Zum Inhalt springen
AmtsfinderAmtsfinder — Startseite

Unterhaltsvorschuss beantragen in Dresden: Gebühren, Unterlagen & Termin

Unterhaltsvorschuss beantragen erledigen Sie in Dresden bei: SG Staatl. Unterhaltsvorschussang./ Prozessvertr. · Dresden. Online-Dienst verfügbar.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Sachsen.

Zuständige Stelle in Dresden

SG Staatl. Unterhaltsvorschussang./ Prozessvertr. · Dresden

Enderstraße 59, 01277 Dresden

Mo 09:00-12:00 · Di, Do 09:00-12:00,13:00-17:00 (lt. OpenStreetMap)

+493514884737

jugendamt@dresden.de

Gut vorbereitet zum Amt

Gebühren vorab berechnen, Fristen prüfen, Checklisten abhaken: Unsere kostenlosen Behörden-Tools sparen Ihnen den zweiten Termin.

Kostenlose Rechner & Tools

Benötigte Unterlagen

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Unterlagen: Antragsformular (Formulare & Online-Dienste) • Personalausweis • Geburtsurkunde • bei Kindern ab 12 Jahren: SGB II-Bescheid • Vaterschaftsanerkennung bei Kindern ab 15 Jahren: • Schulbescheinigung • Ausbildungsvertrag • Nachweis über Freiwilligendienst (FSJ, FÖJ oder vergleichbarer Dienst) • Einkommensunterlagen (Lohnbescheinigungen, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Gewerbebetrieb etc.) falls zutreffend: • Scheidungsurteil • Unterlagen über die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen • Erklärung zum dauernden Getrenntleben (Formular des Finanzamtes, Schreiben Rechtsanwalt) • Aufenthaltstitel des betreuenden Elternteils und des Kindes • gegebenenfalls Sterbeurkunde des anderen Elternteils und Nachweis über den Erhalt von Halbwaisenrente

Formulare & Anträge (amtlich)

Direkt zu den offiziellen Formularen für Dresden — immer die aktuelle amtliche Fassung, kein veralteter Zwischenstand:

Voraussetzungen

Unterhaltsvorschuss beantragen und Änderungsmitteilung Mütter und Väter, die ihr Kind allein erziehen, sind meist mit erschwerten Bedingungen konfrontiert. Diese Situation verschärft sich, wenn das Kind nicht wenigstens den üblichen Regelunterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder nicht rechtzeitig erhält. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sollen diese besondere Lebenssituation erleichtern. Der Vorschuss kann gewährt werden, wenn ein Kind keinen, nicht regelmäßig oder nicht ausreichend Unterhalt von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil erhält. Die Zahlung endet spätestens mit der Volljährigkeit des anspruchsberechtigten Kindes. Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss? Der monatliche Auszahlungsbetrag beträgt ab 01.01.2025 • für Kinder bis 5 Jahre: EUR 227,00 • für Kinder von 6 bis 11 Jahren: EUR 299,00 • für Kinder von 12 bis 17 Jahren: EUR 394,00 Zahlt der oder die Unterhaltspflichtige zumindest teilweise Unterhalt, mindert sich der Auszahlungsbetrag entsprechend. Gleiches gilt bei bestimmten Einkünften von Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen. Änderungsmitteilung zum Unterhaltsvorschuss Wenn Sie Unterhaltsvorschluss beziehen, müssen Sie dem Jugendamt (Unterhaltsvorschussstelle) alle Änderungen, die sich auf Ihren Anspruch auswirken können, unverzüglich mitteilen. Beispiele für Änderungen, die sich auf Ihren Anspruch auswirken: • Ihr Kind lebt nicht mehr bei Ihnen. • Sie ziehen um. • Sie heiraten. • Sie ziehen mit dem anderen Elternteil zusammen. • Der andere Elternteil zahlt wieder Unterhalt oder will wieder Unterhalt zahlen. • Der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils wird Ihnen bekannt. • Der andere Elternteil ist gestorben. • Das Kind ist gestorben. • Das Kind besucht keine Schule mehr. • Bei dem Kind, das keine Schule mehr besucht, ändert sich das Einkommen. Achtung! Der andere Elternteil wird durch den Unterhaltsvorschuss nicht von seiner Unterhaltspflicht befreit.

