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Amtliche Beglaubigung in Wegberg: Gebühren, Unterlagen & Termin

Amtliche Beglaubigung erledigen Sie in Wegberg bei: Bürgerservice · Wegberg. Online-Dienst verfügbar.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Nordrhein-Westfalen.

Zuständige Stelle in Wegberg

Bürgerservice · Wegberg

Rathausplatz 25, 41844 Wegberg

02434 83-330

buergerservice@wegberg.de

Fachbereich Bürgerservice und Sicherheit · Wegberg

Rathausplatz 25, 41844 Wegberg

02434 830

posteingang@wegberg.de

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Benötigte Unterlagen

Amtliche Beglaubigungen von Abschriften und Ablichtungen von Schriftstücken können vom Bürgerservice vorgenommen werden. Bei der Beglaubigung einer Unterschrift ist zu beachten, dass die Unterschrift vor Ort geleistet werden muss. Beglaubigte Abschriften von Personenstandurkunden gibt es grundsätzlich immer in dem Standesamt, wo beurkundet wurde.

Häufige Fragen

Wo kann ich „Amtliche Beglaubigung“ in Wegberg erledigen?
Zuständig ist: Bürgerservice · Wegberg, Rathausplatz 25, 41844 Wegberg. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Amtliche Beglaubigung“ in Wegberg online?
Für Wegberg ist ein Online-Dienst hinterlegt — den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Was ist der Unterschied zwischen amtlicher und öffentlicher Beglaubigung?
Die amtliche Beglaubigung bestätigt, dass eine Abschrift oder Kopie mit dem Original übereinstimmt, und wird von dazu befugten Behörden vorgenommen (§ 33 VwVfG). Die öffentliche Beglaubigung bestätigt dagegen die Echtheit einer Unterschrift: Ist sie gesetzlich vorgeschrieben, muss die Unterschrift des Erklärenden — bei elektronischer Abfassung dessen qualifizierte elektronische Signatur — von einem Notar beglaubigt werden (§ 129 BGB).
Beglaubigt das Bürgeramt jedes Dokument?
Nein. Jede Behörde darf Abschriften der Urkunden beglaubigen, die sie selbst ausgestellt hat; darüber hinaus dürfen dazu bestimmte Behörden Abschriften beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (§ 33 VwVfG). Welche Behörden dazu bestimmt sind, ist bundes- und landesrechtlich unterschiedlich geregelt — für privatrechtliche Zwecke ist häufig der Notar zuständig.
Wann darf eine Kopie nicht beglaubigt werden?
Wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks geändert wurde — etwa bei Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen oder unleserlichen Wörtern und Zeichen (§ 33 VwVfG). Legen Sie daher möglichst das einwandfreie Original vor.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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