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Kleinen Waffenschein beantragen in Wernigerode: Gebühren, Unterlagen & Termin

Kleinen Waffenschein beantragen erledigen Sie in Wernigerode bei: Landkreis Harz - Ordnungsamt - Sachgebiet Waffen/Jagd/Fischerei · Halberstadt — Gebühr laut amtlicher Angabe: 86,00 €. Online-Dienst verfügbar.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Sachsen-Anhalt.

Zuständige Stelle

Für diese Leistung ist ein überregionaler Träger zuständig — die nächstgelegene Stelle für Wernigerode kann in einer Nachbarstadt liegen (Adresse siehe Karte).

Landkreis Harz - Ordnungsamt - Sachgebiet Waffen/Jagd/Fischerei · Halberstadt

Friedrich-Ebert-Straße 42, 38820 Halberstadt

Gebühren (amtlich)

Für die Erteilung des kleinen Waffenscheins fallen einmalige Gebühren in Höhe von 86,00 € an.

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Benötigte Unterlagen

• Personalausweis oder Reisepass (Kopie) • Nachweis zur Aufbewahrung (zum Beispiel Foto vom verschließbaren Behälter) Antrag auf Erteilung eines kleinen Waffenscheins • Personalausweis oder Reisepass Hinweis: Ein polizeiliches Führungszeugnis muss von Ihnen nicht eingereicht werden.

Voraussetzungen

Um den kleinen Waffenschein zu erhalten, müssen Sie • mindestens 18 Jahre alt sein, • Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit, • Ihre persönliche Eignung sowie • die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition nachweisen. Waffenrechtliche Zuverlässigkeit Als waffenrechtlich zuverlässig können Sie unter anderem eingeschätzt werden, • wenn Sie innerhalb der letzten 10 Jahre nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt worden sind und in den letzten 10 Jahren kein Mitglied einer verbotenen Organisation waren bzw. diese unterstützt haben. • wenn nicht angenommen werden kann, dass Sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder unsachgemäß damit umgehen, diese Gegenstände sorgfältig verwahren oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind. • wenn Sie in den letzten 5 Jahren nicht mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam waren. • wenn Sie nicht wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen haben. Persönliche Eignung Als persönlich nicht geeignet können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn • Sie geschäftsunfähig sind. • Sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind. • Sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leiden. • angenommen werden kann, dass Sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass Sie andere oder sich selbst gefährden. Damit der kleine Waffenschein erteilt werden kann, müssen Sie: • volljährig, • zuverlässig und • persönlich geeignet sein. Zuverlässig bedeutet, Sie dürfen keine einschlägigen Vorstrafen haben; persönlich geeignet heißt, Sie dürfen nicht geschäftsunfähig, psychisch krank oder alkohol- oder drogenabhängig sein.

So läuft es ab

Sie müssen den kleinen Waffenschein bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein. Die Waffenbehörde stellt Ihnen einen kleinen Waffenschein aus, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Den Antrag auf Erteilung eines kleinen Waffenscheins finden Sie unter dem Punkt "Formulare". Dieser ist ausgefüllt und unterschrieben einzureichen. Dies kann persönlich (unter Beachtung der Öffnungszeiten), postalisch, per Fax oder per E-Mail erfolgen. Von der Behörde wird dann geprüft, ob alle Voraussetzungen vorliegen, damit der kleine Waffenschein erteilt werden kann. Diese Prüfung nimmt in der Regel ca. 6 – 8 Wochen Bearbeitungszeit in Anspruch, da Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, der örtlichen Polizeidienstelle sowie von der Landesbehörde für Verfassungsschutz eingeholt werden müssen. Soweit alle Voraussetzungen erfüllt sind, werden Sie unaufgefordert von uns dahingehend benachrichtigt, dass der kleine Waffenschein erteilt wurde und zur Abholung bereit liegt. Hinweis: Sie müssen mindestens einmal persönlich in der Waffenbehörde erscheinen. Dies kann bei Antragstellung oder bei Abholung der Erlaubnis erfolgen.

