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Unterhaltsvorschuss beantragen in Westerstede: Gebühren, Unterlagen & Termin

Unterhaltsvorschuss beantragen erledigen Sie in Westerstede bei: Amt für besondere soziale Leistungen · Westerstede. Online-Dienst verfügbar.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Niedersachsen.

Zuständige Stelle in Westerstede

Amt für besondere soziale Leistungen · Westerstede

Ammerlandallee 12, 26655 Westerstede

04488 56-0

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Benötigte Unterlagen

Das Antragsformular Zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich: • die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes • der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils • bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel • die Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft • der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss • bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil • gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens • die aktuelle Steuerkarte • bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung • Einkommensnachweise über: • Kindergeld • gegebenenfalls Halbwaisenrente • gegebenenfalls Unterhaltszahlungen • gegebenenfalls Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetze anderer Unterhaltsvorschusskassen

Formulare & Anträge (amtlich)

Direkt zu den offiziellen Formularen für Westerstede — immer die aktuelle amtliche Fassung, kein veralteter Zwischenstand:

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein: • Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt. • Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. • Der Elternteil ist alleinerziehend (zum Beispiel auch verwitwet). • Der Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt leben. Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln. • das Kind hat das zwöfte Lebensjahr noch nicht vollendet • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist ledig, verwitwet oder geschieden oder lebt von seinem Ehegatten dauernd getrennt • der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, zahlt keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt beziehungsweise das Kind erhält nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine ausreichenden Waisenbezüge Kinder ab vollendetem zwölften Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben ebenfalls unter den oben genannten Voraussetzungen einen Anspruch, wenn • das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder • der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über ein Einkommen von mindestens 600 Euro verfügt. Dies gilt auch für ausländische Kinder, wenn sie oder der alleinerziehende Elternteil im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sind.

So läuft es ab

• Antragstellung • Prüfung der Zuständigkeit und des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale • Bewilligung oder Ablehnung - 3a. Bei beabsichtigter Ablehnung Anhörung vor der Ablehnung

Gut zu wissen

Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben. Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor maximal 72 Monate) wurde aufgehoben. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes. Wenn der allein erziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss seit dem 1. Januar 2025 in Niedersachsen: • für Kinder bis zu 5 Jahren 227,00 Euro pro Monat • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 299,00 Euro pro Monat • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 394,00 Euro pro Monat Nach Vollendung des 12.

Häufige Fragen

Wo kann ich „Unterhaltsvorschuss beantragen“ in Westerstede erledigen?
Zuständig ist: Amt für besondere soziale Leistungen · Westerstede, Ammerlandallee 12, 26655 Westerstede. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Unterhaltsvorschuss beantragen“ in Westerstede online?
Für Westerstede ist ein Online-Dienst hinterlegt — den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Anspruch haben Kinder unter zwölf Jahren, die bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und die vom anderen Elternteil keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt in der vorgesehenen Höhe erhalten (§ 1 UhVorschG). Zwischen dem zwölften und dem 18. Geburtstag besteht der Anspruch nur unter zusätzlichen Voraussetzungen — etwa wenn das Kind keine SGB-II-Leistungen bezieht oder der betreuende Elternteil über ein Einkommen von mindestens 600 Euro verfügt (§ 1 Abs. 1a UhVorschG).
Wird Unterhaltsvorschuss rückwirkend gezahlt?
Nur sehr begrenzt: Die Leistung wird rückwirkend längstens für den letzten Monat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt (§ 4 UhVorschG). Voraussetzung ist zudem, dass Sie sich zuvor in zumutbarer Weise bemüht haben, den anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu bewegen. Stellen Sie den Antrag deshalb so früh wie möglich.
Wo und wie stelle ich den Antrag auf Unterhaltsvorschuss?
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und soll an die durch Landesrecht bestimmte Stelle gerichtet werden, in deren Bezirk das Kind seinen Wohnsitz hat (§ 9 UhVorschG) — in der Praxis ist das meist die Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamts. Antragsberechtigt ist der Elternteil, bei dem das Kind lebt, oder der gesetzliche Vertreter.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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