Fischereischein beantragen in Essen: Gebühren, Unterlagen & Termin
Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Nordrhein-Westfalen.
Zuständige Stelle
Für diese Leistung ist ein überregionaler Träger zuständig — die nächstgelegene Stelle für Essen kann in einer Nachbarstadt liegen (Adresse siehe Karte).
Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung NRW · Recklinghausen
Leibnizstraße 10, 45659 Recklinghausen
+49 2361 305-6606
service@digifisch-nrw.de
Untere Fischereibehörde · Essen
Porscheplatz 1, 45127 Essen
+49 201 88-32110
info32-2@ordnungsamt.essen.de
Untere Fischereibehörde · Essen
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+49 201 88-32110
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Gebühren (amtlich)
1. Online-Antrag (Landesdienst) • Verwaltungsgebühr des Landes: 18 Euro • Gesamtgebühr: 18 Euro 2. Antrag bei der Gemeinde (örtlich zuständig) • Verwaltungsgebühr des Landes: 18 Euro • Bearbeitungsgebühr der Gemeinde: 12 Euro Gesamtgebühr: 30 Euro Für die Erteilung eines Fischereischeins auf Lebenszeit oder Ausstellung eines Ersatzes für den Scheckkarten-Fischereischein sowie eines Nachweises über die Entrichtung der Fischereiabgabe wird eine Gebühr erhoben, die aus der Verwaltungsgebühr und der Fischereiabgabe zusammensetzt. Für die Beantragung des Fischereischeins und die Ausstellung des Nachweises über die entrichtete Fischereiabgabe bestehen künftig zwei Verfahrenswege: 1. Antragstellung über den entsprechenden Online-Dienst des Landes 2. Antragstellung bei der örtlich zuständigen Behörde (Stadt oder Gemeinde) Die Beantragung über den Online-Dienst ist kostengünstiger, da eine vollautomatisierte Bearbeitung erfolgt. Erteilung eines Fischereischeins auf Lebenszeit Gebühr bei Vorsprache bei der örtlichen Behörde: 30 Euro Gebühr bei Online-Beantragung: 18 Euro Ausstellung eines Ersatzes für den Scheckkarten-Fischereischein Gebühr bei Vorsprache bei der örtlichen Behörde: 30 Euro Gebühr bei Online-Beantragung: 18 Euro Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe für fünf Kalenderjahre Gebühr bei Vorsprache bei der örtlichen Behörde: 50 Euro Gebühr bei Online-Beantragung: 42 Euro Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe für ein Kalenderjahr Gebühr bei Vorsprache bei der örtlichen Behörde: 22 Euro Gebühr bei Online-Beantragung: 14 Euro Erteilung eines Jahresfischereischeins (Ausländerfischereischein) Gebühr bei Vorsprache bei der örtlichen Behörde: 32 Euro Gebühr bei Online-Beantragung: 20 Euro
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Bei Onlinebeantragung: • Identitätsnachweis über eID des Personalausweises via digitale Identitätsplattform (für NRW-Bürgerinnen und -Bürger: BundID) • Der Zugangscode nach erfolgreich bestandener Fischerprüfung ab 3. Juli 2026 Bei Beantragung bei der örtlich zuständigen Gemeinde • Fischerprüfungszeugnis, Fischereischein oder sonstiger Sachkundenachweis gemäß § 31 Abs. 4 Landesfischereigesetz NRW • Amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Reisepass oder Personalausweis) oder Schülerausweis • Bei Antragstellung für Dritte: entsprechende Vollmacht inkl. Selbstauskunft für die dritte Person. Siehe weitere Infos unter: https://www.lave.nrw.de/themen/fischerei/leitstelle-fuer-fischereischeinwesen
Voraussetzungen
Wer in Nordrhein-Westfalen die Fischerei ausüben möchte, muss einen gültigen Fischereischein besitzen und diesen beim Angeln oder Fischen mit sich führen. Der Fischereischein wird in Nordrhein-Westfalen auf Lebenszeit erteilt. Gültigkeit erlangt er mit der Entrichtung der Fischereiabgabe für ein oder fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre. Damit ein Fischereischein erteilt werden kann, muss grundsätzlich zuvor die Fischerprüfung abgelegt werden. Bei der Ausübung der Fischerei ist in Nordrhein-Westfalen neben einem Fischereischein auch der Nachweis über die Entrichtung der nordrhein-westfälischen Fischereiabgabe für das entsprechende Kalenderjahr und ein amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis und Reisepass) oder Schülerausweis mitzuführen. Personen, die vor dem 1. Juli 2026 eine Fischerprüfung bestanden oder einen Fischereischein bereits erhalten haben, müssen zwecks Überprüfung der „alten“ Fischereischeine bzw. Fischerprüfungszeugnisse auf Fälschungsmerkmale den neuen Fischereischein bei ihrer örtlich zuständigen Behörde (Stadt oder Gemeinde) beantragen. Zuständig ist die Gemeinde, in der die antragstellende Person ihren ständigen Wohnsitz hat. Personen, die ab dem 1. Juli 2026 die Fischerprüfung bestanden haben, können den Fischereischein künftig sowohl bei der örtlich zuständigen Behörde (Stadt oder Gemeinde) als auch online über die BundID mittels eID-Login und unter Nutzung des entsprechenden Online-Dienstes beantragen. Die Beantragung über den Onlinedienst ist kostengünstiger und erfordert keine Terminvereinbarung. Das Mitführen eines Fischereischeins ist auch beim Angeln an kommerziellen Angelteichen (z.B. „Forellensee“) verpflichtend. Neben dem Fischereischein wird noch ein Fischereierlaubnisschein des Fischereirechtsinhabers am jeweiligen Gewässer benötigt (z.B. Fischereigenossenschaft, Gewässereigentümer, Fischereirechtpächter).
