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Gewerbe anmelden in Dortmund: Gebühren, Unterlagen & Termin

Gewerbe anmelden erledigen Sie in Dortmund bei: Stadt Dortmund - Ordnungsamt - Gewerbean-, -ab- und -ummeldungen — Gebühr laut amtlicher Angabe: 26,00 € / 33,00 € / 13,00 €. Online-Dienst verfügbar.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Nordrhein-Westfalen.

Zuständige Stelle in Dortmund

Stadt Dortmund - Ordnungsamt - Gewerbean-, -ab- und -ummeldungen

Olpe 1, 44135 Dortmund

+49 231 50-22841

gewerbe@stadtdo.de

Stadt Dortmund - Ordnungsamt Gewerbemeldestelle

Olpe 1, 44122 Dortmund

0231/50-22841

gewerbe@stadtdo.de

Gebühren (amtlich)

Gebühren für die Gewerbeanmeldung Die Gebühr für eine An- oder Ummeldung beträgt bei Einzelunternehmungen und je Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 26,00 €. Bei allen anderen Rechtsformen beträgt die Gebühr 33,00 € sowie 13,00 € für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter.

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Benötigte Unterlagen

• Ausgefülltes Formular zur Gewerbeanmeldung • Nachweis der Identität (z. B.: Personalausweis oder Reisepass ) • bei elektronischer Gewerbeanmeldung sind auch andere Möglichkeiten zur Identifizierung möglich (zum Beispiel elektronischer Personalausweis, De-Mail, PIN/TAN-Verfahren). • notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag bzw. Handelsregisterauszug, Zustimmung der Gesellschafter (bei juristischen Personen bzw. Personengesellschaften) • Zustimmungserklärung Gesellschafter • Beiblatt Vertretungsberechtigte

Voraussetzungen

Sie wollen ein Gewerbe betreiben. Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein, Kommanditgesellschaft auf Aktien). Anzeigepflichtig sind: • Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende, • Personengesellschaften (z.B. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter , • KG jeder persönlich haftende Gesellschafter, die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen • Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter Sie wollen ein Gewerbe betreiben. Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein Kommanditgesellschaft auf Aktien). Anzeigepflichtig sind: • Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende • Personengesellschaften (z.B. OHG GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter • KG jeder persönlich haftende Gesellschafter die Kommanditisten einer KG nur dann wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen • Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH AG) der gesetzliche Vertreter. • Volljährigkeit • Bei Nichtvolljährigkeit ist eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vorzulegen.

So läuft es ab

Den Beginn eines stehenden Gewerbes müssen Sie bei der zuständigen Stelle anmelden. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten zusätzliche Anforderungen. Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können. Die Anmeldung des Gewerbes können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch vornehmen. Verwenden Sie hierfür das Formular Gewerbe-Anmeldung (GewA 1) . Melden Sie als Gewerbetreibender das Gewerbe nicht selbst, sondern als geschäftsführenden Gesellschafter oder als gesetzlicher Vertreter an, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht. Bei schriftlicher oder elektronischer Gewerbeanmeldung erhalten Sie innerhalb von 3 Tagen die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung (den so genannten Gewerbeschein), sofern Sie das Anmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt haben. Sprechen Sie persönlich vor, erhalten Sie die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt. Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter. Ist für Ihr Gewerbe zusätzlich eine Erlaubnis erforderlich (z. B. Bewachungsgewerbe, Betrieb einer Gaststätte) und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. Den Beginn eines stehenden Gewerbes müssen Sie bei der zuständigen Stelle anmelden. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit.

Bearbeitungsdauer

Bei persönlicher Vorsprache: sofort Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Gut zu wissen

Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Dies ist der Fall bei • Neuerrichtung eines Betriebs, • Neuerrichtung einer Zweigniederlassung, • Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle, • Übernahme eines bestehenden Betriebs, z. B. durch Kauf oder Pacht, • Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform, • Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung). Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen. • Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten. Ausgenommen sind unter anderem: • Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei) • Freie Berufe (u. a. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten) • Erziehung von Kindern gegen Entgelt • Unterrichtswesen Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen. Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen.

Wie stehen die Gebühren in Dortmund im Vergleich?

Dortmund26,00 € / 33,00 € / 13,00 €
Nordrhein-Westfalen13,00 € – 33,00 €
Deutschland (9.055 Städte)6,00 € – 112,00 €

Spannen aus den amtlichen Angaben aller erfassten Städte (verschiedene Fallkonstellationen, z. B. Alter oder Zuschläge).

Häufige Fragen

Was kostet „Gewerbe anmelden“ in Dortmund?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): Gebühren für die Gewerbeanmeldung Die Gebühr für eine An- oder Ummeldung beträgt bei Einzelunternehmungen und je Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 26,00 €. Die vollständigen Sätze stehen oben auf dieser Seite.
Wo kann ich „Gewerbe anmelden“ in Dortmund erledigen?
Zuständig ist: Stadt Dortmund - Ordnungsamt - Gewerbean-, -ab- und -ummeldungen, Olpe 1, 44135 Dortmund. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Gewerbe anmelden“ in Dortmund online?
Für Dortmund ist ein Online-Dienst hinterlegt — den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Muss ich ein Kleingewerbe auch anmelden?
Ja. Auch ein Kleingewerbe ist ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung und muss angemeldet werden — die Anmeldung unterscheidet sich nicht vom regulären Gewerbe.
Was passiert nach der Gewerbeanmeldung?
Das Gewerbeamt informiert automatisch Finanzamt, IHK/HWK und Berufsgenossenschaft. Vom Finanzamt erhalten Sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (heute über ELSTER).

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.

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