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Elternzeit anmelden in Leipzig: Gebühren, Unterlagen & Termin

Elternzeit anmelden erledigen Sie in Leipzig bei: Sächsisches Oberbergamt · Freiberg.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Sachsen.

Zuständige Stelle

Für diese Leistung ist ein überregionaler Träger zuständig — die nächstgelegene Stelle für Leipzig kann in einer Nachbarstadt liegen (Adresse siehe Karte).

Sächsisches Oberbergamt · Freiberg

Kirchgasse 11, 09599 Freiberg

+49 3731 372 0

Poststelle@oba.sachsen.de

Kündigungen im Mutterschutz und in der Elternzeit · Dresden

Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden

+49 351 825 5130

arbeitsschutz@lds.sachsen.de

Gebühren (amtlich)

• § 17 Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz – MuSchG) – Kündigungsschutz • § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) – Kündigungsschutz • § 5 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) – Kündigungsschutz • § 2 Absatz 3 Familienpflegezeitgesetz (FamilienpflegeZG) – Familienpflegezeit • Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) • Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) , laufende Nummer 69, Tarifstelle 1 – Mutterschutz und Elternzeit • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit

Benötigte Unterlagen

• Schriftlicher Antrag mit Begründung • Anschrift der zu kündigenden Person • Arbeitsvertrag • bei Existenzgefährdung: Nachweise der Gefährdung Ihrer wirtschaftlichen Existenz (beispielsweise Gutachten eines vereidigten Bilanzsachverständigen, unter Umständen: Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen) • bei der Betriebsstilllegung, wenn vorhanden: • Gesellschafterbeschluss über die Betriebsstilllegung • Gewerbeabmeldung • Kopie der Kündigung der Mietverträge für die Betriebsräume und ähnliche Dokumente Sofern die Erklärung der Zulässigkeit der Kündigung aus anderen als den genannten Gründen beantragt wird, legen Sie diese dar und untersetzen Sie mit geeigneten Nachweisen. Die zuständige Stelle kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen anfordern.

Voraussetzungen

Möchten Sie Beschäftigten kündigen, die unter besonderem Kündigungsschutz stehen, müssen Sie vor der Kündigung eine Zulässigkeitserklärung beantragen. Folgende Personengruppen stehen unter besonderem Kündigungsschutz: • Frauen • während der Schwangerschaft • vier Monate nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche, • bis zum Ende der Schutzfrist nach der Geburt, • Eltern in Elternzeit, • Personen, die einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen. Beachten Sie die Besonderheiten der unterschiedlichen Kündigungsschutzregeln bei diesen Personengruppen: • Für die Pflege gilt der Kündigungsschutz nicht nur während der pflegebedingten Freistellung, sondern bereits dann, wenn eine Arbeitsverhinderung bei Ihnen angekündigt wird. Der Schutz gilt höchstens zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn. Der Kündigungsschutz gilt außerdem nicht nur bei der Übernahme einer Pflegeleistung, sondern auch, wenn eine Pflege organisiert wird. Hierfür können Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen bis zu zehn Tage freigestellt werden. • Ein Kündigungsschutz für Eltern in Elternzeit beginnt bereits bei Antragstellung. • Es gilt ein besonderes Kündigungsverbot für Eltern • acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind unter drei Jahren alt ist. • 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind zwischen drei und acht Jahren alt ist. Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle erteilt Ihnen die Zustimmung nur, wenn ein belegbarer Kündigungsgrund nachgewiesen werden kann. Die zuständige Stelle im Freistaat Sachsen ist die Landesdirektion Sachsen. Hinweis: Bei Unternehmen, welche der Bergaufsicht unterliegen, ist grundsätzlich das Sächsische Oberbergamt die für den Kündigungsschutz zuständige Aufsichtsbehörde. Falsche Angaben in Ihrem Antrag können zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen.

So läuft es ab

Kündigung trotz Kündigungsschutz • Als Arbeitgeberin/Arbeitgeber oder (bei insolventen Betrieben) als Insolvenzverwalterin/Insolvenzverwalter stellen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag bei der Arbeitsschutzbehörde (siehe –> Zuständige Stelle) . Dabei sind besondere Gründe für eine Kündigung vorbringen. • Die zu kündigende Person erhält durch die Arbeitsschutzbehörde Gelegenheit, zu den vorgebrachten Kündigungsgründen Stellung zu nehmen. • Die Beteiligten erhalten jeweils einen Bescheid. Beide können diesen mit Widerspruch anfechten. • Liegt Ihnen die behördliche Erklärung der Zulässigkeit vor, dürfen Sie die Kündigung aussprechen. Die vertragliche beziehungsweise gesetzliche Kündigungsfrist ist dabei zu beachten. Die Kosten des Verwaltungsverfahrens tragen Sie als Antragstellerin/Antragsteller. Klage bei Kündigung ohne Zulässigkeitserklärung Wird der oder dem Arbeitnehmenden gekündigt, ohne dass die erforderliche Zulässigkeitserklärung der Arbeitsschutzbehörde vorliegt, sollte die betroffene Person Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen, damit dieses die Kündigung für unwirksam erklären kann. Es empfiehlt sich, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben, um Streitfragen zu vermeiden.

Gut zu wissen

Kündigung in Mutterschutz, Elternzeit und Pflegezeit – Zulässigkeitserklärung beantragen

Häufige Fragen

Was kostet „Elternzeit anmelden“ in Leipzig?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): • § 17 Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz – MuSchG) – Kündigungsschutz • § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) – Kündigungsschutz • § 5 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) … Die vollständigen Sätze stehen oben auf dieser Seite.
Wo kann ich „Elternzeit anmelden“ in Leipzig erledigen?
Zuständig ist: Sächsisches Oberbergamt · Freiberg, Kirchgasse 11, 09599 Freiberg. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Welche Frist gilt für die Anmeldung der Elternzeit?
Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes müssen Sie spätestens sieben Wochen vor Beginn von Ihrem Arbeitgeber verlangen, Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr spätestens dreizehn Wochen vorher (§ 16 BEEG). Nur bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich.
Reicht eine E-Mail für die Anmeldung?
Ja. Das Gesetz verlangt die Geltendmachung in Textform (§ 16 BEEG) — eine E-Mail genügt damit. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, den Zugang dokumentieren zu lassen, etwa durch eine kurze Bestätigung des Arbeitgebers.
Muss ich mich bei der Anmeldung schon festlegen?
Ja, teilweise: Wer Elternzeit vor dem dritten Geburtstag verlangt, muss zugleich erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll (§ 16 BEEG).

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.

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