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Bewachungsgewerbe & § 34a-Erlaubnis in Köln: Gebühren, Unterlagen & Termin

Bewachungsgewerbe & § 34a-Erlaubnis erledigen Sie in Köln bei: Gewerbeabteilung – Bewachungsgewerbe · Köln — Gebühr laut amtlicher Angabe: 250,00 € / 305,00 € / 366,00 €. Online-Dienst verfügbar.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Nordrhein-Westfalen.

Zuständige Stelle in Köln

Gewerbeabteilung – Bewachungsgewerbe · Köln

Willy-Brandt-Platz 3, 50679 Köln

0221 / 221-27834

SpezielleGewerbeangelegenheiten@Stadt-Koeln.de

Gebühren (amtlich)

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Gebühren werden im Einzelfall festgesetzt. Die Gebühr für die Erteilung einer Bewachungserlaubnis bemisst sich anhand nachfolgender Kriterien: Antrag durch eine natürliche Person: • Es liegen keine Negativerkenntnisse vor 250 Euro + wirtschaftlicher Wert (WW) • Vorliegen von Negativerkenntnissen, jedoch ohne Auswirkung 305 Euro + WW • Anforderung der Starfakte notwendig 366 Euro + WW Wirtschaftlicher Wert: Lebensalter bis zur Erreichung der Altersgrenze (67 Jahre) x 25 Euro je Jahr Antrag durch eine juristische Person: • Es liegen keine Negativerkenntnisse vor 305 Euro + WW • Vorliegen von Negativerkenntnissen, jedoch ohne Auswirkung 366 Euro + WW • Anforderung der Starfakte notwendig 427 Euro + WW Wirtschaftlicher Wert: grundsätzlicher wirtschaftlicher Wert von 3350 Euro Prüfung der Zuverlässigkeit und Qualifikation beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters: • Keine Negativerkenntnisse 305 Euro • Negativerkenntnisse, jedoch ohne Auswirkung 366 Euro • Anforderung der Strafakte notwendig 427 Euro Prüfung der Zuverlässigkeit und Qualifikation der Betriebsleitung oder mit der Leistung des Betriebs oder einer Zweitniederlassung beauftragten Person: Bei einer natürlichen Person: • Keine Negativerkenntnisse 250 Euro • Negativerkenntnisse, jedoch ohne Auswirkung 305 Euro • Anforderung der Strafakte notwendig 366 Euro Bei einer juristischen Person: • Keine Negativerkenntnisse 305 Euro • Negativerkenntnisse, jedoch ohne Auswirkung 366 Euro • Anforderung der Strafakte notwendig 427 Euro Hinzu kommen die Gebühren für den Auszug aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von 13 Euro. Ein Antrag ist auch dann gebührenpflichtig, • wenn Sie ihn zurücknehmen, aber bereits mit seiner Bearbeitung begonnen wurde, • wenn der Antrag abgelehnt wird. Dies gilt allerdings nicht, wenn er wegen Unzuständigkeit abgelehnt wurde. Die Gebühr beträgt in beiden Fällen dann in der Regel 75 Prozent der Gebühr, die für eine Erlaubnis fällig gewesen wäre. (§ 15 Absatz 2 Gebührengesetz)

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Benötigte Unterlagen

• Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort. Bei juristischen Personen für alle zur Vertretung berechtigten natürlichen Personen • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit • Bei Wohnsitz in Deutschland: • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung • Führungszeugniss zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) • Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus dem Heimatland, die die persönliche Zuverlässigkeit nachweisen • Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform • bei Unternehmenssitz in Deutschland: • bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handels- Genossenschafts- oder Vereinsregister • ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)) • bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen. • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse, bspw.: • aktuelle Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (im Original vorzulegen); ggf. Bescheinigung in Steuersachen des Gemeindesteueramtes • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts • Vorlage einer Vermögensauskunft • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt (sog. Negativbescheinigung) • Nachweis der persönlichen Sachkunde: Der Sachkundenachweis ist durch den Gewerbetreibenden oder die Gewerbetreibende und die mit der Leitung des Gewerbebetriebes oder seiner Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erbringen; bei juristischen Personen haben die gesetzlichen Vertreter die Sachkunde zu besitzen, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat; bei Personengesellschaften die geschäftsführenden Gesellschafterinnen oder der geschäftsführende Gesellschafter • Nachweis über den Abschluss der erforderlichen Haftpflichtversicherung Zur Überprüfung der erforderlichen Voraussetzungen (insbesondere der persönlichen Zuverlässigkeit) kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern und Stellungnahmen anderer Behörden (z.B. Polizei, Landeskriminalamt, Verfassungsschutz) einholen.

