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Vaterschaftsanerkennung in Trier: Gebühren, Unterlagen & Termin

Vaterschaftsanerkennung erledigen Sie in Trier bei: Stadtverwaltung Trier - Jugendamt - Beurkundungen.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Rheinland-Pfalz.

Zuständige Stelle in Trier

Stadtverwaltung Trier - Jugendamt - Beurkundungen

Am Augustinerhof, Verw.-Geb. II, 54290 Trier

+49 651 718-0

rathaus@trier.de

Stadtverwaltung Trier - Standesamt

Domfreihof 1b, 54290 Trier

115

standesamt@trier.de

Gebühren (amtlich)

Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei. Gegebenenfalls 30 EUR für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers oder eine Dolmetscherin. • es fallen Kosten für einen Dolmetscher an, wenn der Beurkundungstermin nicht rechtzeitig abgesagt wird • um die Kostenübernahme zu gewährleisten, wird gebeten pünktlich zum vereinbarten Termin zu erscheinen • bei einer Verspätung von 15 Minuten steht der Dolmetscher nicht mehr zur Verfügung und die Beurkundung kann nicht mehr vorgenommen werden • sollte der Termin nicht wahrgenommen werden können, muss dieser mindestens 3 Werktage vorher abgesagt werden

Benötigte Unterlagen

Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, ID-Karte) • Geburtsurkunden der Elternteile, falls diese nicht in Trier geboren sind • Mutterpass bei vorgeburtlicher Anerkennung • Aufenthaltstitel oder Aufenthaltsgestattung • bei Doppelstaatlern werden beide Ausweisdokumente benötigt

Voraussetzungen

• Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden. • Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden. • Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde. • Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB • Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung). • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam. • Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen. • Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht. • Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. • Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften. • Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen. • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

So läuft es ab

Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden. • Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein. • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern. Insbesondere wird geprüft: • Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes • Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten • Etwaige frühere Statusfeststellungen • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf. • Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet • Termine zur Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt des Kindes werden frühestens 3 Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin des Kindes vergeben • Voraussetzung für die Beurkundung nach der Geburt des Kindes ist, dass eine Geburtsurkunde für das Kind beim Standesamt erstellt wurde • ist noch keine Geburtsurkunde vom Standesamt erstellt worden, erfolgt die Beurkundung beim Geburtsstandesamt • eine vorherige Terminvergabe ist erforderlich • das persönliche Erscheinen beider Elternteile ist unabdingbar • im Ausnahmefall können Termine unabhängig voneinander erfolgen • bei Sprachbarrieren (nicht ausreichende Deutschkenntnisse) ist die Hinzuziehung eines Dolmetschers notwendig • sollte ein Dolmetscher benötigt werden, ist die gewünschte Sprache bei der Terminvereinbarung mitzuteilen • der Termin kann in diesem Fall nicht über die online-Terminvergabe gebucht werden • die Vaterschaftsanerkennung und die Erklärung der gemeinsamen Sorge können in einem Termin stattfinden

Bearbeitungsdauer

• Einzelfallabhängig • die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung dauert ca. 30 Minuten • bei nachfolgender Beurkundung der gemeinsamen Sorge dauert die Beurkundung ca. 45 - 60 Minuten

Gut zu wissen

Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und in Notariaten beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet. Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich. Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch ein Notariat beurkundet werden. Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

Häufige Fragen

Was kostet „Vaterschaftsanerkennung“ in Trier?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei. Gegebenenfalls 30 EUR für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers oder eine Dolmetscherin. • es fallen Kosten für einen Dolmetscher an, wenn der … Die vollständigen Sätze stehen oben auf dieser Seite.
Wo kann ich „Vaterschaftsanerkennung“ in Trier erledigen?
Zuständig ist: Stadtverwaltung Trier - Jugendamt - Beurkundungen, Am Augustinerhof, Verw.-Geb. II, 54290 Trier. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Kann die Vaterschaft schon vor der Geburt anerkannt werden?
Ja. Nach § 1594 Abs. 4 BGB ist die Anerkennung schon vor der Geburt des Kindes zulässig. Das hat den Vorteil, dass der Vater nach der Anmeldung der Geburt direkt in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen werden kann.
Muss die Mutter der Vaterschaftsanerkennung zustimmen?
Ja. Nach § 1595 Abs. 1 BGB bedarf die Anerkennung der Zustimmung der Mutter; sie erklärt ihre Zustimmung persönlich vor der Urkundsperson, eine Erklärung durch Bevollmächtigte ist ausgeschlossen (§ 1596 BGB). Sowohl die Anerkennung als auch die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden (§ 1597 Abs. 1 BGB).
Was kostet die Vaterschaftsanerkennung?
Die Beurkundung beim Jugendamt ist gebührenfrei. Beim Standesamt, Amtsgericht oder Notar können dagegen je nach Bundesland Gebühren anfallen. Die konkreten Angaben und Termin-Links für Ihre Stadt finden Sie in der Übersicht auf dieser Seite.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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