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Wohnsitz abmelden in Wachtberg: Gebühren, Unterlagen & Termin

Wohnsitz abmelden erledigen Sie in Wachtberg bei: Fachbereich 30 - Bürgerdienste · Wachtberg.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Nordrhein-Westfalen.

Zuständige Stelle in Wachtberg

Fachbereich 30 - Bürgerdienste · Wachtberg

Rathausstraße 34, 53343 Wachtberg

Di-Mi, Fr 07:30-12:00 · Mo 07:30-12:00, 14:00-16:00 · Do 07:30-12:00, 14:00-18:00 (lt. OpenStreetMap)

0228 95440

buergerdienste@wachtberg.de

Sachgebiet 33 - Bürgerbüro und Standesamt · Wachtberg

Rathausstraße 34, 53343 Wachtberg

Di-Mi, Fr 07:30-12:00 · Mo 07:30-12:00, 14:00-16:00 · Do 07:30-12:00, 14:00-18:00 (lt. OpenStreetMap)

+49 228 95440

Benötigte Unterlagen

Es werden folgende Unterlagen benötigt: • Ausweisdokumente aller abzumeldenden Personen

Voraussetzungen

Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • endgültiger Auszug aus der Hauptwohnung, ohne im Inland eine neue Hauptwohnung zu beziehen oder • endgültige Aufgabe der Nebenwohnung. Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen. mind. 16 Jahre alt (wenn unter 16 Jahre zwingend Unterschrift der gesetzlichen Vertreter)

So läuft es ab

Das Verfahren läuft folgendermaßen ab: Persönlich: • sprechen Sie persönlich in der zuständigen Behörde vor und • legen Sie die Ausweisdokumente vor. Schriftlich: • reichen Sie das Abmeldeformular ein oder erklären Sie den Auszug formlos schriftlich, • fügen Sie beglaubigte Kopien der Ausweisdokumente aller abzumeldenden Personen bei.

Fristen

Neues Bundesmeldegesetz WohnungsgeberbestätigungAm 01. November 2015 ist das neue Bundesmeldegesetz in Kraft getreten, es hat die bis dahin bestehenden melderechtlichen Vorschriften abgelöst. Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Bei der Anmeldung müssen für alle zuziehenden Personen die Personalausweise und/oder die Reisepässe vorgelegt werden. Neu ist die Vorlage einer vom Wohnungsgeber bzw. vom Vermieter ausgestellten schriftlichen Bestätigung über den erfolgten Wohnungsbezug. Hierfür gibt es ein Formular, das die Daten des Wohnungsgebers und die Namen der zuziehenden meldepflichtigen Personen enthält, ferner die Wohnungsanschrift und das Einzugsdatum.

Gut zu wissen

Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden. Wichtigste Fälle sind die Abmeldung einer Nebenwohnung oder der Wegzug ins Ausland. Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden. Abmelden müssen Sie sich nur, wenn Sie ins Ausland wegziehen, Ihren Nebenwohnsitz auflösen oder kein fester Wohnsitz mehr besteht. Bei der Abmeldung ist ein persönliches Erscheinen nicht zwingend erforderlich. Sie können auch das untenstehende Formular verwenden und ausgefüllt an die Gemeinde Wachtberg schicken. Sie erhalten dann die Abmeldebestätigung auf postalischem Weg. Alternativ können Sie zu den Öffnungszeiten ins Rathaus kommen. An der "Personenaufrufanlage" im Foyer ziehen Sie sich bitte eine Nummer. Die Bürgerbedienung erfolgt dann in der Reihenfolge dieser Nummern.

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Häufige Fragen

Wo kann ich „Wohnsitz abmelden“ in Wachtberg erledigen?
Zuständig ist: Fachbereich 30 - Bürgerdienste · Wachtberg, Rathausstraße 34, 53343 Wachtberg. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Muss ich mich bei einem Umzug innerhalb Deutschlands abmelden?
Nein. Eine Abmeldung ist nach § 17 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) nur erforderlich, wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen — typischerweise beim Wegzug ins Ausland oder bei Aufgabe einer Zweit- oder Nebenwohnung. Beim Umzug innerhalb Deutschlands genügt die Anmeldung bei der Meldebehörde des neuen Wohnorts.
Welche Frist gilt für die Abmeldung des Wohnsitzes?
Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abmelden; möglich ist die Abmeldung frühestens eine Woche vor dem Auszug (§ 17 Abs. 2 BMG). Das Melderegister wird dabei immer zum tatsächlichen Auszugsdatum fortgeschrieben — nicht zum Datum Ihrer Abmeldung.
Muss ich mich abmelden, wenn ich ins Ausland ziehe?
Ja. Der Wegzug ins Ausland ist der Hauptfall der Abmeldepflicht: Sie ziehen aus Ihrer Wohnung aus, ohne eine neue Wohnung im Inland zu beziehen (§ 17 Abs. 2 BMG). Melden Sie sich dafür innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde Ihres bisherigen Wohnorts ab.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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