Voraussetzungen

Damit Sie die Erlaubnis nach der Gewerbeordnung erteilt bekommen, müssen Sie • die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. • in geordneten Vermögensverhältnissen leben. • Ihre persönliche Sachkunde und die Sachkunde der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragen Person durch eine vor der Industrie und Handelskammer erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen und • den Nachweis der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung erbringen. Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen (Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung) müssen von den Gewerbetreibenden bzw. von den gesetzlichen Vertretern einer juristischen Person erfüllt werden. Die notwendige Sachkunde ist zudem für eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nachzuweisen. Sie dürfen mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind. Für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten (z. B. der Bewachung von Asyl-Aufnahmeeinrichtungen und der Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen, jeweils in leitender Funktion) ist statt des Nachweises der vorgenannten Unterrichtung der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich.

So läuft es ab

Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis. Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Vertretung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalausweis). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen einreichen.

Gut zu wissen

Die gewerbsmäßige Bewachung ist erlaubnispflichtig. Dazu gehören alle Tätigkeiten, die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete sind. Die unter den Begriff "Bewachung" fallenden konkreten Tätigkeiten sind breit gefächert. Dazu gehören u.a. • die herkömmliche Fahrrad, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung, • der Veranstaltungsdienst, • die Fluggastkontrolle, • die Durchführung von Geld und Werttransporten, • der Personenschutz oder • die Bewachung von Industrie und militärischen Anlagen sowie von Kernkraftwerken. Dabei geht es ausschließlich um aktive Überwachungstätigkeiten durch Personen vor Ort. Bewachungsunternehmer und damit erlaubnispflichtig kann eine natürliche oder juristische Person sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jeden Gesellschafter erforderlich. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt. Sie dürfen mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind. Für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten (z. B.

Wie stehen die Gebühren in Köln im Vergleich?

Köln250,00 € / 305,00 € / 366,00 € / 25,00 €
Nordrhein-Westfalen25,00 € – 900,00 €
Deutschland (10.033 Städte)8,00 € – 900,00 €

Spannen aus den amtlichen Angaben aller erfassten Städte (verschiedene Fallkonstellationen, z. B. Alter oder Zuschläge).

Häufige Fragen

Was kostet „Bewachungsgewerbe & § 34a-Erlaubnis“ in Köln?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Gebühren werden im Einzelfall festgesetzt. Die vollständigen Sätze stehen oben auf dieser Seite.
Wo kann ich „Bewachungsgewerbe & § 34a-Erlaubnis“ in Köln erledigen?
Zuständig ist: Gewerbeabteilung – Bewachungsgewerbe · Köln, Willy-Brandt-Platz 3, 50679 Köln. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Bewachungsgewerbe & § 34a-Erlaubnis“ in Köln online?
Für Köln ist ein Online-Dienst hinterlegt — den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Wer braucht die Erlaubnis nach § 34a GewO?
Jeder, der gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), benötigt die Erlaubnis der zuständigen Behörde — also der Gewerbetreibende selbst, nicht jede einzelne Wachperson. Angestellte Wachpersonen müssen stattdessen die erforderliche Qualifikation (Unterrichtung oder Sachkunde) nachweisen.
Sachkundeprüfung oder Unterrichtung — was gilt für welche Tätigkeit?
Wachpersonen weisen grundsätzlich per IHK-Bescheinigung nach, dass sie über die notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet wurden. Die Sachkundeprüfung verlangt § 34a GewO für bestimmte Tätigkeiten — unter anderem Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, Schutz vor Ladendieben, Bewachungen im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken sowie in leitender Funktion die Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende und von zugangsgeschützten Großveranstaltungen.
Bei welcher Behörde beantrage ich die § 34a-Erlaubnis?
Das Gesetz nennt nur die "zuständige Behörde"; welche das konkret ist, bestimmt das jeweilige Landesrecht — häufig das Gewerbe- oder Ordnungsamt der Stadt, teils die Kreisverwaltung. Die für Ihren Standort zuständige Stelle samt Kontaktdaten finden Sie auf dieser Seite bei Ihrer Stadt.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.

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