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Vaterschaftsanerkennung in Soest: Gebühren, Unterlagen & Termin

Vaterschaftsanerkennung erledigen Sie in Soest bei: Finanzielle Förderung und ökonomische Sicherung · Soest. Online-Dienst verfügbar.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Nordrhein-Westfalen.

Zuständige Stelle in Soest

Finanzielle Förderung und ökonomische Sicherung · Soest

Hoher Weg 1-3, 59494 Soest

02921 30-0

Finanzielle Förderung und ökonomische Sicherung · Soest

Hoher Weg 1-3, 59494 Soest

Benötigte Unterlagen

• für eine Beratung: keine Unterlagen notwendig • für eine Beistandschaft: formloser schriftlicher Antrag

Voraussetzungen

Wenn Sie ein Kind bekommen und nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind, wird der Vater nicht automatisch zum rechtlichen Vater des Kindes. In diesem Fall muss er die Vaterschaft freiwillig anerkennen. Wenn der Vater die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennt oder unklar ist, wer der Vater ist, kann die Vaterschaft auch vor Gericht festgestellt werden. Dazu können Sie sich beim Jugendamt beraten lassen. Das Jugendamt unterstützt Sie auch bei der Feststellung der Vaterschaft. Mit einer festgestellten Vaterschaft können Sie weitere Dinge klären: • Unterhaltsansprüche des Kindes • Unterhaltsansprüche der Mutter • Sorgerecht • Erbrechtliche Ansprüche des Kindes • Erteilung des Namens des Vaters Beistandschaft Sie können für die Feststellung der Vaterschaft eine Beistandschaft beantragen. Eine Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen. Das Jugendamt kann das Kind dann in den entsprechenden Verfahren rechtlich vertreten und Sie so entlasten. Es kann zum Beispiel • den Vater zur Anerkennung der Vaterschaft und Aufnahme der nötigen Urkunden auffordern, • die gerichtliche Klärung der Vaterschaft veranlassen, • den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes berechnen, • den Unterhaltsanspruch regelmäßig überprüfen, • eine Urkunde über den Unterhalt aufnehmen, • den Unterhaltsanspruch gerichtlich durchsetzen, • die Unterhaltszahlungen einziehen und kontrollieren, • den Aufenthalt und Arbeitgeber des unterhaltspflichtigen Elternteils ermitteln und • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten. Die Beistandschaft können Sie bereits vor der Geburt des Kindes beantragen, wenn Sie nicht verheiratet sind und keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben haben. Nach der Geburt können Sie die Beistandschaft jederzeit beantragen, bis das Kind volljährig ist. Ihr Sorgerecht wird davon nicht eingeschränkt. Beistandschaft beenden Die Beistandschaft können Sie jederzeit durch eine schriftliche Er-klärung beenden.

Gut zu wissen

Beratung und Beistandschaft bei der Feststellung der Vaterschaft durch das Jugendamt erhalten

Häufige Fragen

Wo kann ich „Vaterschaftsanerkennung“ in Soest erledigen?
Zuständig ist: Finanzielle Förderung und ökonomische Sicherung · Soest, Hoher Weg 1-3, 59494 Soest. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Vaterschaftsanerkennung“ in Soest online?
Für Soest ist ein Online-Dienst hinterlegt — den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Kann die Vaterschaft schon vor der Geburt anerkannt werden?
Ja. Nach § 1594 Abs. 4 BGB ist die Anerkennung schon vor der Geburt des Kindes zulässig. Das hat den Vorteil, dass der Vater nach der Anmeldung der Geburt direkt in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen werden kann.
Muss die Mutter der Vaterschaftsanerkennung zustimmen?
Ja. Nach § 1595 Abs. 1 BGB bedarf die Anerkennung der Zustimmung der Mutter; sie erklärt ihre Zustimmung persönlich vor der Urkundsperson, eine Erklärung durch Bevollmächtigte ist ausgeschlossen (§ 1596 BGB). Sowohl die Anerkennung als auch die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden (§ 1597 Abs. 1 BGB).
Was kostet die Vaterschaftsanerkennung?
Die Beurkundung beim Jugendamt ist gebührenfrei. Beim Standesamt, Amtsgericht oder Notar können dagegen je nach Bundesland Gebühren anfallen. Die konkreten Angaben und Termin-Links für Ihre Stadt finden Sie in der Übersicht auf dieser Seite.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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