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Amtliche Beglaubigung in Speyer: Gebühren, Unterlagen & Termin

Amtliche Beglaubigung erledigen Sie in Speyer bei: Stadt Speyer - 231-BB I - Bürgerbüro Maximilianstraße — Gebühr laut amtlicher Angabe: 18,00 € / 10,00 € / 15,00 €.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Rheinland-Pfalz.

Zuständige Stelle in Speyer

Stadt Speyer - 231-BB I - Bürgerbüro Maximilianstraße

Maximilianstraße 94, 67346 Speyer

06232 14-1333

buergerbuero@stadt-speyer.de

Gebühren (amtlich)

Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft. Für die amtlichen Beglaubigungen werden Verwaltungsgebühren gemäß § 5 Abs. 3 des Landesgesetzes über die Beglaubigungsbefugnis i.V.m. § 1 des Landesgebührengesetzes (LGebG), sowie Ziffer 4 des Anhanges zur Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) in der derzeitig gültigen Fassung erhoben. Sie betragen derzeit für die Beglaubigung von Dokumenten, Unterschriften und Handzeichen 18,00 € . Voraussetzung für eine amtliche Beglaubigung von Fotokopien/Abschriften ist, dass das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder die zu beglaubigende Fotokopie/Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde dient. Eine Kopie/Abschrift kann nur dann amtlich beglaubigt werden, wenn das entsprechende Original vorgelegt wird. Die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen obliegt nach § 6 des Betreuungsbehördengesetzes der Betreuungsbehörde beim FB 4 -Johannesstraße 22a. Die Gebühr für diese Beglaubigung wird entsprechend § 6 Abs. 5 Betreuungsgesetz erhoben und beträgt 10,00 €. Soweit eine Erstellung von Kopien/Lichtpausen durch die Stadtverwaltung gewünscht ist, wird zusätzlich eine Gebühr erhoben, für - DIN A 4 1,0 0 € pro Blatt (Ziffer 3.2 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses). Für öffentliche Beglaubigungen nach § 129 BGB wird eine Mindestgebühr gemäß § 5 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Beglaubigungsbefugnis i.V.m. § 34 Abs. 5 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz- GNotKG) erhoben. Sie orientiert sich an der jeweils gültigen Fassung der Kostenordnung und beträgt derzeit 15,00 € . Für die amtlichen Beglaubigungen werden Verwaltungsgebühren gemäß § 5 Abs. 3 des Landesgesetzes über die Beglaubigungsbefugnis i.V.m. § 1 des Landesgebührengesetzes (LGebG), sowie Ziffer 4 des Anhanges zur Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) in der derzeitig gültigen Fassung erhoben.

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Benötigte Unterlagen

Benötigt werden das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original. Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.

Gut zu wissen

Beglaubigt werden können Dokumente (Abschriften, Vervielfältigungen, Negative, elektronische Dokumente und Ausdrucke elektronischer Dokumente) sowie Unterschriften und Handzeichen. Dabei ist zunächst zwischen der amtlichen und der öffentlichen Beglaubigung zu unterscheiden. Die amtliche Beglaubigung richtet sich nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) und bezieht sich nur auf solche Dokumente, deren Urschrift von einer Behörde ausgestellt wurde oder deren Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (sofern die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven nicht anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist). Amtlich beglaubigt werden kann auch eine Unterschrift oder ein Handzeichen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder sonstigen Stelle, der es aufgrund einer Rechtsvorschrift vorzulegen ist, benötigt wird. Rechtliche Grundlage einer öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften ist das Bürgerliche Gesetzbuch. Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift ist nur in den Fällen zulässig, die durch Gesetz vorgeschrieben sind.

Wie stehen die Gebühren in Speyer im Vergleich?

Speyer18,00 € / 10,00 € / 15,00 €
Rheinland-Pfalz1,00 € – 18,00 €
Deutschland (6.998 Städte)0,10 € – 35,70 €

Spannen aus den amtlichen Angaben aller erfassten Städte (verschiedene Fallkonstellationen, z. B. Alter oder Zuschläge).

Häufige Fragen

Was kostet „Amtliche Beglaubigung“ in Speyer?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft. Für die amtlichen Beglaubigungen werden Verwaltungsgebühren gemäß § 5 Abs. 3 des Landesgesetzes über die Beglaubigungsbefugnis i.V.m. Die vollständigen Sätze stehen oben auf dieser Seite.
Wo kann ich „Amtliche Beglaubigung“ in Speyer erledigen?
Zuständig ist: Stadt Speyer - 231-BB I - Bürgerbüro Maximilianstraße, Maximilianstraße 94, 67346 Speyer. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Was ist der Unterschied zwischen amtlicher und öffentlicher Beglaubigung?
Die amtliche Beglaubigung bestätigt, dass eine Abschrift oder Kopie mit dem Original übereinstimmt, und wird von dazu befugten Behörden vorgenommen (§ 33 VwVfG). Die öffentliche Beglaubigung bestätigt dagegen die Echtheit einer Unterschrift: Ist sie gesetzlich vorgeschrieben, muss die Unterschrift des Erklärenden — bei elektronischer Abfassung dessen qualifizierte elektronische Signatur — von einem Notar beglaubigt werden (§ 129 BGB).
Beglaubigt das Bürgeramt jedes Dokument?
Nein. Jede Behörde darf Abschriften der Urkunden beglaubigen, die sie selbst ausgestellt hat; darüber hinaus dürfen dazu bestimmte Behörden Abschriften beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (§ 33 VwVfG). Welche Behörden dazu bestimmt sind, ist bundes- und landesrechtlich unterschiedlich geregelt — für privatrechtliche Zwecke ist häufig der Notar zuständig.
Wann darf eine Kopie nicht beglaubigt werden?
Wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks geändert wurde — etwa bei Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen oder unleserlichen Wörtern und Zeichen (§ 33 VwVfG). Legen Sie daher möglichst das einwandfreie Original vor.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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