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Amtliche Beglaubigung in Leipzig: Gebühren, Unterlagen & Termin

Amtliche Beglaubigung erledigen Sie in Leipzig bei: Behördenwegweiser (Amt24).

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Sachsen.

Zuständige Stelle in Leipzig

Behördenwegweiser (Amt24)

Stadt Leipzig

Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig

Mo-Do 07:00-18:00 · Fr 07:00-16:00 (lt. OpenStreetMap)

+49 341 115

info@leipzig.de

Amtsgericht Leipzig

Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig

+49 (0)341 4940-0

Gebühren (amtlich)

• Beglaubigung durch eine Behörde: EUR 10,00, für die zweite und jede weitere Beglaubigung ist eine Ermäßigung bis auf die Hälfte möglich • Beglaubigung durch einen Notar: 0,2-facher Betrag der sogenannten vollen Gebühr, abhängig vom Gegenstandswert, mindestens EUR 20,00 und höchstens EUR 70,00

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Benötigte Unterlagen

• Personalausweis oder Reisepass • Schriftstück, auf dem die Unterschrift geleistet werden soll oder auf dem die Unterschrift bereits geleistet wurde

Voraussetzungen

Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass Sie selbst die Unterschrift geleistet haben. Amtlich beglaubigt werden auch Handzeichen, das heißt aus Buchstaben oder aus sonstigen Symbolen bestehende Zeichen von Personen, die nicht schreiben können. Die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift können die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen und die Gemeinden, Verwaltungsverbände und Landkreise vornehmen, in deren jeweiligen Bereich sich Ihr Wohnort befindet. Das unterzeichnete Schriftstück muss dabei: • zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden oder • aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen sein. Außerdem sind für bestimmte Rechtsgeschäfte besondere Formen der Beglaubigung, zum Beispiel Beglaubigung durch einen Notar* erforderlich. Beglaubigung durch den Notar Besonderheiten gelten für Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen. Hier wird die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt. Das Gesetz schreibt häufig für Willenserklärungen oder Erklärungen verfahrensrechtlichen Inhalts die öffentliche Beglaubigung vor. Dazu gehören beispielsweise: • Erklärung über den Ehenamen nach der Eheschließung; diese kann auch das Standesamt beglaubigen, bei dem die Ehe geschlossen wurde • Erklärung über den Geburtsnamen eines Kindes nach Beurkundung der Geburt, wenn die Eltern keinen Ehenamen führen, aber ihnen die Sorge gemeinsam zusteht • Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft, soweit sie nicht zur Niederschrift des Nachlassgerichts abgegeben wird • Anmeldung zum Vereinsregister • Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister Hinweis: Die strengste Form der öffentlichen Beglaubigung ist die Beurkundung. Mit dieser wird die Echtheit des Dokumentes, also des Inhalts selbst, bezeugt. *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

So läuft es ab

Unterschriften und Handzeichen sollen von der zuständigen Stelle in der Regel nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt werden. Deshalb müssen Sie persönlich das entsprechende Schriftstück vorlegen, auf dem Sie die Unterschrift leisten wollen oder auf dem Sie die Unterschrift bereits geleistet haben. Anhand Ihres Personalausweises oder Reisepasses stellt der Mitarbeiter Ihre Identität fest. In seiner Gegenwart unterschreiben Sie das Schriftstück oder erkennen die bereits geleistete Unterschrift als Ihre an. Anschließend wird der Beglaubigungsvermerk angebracht. Der Beglaubigungsvermerk enthält: • die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist • die genaue Bezeichnung derjenigen Person, deren Unterschrift beglaubigt wird • die Angabe, ob sich der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewissheit über diese Person verschafft hat und ob die Unterschrift in ihrer Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist • bei Beglaubigung durch eine Behörde: Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist • Ort und Tag der Beglaubigung • bei Beglaubigung durch eine Behörde: Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten • bei Beglaubigung durch einen Notar: Unterschrift des Notars • Dienstsiegel Zur Aufbewahrung bei Gericht • Besonderheiten gelten bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift durch den Notar, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist, zum Beispiel im Rahmen der Eintragung in das Handelsregister: Hier muss die Unterschrift in Gegenwart des Notars geleistet werden. • Dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgehalten werden.

Gut zu wissen

Amtliche Beglaubigung von Unterschriften

Häufige Fragen

Was kostet „Amtliche Beglaubigung“ in Leipzig?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): • Beglaubigung durch eine Behörde: EUR 10,00, für die zweite und jede weitere Beglaubigung ist eine Ermäßigung bis auf die Hälfte möglich • Beglaubigung durch einen Notar: 0,2-facher Betrag der sogenannten vollen Gebühr, abhängig vom Gegenstandswert … Die vollständigen Sätze stehen oben auf dieser Seite.
Wo kann ich „Amtliche Beglaubigung“ in Leipzig erledigen?
Zuständig ist: Behördenwegweiser (Amt24). Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Was ist der Unterschied zwischen amtlicher und öffentlicher Beglaubigung?
Die amtliche Beglaubigung bestätigt, dass eine Abschrift oder Kopie mit dem Original übereinstimmt, und wird von dazu befugten Behörden vorgenommen (§ 33 VwVfG). Die öffentliche Beglaubigung bestätigt dagegen die Echtheit einer Unterschrift: Ist sie gesetzlich vorgeschrieben, muss die Unterschrift des Erklärenden — bei elektronischer Abfassung dessen qualifizierte elektronische Signatur — von einem Notar beglaubigt werden (§ 129 BGB).
Beglaubigt das Bürgeramt jedes Dokument?
Nein. Jede Behörde darf Abschriften der Urkunden beglaubigen, die sie selbst ausgestellt hat; darüber hinaus dürfen dazu bestimmte Behörden Abschriften beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (§ 33 VwVfG). Welche Behörden dazu bestimmt sind, ist bundes- und landesrechtlich unterschiedlich geregelt — für privatrechtliche Zwecke ist häufig der Notar zuständig.
Wann darf eine Kopie nicht beglaubigt werden?
Wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks geändert wurde — etwa bei Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen oder unleserlichen Wörtern und Zeichen (§ 33 VwVfG). Legen Sie daher möglichst das einwandfreie Original vor.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.

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