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Wohnberechtigungsschein beantragen in Schweinfurt: Gebühren, Unterlagen & Termin

Wohnberechtigungsschein beantragen erledigen Sie in Schweinfurt bei: Stadt Schweinfurt - Wohngeld und Wohnberechtigung — Gebühr laut amtlicher Angabe: 25,00 € / 20,00 € / 45,00 €. Online-Dienst verfügbar.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Bayern.

Zuständige Stelle in Schweinfurt

Stadt Schweinfurt - Wohngeld und Wohnberechtigung

Markt 1, 97421 Schweinfurt

+49 9721 51-0

Amt50@Schweinfurt.de

Gebühren (amtlich)

• Benennung für bestimmte Wohnung: 12,50 bis 25,00 Euro (Tarif-Nr. 2.I.2/2 der Anlage zu § 1 des Kostenverzeichnisses) • Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins: 7,50 bis 20,00 Euro; bei bestimmten Abweichungen: 15,00 bis 45,00 Euro (Tarif-Nrn. 2.I.2/3, 3.1 und 3.2 der Anlage zu § 1 des Kostenverzeichnisses) Der Wohnberechtigungsschein ist gebührenpflichtig. Die Kosten für die Ausstellung betragen für Empfänger von Leistungen des Jobcenters und Grundsicherung 12,50 €, für alle anderen Antragsteller 15,00 €. Die Rechnung wird mit dem ausgestellten Wohnberechtigungsschein versandt. Die Vergabe der öffentlich geförderten (Sozial-) Mietwohnungen erfolgt durch die ansässigen Wohnungsgesellschaften . Die Stadt Schweinfurt ist hierfür nicht zuständig.

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Benötigte Unterlagen

• Da sich die Wohnberechtigung auf alle Haushaltsangehörigen erstreckt, sind für alle Haushaltsangehörige entsprechende Nachweise, vor allem zur Haushaltszugehörigkeit und zum Einkommen vorzulegen.

Formulare & Anträge (amtlich)

Direkt zu den offiziellen Formularen für Schweinfurt — immer die aktuelle amtliche Fassung, kein veralteter Zwischenstand:

Voraussetzungen

Der Wohnberechtigungsschein wird für den Wohnungssuchenden und dessen Haushaltsangehörige erteilt; dazu gehören neben Ehegatten und Kindern auch bestimmte weitere Personen, mit denen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Voraussetzung für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines (und auch einer Benennung) ist daher insbesondere, dass • der Wohnungssuchende rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, für den Haushalt auf längere Dauer einen Wohnsitz zu begründen und • das Gesamteinkommen des Haushalts die maßgeblichen Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Die Höhe der Einkommensgrenzen hängt von der jeweiligen Wohnung ab. Nähere Informationen zu den Einkommensgrenzen finden Sie unter "Verwandte Themen" - "Sozialmietwohnungen". Im Sinn gemischter Bewohnerstrukturen gibt es für den Bezug geförderter Mietwohnungen in Bayern keine einheitliche Einkommensgrenze.

Gut zu wissen

Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag von der zuständigen Stelle (Landratsämter, Kreisfreie Städte, Große Kreisstädte oder "Große Delegationsgemeinden") erteilt. Auch die Benennung setzt einen solchen Antrag voraus. Es wird unterschieden zwischen dem allgemeinen und dem gezielten Wohnberechtigungsschein. • Mit dem allgemeinen Wohnberechtigungsschein kann sich der Wohnungssuchende im Grundsatz in ganz Bayern um eine entsprechende geförderte (Sozial-) Mietwohnung bewerben. Im allgemeinen Wohnberechtigungsschein ist der Umfang der Wohnberechtigung (insbesondere die Zahl der Haushaltsangehörigen, angemessene Wohnungsgröße) genau beschrieben. • Der gezielte Wohnberechtigungsschein wird nur für eine bestimmte Wohnung erteilt. Bestimmte geförderte Mietwohnungen, vor allem Sozialwohnungen in durch Verordnung festgelegten Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf, dürfen nur einem Wohnungssuchenden überlassen werden, den die zuständige Stelle für die konkrete Wohnung benannt hat. In diesen Fällen kommt es auf einen Wohnberechtigungsschein nicht an. Mietwohnungen, die mit staatlichen Mitteln errichtet worden sind, unterliegen den Bestimmungen des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes (Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern). Vor Abschluss des Mietvertrages benötigt der zukünftige Mieter dieser Wohnungen einen Wohnberechtigungsschein.

Wie stehen die Gebühren in Schweinfurt im Vergleich?

Schweinfurt25,00 € / 20,00 € / 45,00 € / 12,50 €
Bayern7,50 € – 45,00 €
Deutschland (8.707 Städte)5,00 € – 50,00 €

Spannen aus den amtlichen Angaben aller erfassten Städte (verschiedene Fallkonstellationen, z. B. Alter oder Zuschläge).

Häufige Fragen

Was kostet „Wohnberechtigungsschein beantragen“ in Schweinfurt?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): • Benennung für bestimmte Wohnung: 12,50 bis 25,00 Euro (Tarif-Nr. 2.I.2/2 der Anlage zu § 1 des Kostenverzeichnisses) • Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins: 7,50 bis 20,00 Euro; bei bestimmten Abweichungen: 15,00 bis 45,00 Euro (Tarif-Nrn. Die vollständigen Sätze stehen oben auf dieser Seite.
Wo kann ich „Wohnberechtigungsschein beantragen“ in Schweinfurt erledigen?
Zuständig ist: Stadt Schweinfurt - Wohngeld und Wohnberechtigung, Markt 1, 97421 Schweinfurt. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Wohnberechtigungsschein beantragen“ in Schweinfurt online?
Für Schweinfurt ist ein Online-Dienst hinterlegt — den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Wie lange ist der Wohnberechtigungsschein gültig?
In der Regel ein Jahr: Nach § 27 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) wird der WBS auf Antrag für die Dauer eines Jahres erteilt. Nach Ablauf können Sie einen neuen Antrag stellen. Wichtig: Beim Bezug einer geförderten Wohnung müssen Sie dem Vermieter Ihre Wohnberechtigung vorher durch Übergabe des Scheins nachweisen.
Wer hat Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein?
Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten und einen eigenen Haushalt führen können (§ 27 Abs. 2 WoFG). Erteilt wird der Schein, wenn das Haushaltseinkommen die maßgebliche Einkommensgrenze einhält. Die Landesregierungen dürfen per Rechtsverordnung von den Grenzen des § 9 WoFG abweichen — deshalb unterscheiden sich die Werte je nach Bundesland deutlich.
Brauche ich für jede Sozialwohnung einen WBS?
Ja. Für öffentlich geförderte, belegungsgebundene Wohnungen ist der WBS gesetzlich vorgeschrieben: Der Vermieter darf die Wohnung nur einem Wohnungssuchenden überlassen, der ihm vorher seine Wohnberechtigung durch Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins nachweist (§ 27 Abs. 1 WoFG).

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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