So läuft es ab
Sie können den Fischereischein entweder über einen Onlinedienst beim Land NRW oder bei Ihrer örtlich zuständigen Behörde beantragen. Örtlich zuständig ist für NRW-Bürgerinnen und -Bürger die Gemeinde, in welcher der ständige Wohnsitz liegt. Hat die antragstellende Person keinen ständigen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, ist die Gemeinde zuständig, auf deren Gebiet sie die Fischerei ausüben will. Im Falle der Onlinedienstnutzung ist ein Nutzeraccount bei einer anerkannten digitalen Identitätsplattform (z.B. BundID für NRW-Bürgerinnen und -Bürger) notwendig. Zur Nutzung des Onlinedienstes ist ein eID-Login in der digitalen Identitätsplattform notwendig (Es besteht eine Notwendigkeit für einen Login mittels Online-Personalausweis). Bitte achten Sie bei der Onlinedienstnutzung darauf, dass Sie für das Land Nordrhein-Westfalen die Auswahl getroffen haben. Achten Sie bitte zudem darauf, Ihre personenbezogenen Daten fehlerfrei und gemäß den Angaben auf Ihrem amtlichen Lichtbildausweis aus Ihrem Nutzerkonto der digitalen Identitätsplattform übernommen wurden. Sollte dies nicht der Fall sein, aktualisieren Sie bitte im Vorfeld der Onlinedienstnutzung Ihre personenbezogenen Daten in der digitalen Identitätsplattform (BundID).
Fristen
Ein in einem anderen Bundesland ausgestellter Fischereischein gilt auch in Nordrhein-Westfalen, wenn der Inhaber dort seinen ständigen Wohnsitz hat oder zum Zeitpunkt der Erteilung hatte. Wenn der Fischereischeininhaber seinen ständigen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen begründet, wird der Fischereischein in NRW unbefristet anerkannt, sofern der Fischereischein aus dem anderen Bundesland vergleichbare Sicherheitsmerkmale wie ein in NRW ausgestellter Fischereischein aufweist. Dies ist beispielsweise derzeit bei Fischereischeinen aus Schleswig-Holstein der Fall. Fischereischeine ohne vergleichbare Sicherheitsmerkmale (z. B. Papier-Fischereischeine) anderer Bundesländer werden anerkannt, wenn der Hauptwohnsitz bereits vor dem 1. Juli 2026 nach Nordrhein-Westfalen verlegt wurde. Die Anerkennung gilt bis zum jeweiligen Ablaufdatum des Fischereischeins. Auf Lebenszeit ausgestellte Papier-Fischereischeine (z. B. aus Bayern oder Niedersachsen) werden daher auch in Nordrhein-Westfalen unbefristet für NRW-Bürgerinnen und -Bürger anerkannt. Erfolgt die Verlagerung des ständigen Wohnsitzes (Hauptwohnsitz) nach dem 01.
Gut zu wissen
Ausstellung eines Fischereischeins
Wie stehen die Gebühren in Essen im Vergleich?
| Essen | 18,00 € / 12,00 € / 30,00 € |
| Nordrhein-Westfalen | 4,00 € – 50,00 € |
| Deutschland (8.737 Städte) | 1,00 € – 335,00 € |
Spannen aus den amtlichen Angaben aller erfassten Städte (verschiedene Fallkonstellationen, z. B. Alter oder Zuschläge).
Häufige Fragen
Was kostet „Fischereischein beantragen“ in Essen?
Wo kann ich „Fischereischein beantragen“ in Essen erledigen?
Geht „Fischereischein beantragen“ in Essen online?
Brauche ich für den Fischereischein eine Fischerprüfung?
Welche Behörde stellt den Fischereischein aus?
Reicht der Fischereischein zum Angeln aus?
Weitere Behördengänge in Essen:
Bundesweite Infos, Gebühren-Vergleich und FAQ: Fischereischein beantragen (Deutschland)
Jonathan B.
Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.