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Waffenschein beantragen in Bensheim: Gebühren, Unterlagen & Termin

Waffenschein beantragen erledigen Sie in Bensheim bei: Kreisverwaltung Bergstraße - Waffenrecht · Heppenheim (Bergstraße), Kreisstadt — Gebühr laut amtlicher Angabe: 114,00 € / 289,00 € / 92,00 €.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Hessen.

Zuständige Stelle

Für diese Leistung ist ein überregionaler Träger zuständig — die nächstgelegene Stelle für Bensheim kann in einer Nachbarstadt liegen (Adresse siehe Karte).

Kreisverwaltung Bergstraße - Waffenrecht · Heppenheim (Bergstraße), Kreisstadt

Gräffstraße 5, 64646 Heppenheim (Bergstraße), Kreisstadt

waffenrecht@kreis-bergstrasse.de

Gebühren (amtlich)

Waffenschein allg. Rahmengebühr 114,00 € bis 289,00 € Verlängerung Waffenschein allg. Rahmengebühr 92,00 € bis 172,00 € Alle drei Jahre wird eine Gebühr von zur Zeit 17,00 € bis 69,00 € für die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 Waffengesetz fällig

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Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Erlangung eines Waffenscheins: • Volljährigkeit (18 Jahre), • Zuverlässigkeit, • Persönliche Eignung, • Nachweis eines Bedürfnisses,* • Nachweis einer Haftpflichtversicherung,* • Nachweis über waffentechnische und waffenrechtliche Sachkunde.* * Für "kleinen" Waffenschein nicht erforderlich.

Gut zu wissen

Wenn Sie eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit, also außerhalb Ihrer Wohnung oder Geschäftsräume, Ihres befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte, führen wollen, benötigen Sie einen Waffenschein. Dies gilt auch für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ("kleiner" Waffenschein).

Wie stehen die Gebühren in Bensheim im Vergleich?

Bensheim114,00 € / 289,00 € / 92,00 € / 172,00 €
Hessen17,00 € – 289,00 €
Deutschland (7.995 Städte)17,00 € – 535,00 €

Spannen aus den amtlichen Angaben aller erfassten Städte (verschiedene Fallkonstellationen, z. B. Alter oder Zuschläge).

Häufige Fragen

Was kostet „Waffenschein beantragen“ in Bensheim?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): Waffenschein allg. Rahmengebühr 114,00 € bis 289,00 € Verlängerung Waffenschein allg. Rahmengebühr 92,00 € bis 172,00 € Alle drei Jahre wird eine Gebühr von zur Zeit 17,00 € bis 69,00 € für die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 Waffengesetz fällig
Wo kann ich „Waffenschein beantragen“ in Bensheim erledigen?
Zuständig ist: Kreisverwaltung Bergstraße - Waffenrecht · Heppenheim (Bergstraße), Kreisstadt, Gräffstraße 5, 64646 Heppenheim (Bergstraße), Kreisstadt. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Worin unterscheidet sich der Waffenschein vom Kleinen Waffenschein?
Der echte Waffenschein erlaubt das Führen scharfer Schusswaffen in der Öffentlichkeit, der Kleine Waffenschein nur das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (§ 10 Abs. 4 WaffG). Beim echten Waffenschein müssen Sie zusätzlich Sachkunde, ein Bedürfnis und eine Haftpflichtversicherung in Höhe von 1 Million Euro pauschal für Personen- und Sachschäden nachweisen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 WaffG) – beim Kleinen Waffenschein entfallen diese drei Nachweise (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2.1 zum WaffG).
Wann erkennt die Behörde ein Bedürfnis zum Führen an?
Nach § 8 WaffG müssen besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen glaubhaft gemacht werden – das Gesetz nennt unter anderem Jäger, Sportschützen, Waffensammler, gefährdete Personen und Bewachungsunternehmer. Gefährdete Personen müssen nach § 19 Abs. 1 WaffG glaubhaft machen, dass sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind und dass die Schusswaffe geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern. Für das Führen müssen diese Voraussetzungen zusätzlich auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen (§ 19 Abs. 2 WaffG). Diese Hürde ist in der Praxis sehr hoch.
Wie lange ist ein Waffenschein gültig?
Die Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden (§ 10 Abs. 4 Satz 2 WaffG). Unabhängig davon muss die Behörde Zuverlässigkeit und persönliche Eignung aller Erlaubnisinhaber in regelmäßigen Abständen, mindestens nach Ablauf von drei Jahren, erneut prüfen (§ 4 Abs. 3 WaffG).

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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