der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils • Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft • bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern: • Ausweis • gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel • Unterhaltstitel: • aktuelle Unterhaltsfestlegung, Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss • bei Trennung einer Ehe: • Scheidungsurteil, gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens • bei unverheirateten Eltern: • Vaterschaftsanerkenntung oder -feststellung • Einkommensnachweise über: • Kindergeld • gegebenenfalls Halbwaisenrente • gegebenenfalls Unterhaltszahlungen • gegebenenfalls Bewilligungs- oder Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz anderer Unterhaltsvorschussstellen • ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bei laufendem SGB II-Leistungsbezug zusätzlich ein vollständiger aktueller Bescheid des Jobcenters • ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zusätzlich die Schulbescheinigung beziehungsweise ab Beendigung des Schulbesuchs Einkommensnachweise.

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein: Wenn Ihr Kind unter 12 Jahre alt ist: • Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig oder unregelmäßig gezahlt beziehungsweise es werden keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt. • Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. • Sie sind alleinerziehend. Sie gelten auch als alleinerziehend, wenn Sie verwitwet sind. • Sie und das Kind müssen in einem Haushalt leben. • Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln. • In Ausnahmefällen und unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ein Bezug von Unterhaltsvorschuss möglich, wenn Sie mit Ihrem Kind im Ausland leben. Wenn Ihr Kind zwischen 12 und 17 Jahre alt ist, müssen zusätzlich folgende Bedingungen erfüllt sein: • Ihr Kind selbst erhält kein Bürgergeld. • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden. • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600,00 EUR und erhalten gegebenenfalls ergänzendes Bürgergeld.

Gut zu wissen

Wenn Sie alleinerziehend sind, hat Ihr Kind in der Regel Anspruch auf Unterhalt vom anderen Elternteil. Zahlt dieser den Unterhalt • nicht • unvollständig oder • unregelmäßig, können Sie einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Auch für Kinder mit einem verstorbenen Elternteil kann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen, wenn keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt werden. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Bei der Durchführung des Wechselmodells besteht somit kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben. Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses errechnet sich aus der Höhe der jeweiligen Mindestunterhaltssätze abzüglich Kindergeldanteile und gegebenenfalls abzüglich bereits fließender Unterhaltszahlungen oder Waisenbezüge. Es gelten derzeit folgende Beträge (Stand: 2026): • für Kinder bis zu 5 Jahren 227,00 EUR pro Monat • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 299,00 EUR pro Monat • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 394,00 EUR pro Monat Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für 1 Monat rückwirkend beantragt werden. Bei grundsätzlichen Fragen zum Unterhaltsvorschussgesetz beispielsweise zu Anspruchsvoraussetzungen, zur Höhe oder zum Antragsverfahren wählen Sie bitte die Service-Hotline …

Häufige Fragen

Wo kann ich „Unterhaltsvorschuss beantragen“ in Neumünster erledigen?
Zuständig ist: Stadt Neumünster - Fachdienst Familien- und Jugendhilfe - Amtsvormundschaften, Beistandschaften und Unterhaltsvorschuss, Plöner Straße 2, 24534 Neumünster. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Unterhaltsvorschuss beantragen“ in Neumünster online?
Für Neumünster ist ein Online-Dienst hinterlegt — den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Anspruch haben Kinder unter zwölf Jahren, die bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und die vom anderen Elternteil keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt in der vorgesehenen Höhe erhalten (§ 1 UhVorschG). Zwischen dem zwölften und dem 18. Geburtstag besteht der Anspruch nur unter zusätzlichen Voraussetzungen — etwa wenn das Kind keine SGB-II-Leistungen bezieht oder der betreuende Elternteil über ein Einkommen von mindestens 600 Euro verfügt (§ 1 Abs. 1a UhVorschG).
Wird Unterhaltsvorschuss rückwirkend gezahlt?
Nur sehr begrenzt: Die Leistung wird rückwirkend längstens für den letzten Monat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt (§ 4 UhVorschG). Voraussetzung ist zudem, dass Sie sich zuvor in zumutbarer Weise bemüht haben, den anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu bewegen. Stellen Sie den Antrag deshalb so früh wie möglich.
Wo und wie stelle ich den Antrag auf Unterhaltsvorschuss?
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und soll an die durch Landesrecht bestimmte Stelle gerichtet werden, in deren Bezirk das Kind seinen Wohnsitz hat (§ 9 UhVorschG) — in der Praxis ist das meist die Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamts. Antragsberechtigt ist der Elternteil, bei dem das Kind lebt, oder der gesetzliche Vertreter.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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