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Amtliche Beglaubigung in Unna: Gebühren, Unterlagen & Termin

Amtliche Beglaubigung erledigen Sie in Unna bei: 33-1 Bürgeramt · Unna.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Nordrhein-Westfalen.

Zuständige Stelle in Unna

33-1 Bürgeramt · Unna

Rathausplatz 1, 59423 Unna

02303 103-3399

buergeramt@stadt-unna.de

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Benötigte Unterlagen

Im Bürgeramt können Sie amtliche Beglaubigungen vornehmen lassen. Beglaubigt werden amtliche Dokumente, bzw. Unterschriften ausgestellt von einer deutschen Behörde oder zur Vorlage bei deutschen Behörden. Amtliche Beglaubigungen sind nicht möglich, wenn durch Gesetz eine besondere Beglaubigung vorgeschrieben ist, zum Beispiel • bei Personenstandsurkunden (zuständig ist das Standesamt, das die Urkunde ausgestellt hat), • bei Auszügen aus dem Handelsregister (zuständig sind die Amtsgerichte), • bei Auszügen aus dem Liegenschaftskataster (zuständig ist das Katasteramt), • bei Gesellschaftsverträgen von Aktiengesellschaften und GmbH (zuständig sind Notare). Ausländische Urkunden können grundsätzlich nicht amtlich beglaubigt werden. Hierfür sind primär die Behörden bzw. Botschaften/Konsulate des ausstellenden Staates zuständig. Deutsche Urkunden, die für den Gebrauch im Ausland bestimmt sind, werden von den Bezirksregierungen beglaubigt oder mit einer Apostille versehen. Für Beglaubigungen können Sie hier einen Termin zur Beglaubigung Ihrer Dokumente online vereinbaren.

Häufige Fragen

Wo kann ich „Amtliche Beglaubigung“ in Unna erledigen?
Zuständig ist: 33-1 Bürgeramt · Unna, Rathausplatz 1, 59423 Unna. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Was ist der Unterschied zwischen amtlicher und öffentlicher Beglaubigung?
Die amtliche Beglaubigung bestätigt, dass eine Abschrift oder Kopie mit dem Original übereinstimmt, und wird von dazu befugten Behörden vorgenommen (§ 33 VwVfG). Die öffentliche Beglaubigung bestätigt dagegen die Echtheit einer Unterschrift: Ist sie gesetzlich vorgeschrieben, muss die Unterschrift des Erklärenden — bei elektronischer Abfassung dessen qualifizierte elektronische Signatur — von einem Notar beglaubigt werden (§ 129 BGB).
Beglaubigt das Bürgeramt jedes Dokument?
Nein. Jede Behörde darf Abschriften der Urkunden beglaubigen, die sie selbst ausgestellt hat; darüber hinaus dürfen dazu bestimmte Behörden Abschriften beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (§ 33 VwVfG). Welche Behörden dazu bestimmt sind, ist bundes- und landesrechtlich unterschiedlich geregelt — für privatrechtliche Zwecke ist häufig der Notar zuständig.
Wann darf eine Kopie nicht beglaubigt werden?
Wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks geändert wurde — etwa bei Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen oder unleserlichen Wörtern und Zeichen (§ 33 VwVfG). Legen Sie daher möglichst das einwandfreie Original vor.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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