Gut zu wissen

Wenn Sie einen kleinen Waffenschein haben, dürfen Sie erlaubnisfreie Waffe, wie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen der PTB im Kreis, außerhalb • der eigenen Wohnung, • der eigenen Geschäftsräume, • des eigenen befriedeten Besitztums (z. B. Garten) oder • einer Schießstätte verdeckt tragen. Sie dürfen diese Waffen jedoch nicht auf öffentlichen Veranstaltungen bei sich tragen. Unterschieden wird zwischen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Schusswaffen. Erlaubnisfreie Schusswaffen sind unter anderem • Schusswaffen, die Kartuschenmunition verschießen (Schreckschusswaffen), • Schusswaffen, die Reiz- oder anderen Wirkstoffe verschießen (Reizstoffwaffen), • Schusswaffen, die pyrotechnische Munition verschießen (Signalwaffen). Sie erkennen erlaubnisfreie Waffen am Zulassungszeichen „PTB“ im Kreis. Zu erlaubnispflichtig werden alle Waffen gezählt, die keine Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen im Kreis sind. Eine ausführliche Liste der Waffen, für deren Erwerb und Besitz Sie eine Waffenbesitzkarte (WBK) benötigen, finden Sie in Anlage 2 des Waffengesetzes. Jedoch benötigen Sie auch einen Waffenschein, wenn Sie Druckluft-, Federdruckwaffen und CO 2 -Waffen mit unter 7,5 Joule, die mit einem „F“-Zeichen gekennzeichnet sind, in der Öffentlichkeit tragen wollen.

Wie stehen die Gebühren in Wernigerode im Vergleich?

Wernigerode86,00 €
Sachsen-Anhalt86,00 €
Deutschland (8.569 Städte)22,00 € – 207,00 €

Spannen aus den amtlichen Angaben aller erfassten Städte (verschiedene Fallkonstellationen, z. B. Alter oder Zuschläge).

Häufige Fragen

Was kostet „Kleinen Waffenschein beantragen“ in Wernigerode?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): Für die Erteilung des kleinen Waffenscheins fallen einmalige Gebühren in Höhe von 86,00 € an.
Wo kann ich „Kleinen Waffenschein beantragen“ in Wernigerode erledigen?
Zuständig ist: Landkreis Harz - Ordnungsamt - Sachgebiet Waffen/Jagd/Fischerei · Halberstadt, Friedrich-Ebert-Straße 42, 38820 Halberstadt. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Kleinen Waffenschein beantragen“ in Wernigerode online?
Für Wernigerode ist ein Online-Dienst hinterlegt — den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Welche Waffen darf ich mit dem Kleinen Waffenschein führen?
Nur Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der nach § 8 des Beschussgesetzes zugelassenen Bauart entsprechen und das amtliche Zulassungszeichen tragen – bekannt als PTB-Zeichen. Grundlage ist § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 zum WaffG. Scharfe Schusswaffen sind damit nicht abgedeckt – dafür wäre ein echter Waffenschein nötig.
Brauche ich den Kleinen Waffenschein auch zu Hause oder auf dem eigenen Grundstück?
Nein. Ein „Führen“ liegt nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 zum WaffG erst vor, wenn Sie die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausüben. Für den bloßen Besitz einer zugelassenen Schreckschusswaffe in der Wohnung ist der Kleine Waffenschein daher nicht erforderlich.
Welche Voraussetzungen prüft die Behörde?
Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzen. Dazu holt die Behörde unter anderem Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und bei der Verfassungsschutzbehörde ein (§ 5 Abs. 5 WaffG). Ein Sachkunde-, Bedürfnis- oder Haftpflichtversicherungsnachweis ist beim Kleinen Waffenschein nicht erforderlich – Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2.1 zum WaffG nimmt § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 ausdrücklich aus.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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