So läuft es ab

Beratung Wir empfehlen Ihnen, sich vor der Antragstellung duch die zuständigen Mitarbeiter des Jugendamtes beraten zu lassen. Onlinedienst (Antrag und Änderungsmitteilung) • Wenn Ihre Kommunalverwaltung einen Onlinedienst für den Antrag und die Mitteilung von Änderungen anbietet, können Sie diesen nutzen (siehe –> Onlineantrag) . Für die Nutzung des Onlinedienstes benötigen Sie ein Konto bei BundID. Eine Anmeldung mit dem elektronischen Personalausweis ist erforderlich. • Halten Sie elektronische Kopien der erforderlichen Unterlagen bereit. • Wenn Sie Antrag eingereicht haben, erhalten Sie eine elektronische Eingangsbestätigung. Schriftlicher Antrag auf Unterhaltsvorschuss Der Unterhaltsvorschuss ist schriftlich von jenem Elternteil, bei dem das Kind lebt, zu beantragen. • Das Antragsformular und ein ausführliches Merkblatt beziehen Sie über die zuständige Stelle oder online über Amt24. • Sie können den ausgefüllten Antrag persönlich oder schriftlich übermitteln. • Wenn Sie einen Antrag stellen, müssen Sie unter anderem Namen und Aufenthaltsort des anderen Elternteils nennen, sofern Ihnen diese bekannt sind (Mitwirkungspflicht). Andernfalls ist der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ausgeschlossen.

Bearbeitungsdauer

Sie haben Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, denn der andere Elternteil • entzieht sich den Zahlungsverpflichtungen, • ist zu Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise nicht in der Lage oder • ist verstorben. Ihr Kind • hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, • muss im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt, • erhält nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge in Höhe des gesetzlichen Regelbetrages. für Kinder ab 12 Jahren (zusätzlich): • das Kind selbst erhält keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II) oder durch den Unterhaltsvorschuss kann SGB II-Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden oder • der alleinerziehende Elternteil verfügt über eigene Einkünfte von mindestens EUR 600,00 brutto monatlich (Kindergeld ausgenommen) als zu berücksichtigendes Einkommen im Sinn des SGB II. Kein Anspruch besteht, wenn zum Beispiel • beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft leben, • der betreuende Elternteil wieder heiratet oder • das Kind in einem Heim oder in …

Gut zu wissen

Unterhaltsvorschuss beantragen

Häufige Fragen

Wo kann ich „Unterhaltsvorschuss beantragen“ in Dresden erledigen?
Zuständig ist: SG Staatl. Unterhaltsvorschussang./ Prozessvertr. · Dresden, Enderstraße 59, 01277 Dresden. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Unterhaltsvorschuss beantragen“ in Dresden online?
Für Dresden ist ein Online-Dienst hinterlegt — den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Anspruch haben Kinder unter zwölf Jahren, die bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und die vom anderen Elternteil keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt in der vorgesehenen Höhe erhalten (§ 1 UhVorschG). Zwischen dem zwölften und dem 18. Geburtstag besteht der Anspruch nur unter zusätzlichen Voraussetzungen — etwa wenn das Kind keine SGB-II-Leistungen bezieht oder der betreuende Elternteil über ein Einkommen von mindestens 600 Euro verfügt (§ 1 Abs. 1a UhVorschG).
Wird Unterhaltsvorschuss rückwirkend gezahlt?
Nur sehr begrenzt: Die Leistung wird rückwirkend längstens für den letzten Monat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt (§ 4 UhVorschG). Voraussetzung ist zudem, dass Sie sich zuvor in zumutbarer Weise bemüht haben, den anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu bewegen. Stellen Sie den Antrag deshalb so früh wie möglich.
Wo und wie stelle ich den Antrag auf Unterhaltsvorschuss?
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und soll an die durch Landesrecht bestimmte Stelle gerichtet werden, in deren Bezirk das Kind seinen Wohnsitz hat (§ 9 UhVorschG) — in der Praxis ist das meist die Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamts. Antragsberechtigt ist der Elternteil, bei dem das Kind lebt, oder der gesetzliche Vertreter.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.

Methodik & Quellen · Über uns