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Amtliche Beglaubigung in Bonn: Gebühren, Unterlagen & Termin

Amtliche Beglaubigung erledigen Sie in Bonn bei: Dienstleistungszentrum · Bonn.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Nordrhein-Westfalen.

Zuständige Stelle in Bonn

Dienstleistungszentrum · Bonn

Berliner Platz 2, 53111 Bonn

Mo, Do 08:00-18:00 · Di, Mi, Fr 08:00-13:00 (lt. OpenStreetMap)

0228 776677

buergeramt@bonn.de

Gebühren (amtlich)

• Muss vor Ort erst eine Kopie erstellt werden, fallen pro Seite/Kopie zusätzlich 0,50 € an. • Beglaubigungen einer Abschrift je Seite 3 Euro (in fremder Sprache 6 Euro) • Beglaubigungen einer Ablichtung je Seite 1,50 Euro (in fremder Sprache 3 Euro) • Beglaubigung einer Unterschrift 1,50 Euro • Eine Bezahlung ist bar, mit ec-Karte, mit Kreditkarte, mit Apple Pay und Google Pay möglich. Gebührenfreie Beglaubigungen gibt es: • zur Vorlage bei der Deutschen Rentenversicherung für Rentenzwecke • zur Vorlage bei der Gebühreneinzugszentrale zum Zwecke der Gebührenbefreiung • Für Beziehende von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB (aktueller Nachweis erforderlich) • Für Inhaber eines gültigen Bonn-Ausweises (aktueller Nachweis erforderlich)

Gut vorbereitet zum Amt

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Benötigte Unterlagen

Beglaubigungen von Abschriften und Ablichtungen von Schriftstücken können vom Bürgeramt vorgenommen werden, wenn • die Urschrift von einer deutschen Behörde ausgestellt ist oder • die Abschrift oder Ablichtung zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist (zum Beispiel von Personenstandsurkunden durch das Standesamt). Ist die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt worden oder ist die Abschrift oder Ablichtung nicht zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt, kann die Beglaubigung nur von einem Notar vorgenommen werden. • Unterschriften können vom Bürgeramt beglaubigt werden, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt nicht für Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen oder deren Beglaubigung anderen Behörden vorbehalten ist. Ist die Beglaubigung der Unterschrift nicht zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, bestimmt, so kann die Beglaubigung nur von einem Notar vorgenommen werden. • Die Unterschrift(en) sind bitte erst bei der persönlichen Vorsprache im Beisein der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters vor Ort zu leisten. • Beglaubigungen von Erklärungen auf dem Gebiet des Familienrechts und des Erbrechts sowie Grundbuch-, Vereins- und Handelsregisterangelegenheiten können nur von den dafür zuständigen Stellen vorgenommen werden. • Eidesstattliche Erklärungen können grundsätzlich nur bei einem Notar abgegeben werden. • Beglaubigungen von deutschen Personenstandsurkunden können nur bei dem Standesamt vorgenommen werden, bei dem die Personenstandsurkunde ausgestellt wurde. • Ausländische Geburtsurkunden werden im Bürgeramt beglaubigt, wenn es sich um internationale, mehrsprachige Urkunden handelt und zur Vorlage bei einer deutschen Behörde bestimmt sind. Grundsätzlich wird keine Urkunde in kyrillischer, japanischer und chinesischer Schrift beglaubigt. Ausnahme: Diese Urkunde wurde von einem vom Gericht zugelassenen Dolmetscher übersetzt und gesiegelt. • Bei Schriftstücken in fremder Sprache ist im Allgemeinen eine Übersetzung eines Dolmetschers erforderlich.

So läuft es ab

Bei der Vorsprache im Dienstleistungszentrum Bonn ist ein Termin erforderlich. Diesen können Sie über das unten verlinkte Onlineformular reservieren. 1. Ist der angebotene Termin für Sie zu spät? Je nach Personalkapazität werden morgens zwischen 7:00 Uhr und 7.30 Uhr tagesaktuelle Termine freigeschaltet. Die von Bürger*innen stornierten Termine werden automatisch sofort wieder zur Verfügung gestellt. Bitte prüfen Sie bei Bedarf zwischendurch die Terminverfügbarkeit. 2. Notfälle oder besonders dringende Anliegen? In dringenden Fällen gehen Sie bitte wie unter Ziffer 1 beschrieben vor und prüfen tagesaktuell, ob andere Bürger*innen ihren Termin storniert haben und dadurch kurzfristig Termine frei geworden sind.

Gut zu wissen

Unterschriften Beglaubigung

Häufige Fragen

Was kostet „Amtliche Beglaubigung“ in Bonn?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): • Muss vor Ort erst eine Kopie erstellt werden, fallen pro Seite/Kopie zusätzlich 0,50 € an. • Beglaubigungen einer Abschrift je Seite 3 Euro (in fremder Sprache 6 Euro) • Beglaubigungen einer Ablichtung je Seite 1,50 Euro (in fremder Sprache 3 Euro) • … Die vollständigen Sätze stehen oben auf dieser Seite.
Wo kann ich „Amtliche Beglaubigung“ in Bonn erledigen?
Zuständig ist: Dienstleistungszentrum · Bonn, Berliner Platz 2, 53111 Bonn. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Was ist der Unterschied zwischen amtlicher und öffentlicher Beglaubigung?
Die amtliche Beglaubigung bestätigt, dass eine Abschrift oder Kopie mit dem Original übereinstimmt, und wird von dazu befugten Behörden vorgenommen (§ 33 VwVfG). Die öffentliche Beglaubigung bestätigt dagegen die Echtheit einer Unterschrift: Ist sie gesetzlich vorgeschrieben, muss die Unterschrift des Erklärenden — bei elektronischer Abfassung dessen qualifizierte elektronische Signatur — von einem Notar beglaubigt werden (§ 129 BGB).
Beglaubigt das Bürgeramt jedes Dokument?
Nein. Jede Behörde darf Abschriften der Urkunden beglaubigen, die sie selbst ausgestellt hat; darüber hinaus dürfen dazu bestimmte Behörden Abschriften beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (§ 33 VwVfG). Welche Behörden dazu bestimmt sind, ist bundes- und landesrechtlich unterschiedlich geregelt — für privatrechtliche Zwecke ist häufig der Notar zuständig.
Wann darf eine Kopie nicht beglaubigt werden?
Wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks geändert wurde — etwa bei Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen oder unleserlichen Wörtern und Zeichen (§ 33 VwVfG). Legen Sie daher möglichst das einwandfreie Original vor.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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