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Gesundheitszeugnis (Belehrung § 43 IfSG) in Leipzig: Gebühren, Unterlagen & Termin

Gesundheitszeugnis (Belehrung § 43 IfSG) erledigen Sie in Leipzig bei: Sachgebiet Infektionsschutz/ Impfstelle · Leipzig. Online-Dienst verfügbar.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Sachsen.

Zuständige Stelle in Leipzig

Sachgebiet Infektionsschutz/ Impfstelle · Leipzig

Rohrteichstraße 16-20, 04109 Leipzig

0341 115

hygiene@leipzig.de

Stadt Leipzig

Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig

Mo-Do 07:00-18:00 · Fr 07:00-16:00 (lt. OpenStreetMap)

+49 341 115

info@leipzig.de

Gebühren (amtlich)

• EUR 37,00 Gebühr für Belehrung • EUR 20,00 für Ausstellung eines Duplikates

Gut vorbereitet zum Amt

Gebühren vorab berechnen, Fristen prüfen, Checklisten abhaken: Unsere kostenlosen Behörden-Tools sparen Ihnen den zweiten Termin.

Kostenlose Rechner & Tools

Benötigte Unterlagen

• gültiger Ausweis mit Foto, zum Beispiel Reisepass, Personalausweis

Voraussetzungen

Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Wenn Sie bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Berührung kommen (zum Beispiel Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen) oder Lebensmittelbedarfsgegenstände (zum Beispiel Geschirr) reinigen, brauchen Sie vor Beginn Ihrer erstmaligen Tätigkeit im Lebensmittelbereich eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Teilnahme an einer Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz. Auch Personen, die regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen tätig sind, müssen an einer Belehrung teilnehmen. Hinweis: Diese Bescheinigung ersetzt die früheren Gesundheitszeugnisse (nach dem Bundesseuchengesetz). Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis verfügen, müssen Sie an keiner Belehrung teilnehmen. Die alten Zeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Einheitlicher Ansprechpartner Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite. • Einheitlicher Ansprechpartner Amt24-Informationen

So läuft es ab

• Die Belehrung erfolgt nur nach vorheriger Terminvergabe . • Die Belehrung kann in Präsenz oder online durchgeführt werden. • Für das Onlineverfahren benötigen Sie für die Video-Identifikation ein Smartphone oder Tablet mit Kamera. Informationen über das genaue Verfahren erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt. • Nach der Belehrung wird Ihnen die Bescheinigung über die Teilnahme ausgehändigt. • Wenn der Verdacht besteht, dass bei einer Person Hinderungsgründe für die Ausstellung der Bescheinigung bestehen, zum Beispiel bei Verdacht auf eine Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann, wird die Bescheinigung erst ausgestellt, wenn zusätzlich zur Belehrung eine ärztliche Untersuchung durchgeführt und der Krankheitsverdacht ausgeräumt wurde.

Gut zu wissen

Tätigkeit mit Lebensmitteln, amtliche Belehrung und Bescheinigung ("Gesundheitszeugnis") erhalten

Häufige Fragen

Was kostet „Gesundheitszeugnis (Belehrung § 43 IfSG)“ in Leipzig?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): • EUR 37,00 Gebühr für Belehrung • EUR 20,00 für Ausstellung eines Duplikates
Wo kann ich „Gesundheitszeugnis (Belehrung § 43 IfSG)“ in Leipzig erledigen?
Zuständig ist: Sachgebiet Infektionsschutz/ Impfstelle · Leipzig, Rohrteichstraße 16-20, 04109 Leipzig. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Gesundheitszeugnis (Belehrung § 43 IfSG)“ in Leipzig online?
Für Leipzig ist ein Online-Dienst hinterlegt — den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Wie lange ist das Gesundheitszeugnis gültig?
Bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit darf die Bescheinigung des Gesundheitsamtes nicht älter als drei Monate sein (§ 43 Abs. 1 IfSG). Ein gesetzliches Ablaufdatum danach gibt es nicht: Stattdessen muss der Arbeitgeber nach Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre erneut über die Tätigkeitsverbote belehren und die Teilnahme dokumentieren (§ 43 Abs. 4 IfSG).
Wer braucht die Belehrung nach § 43 IfSG?
Alle, die gewerbsmäßig bestimmte Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen und dabei mit ihnen in Berührung kommen, sowie Beschäftigte in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung (§ 42 IfSG) — etwa in Gastronomie, Bäckerei, Kantine oder Kita-Küche. Die Belehrung muss vor der erstmaligen Ausübung der Tätigkeit erfolgen (§ 43 Abs. 1 IfSG).
Kann die Belehrung online stattfinden?
Viele Gesundheitsämter bieten die Erstbelehrung inzwischen auch online an — etwa als Video-Belehrung mit Online-Anmeldung —, andere führen ausschließlich Präsenztermine durch. Ob Ihr Gesundheitsamt eine Online-Belehrung anbietet, sehen Sie in der Städte-Tabelle mit den amtlichen Links.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.

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