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Waffenbesitzkarte beantragen in Schopfheim: Gebühren, Unterlagen & Termin

Waffenbesitzkarte beantragen erledigen Sie in Schopfheim bei: Landratsamt Lörrach.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Baden-Württemberg.

Zuständige Stelle

Für diese Leistung ist ein überregionaler Träger zuständig — die nächstgelegene Stelle für Schopfheim kann in einer Nachbarstadt liegen (Adresse siehe Karte).

Landratsamt Lörrach

Palmstraße 3, 79539 Lörrach

+49 7621 410-0

mail@loerrach-landkreis.de

Kreispolizei · Lörrach

Palmstraße 3, 79539 Lörrach

07621 421 0

mail@loerrach-landkreis.de

Gebühren (amtlich)

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

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Benötigte Unterlagen

• Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen: Nationalpass) • Nachweis der Erbberechtigung (Testament, Erbschein) • Verzichtserklärung eventueller Miterbinnen und Miterben • Waffenbesitzkarte der verstorbenen Person • Nachweis über den Einbau eines Blockiersystems, sofern kein Bedürfnis für den Umgang mit erlaubnispflichigen Schusswaffen besteht.

Voraussetzungen

• die Erblasserin oder der Erblasser hat die Schusswaffe berechtigt besessen • Mindestalter • 18 Jahre Minderjährige Erben müssen die Waffe bis zur Erlangung der Volljährigkeit einer waffenrechtlich berechtigten Person überlassen. • Zuverlässigkeit • persönliche Eignung Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind. • Nachweis über den Einbau eines Blockiersystems, sofern kein Bedürfnis für den Umgang mit erlaubnispflichigen Schusswaffen besteht. Der Einbau und die Entsperrung von Blockiersystemen dürfen nur durch hierin eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelserlaubnis oder durch deren hierzu bevollmächtigten Mitarbeiter erfolgen. Vorschriften hierzu hat der Bund in der "Technischen Richtlinie - Blockiersysteme für Erbwaffen" erstellt. Bei Fragen im Zusammenhang mit entsprechenden Blockiersystemen setzen Sie sich bitte mit der zuständigen Waffenbehörde in Verbindung.

So läuft es ab

Sofern Sie noch nicht Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind, müssen Sie bei der zuständigen Waffenbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte stellen. Das Antragsformular liegt dort aus. Manche Behörden bieten das Antragsformular zum Download an. Die zuständige Waffenbeehörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie vor allem folgende Auskünfte ein: • Auskunft aus dem Bundeszentralregister • Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister • Stellungnahme des Landeskriminalamts • Stellungnahme des Bundespolizeipräsidiums • Stellungnahme des Zollkriminalamtes • Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz Die zuständige Waffenbehörde prüft zudem Ihre persönliche Eignung azu holt sie folgende Auskünfte ein: • Stellungnahme des Landeskriminalamts • Stellungnahme des Bundespolizeipräsidiums • Stellungnahme des Zollkriminalamtes Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein • amts- oder fachärztliches oder • ein fachpsychologisches Zeugnis verlangen. Den Nachweis über den Einbau des Blockiersystems müssen Sie erbringen.

Gut zu wissen

Sie haben eine erlaubnispflichtige Waffe geerbt und wollen diese behalten? Dazu benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte. Achtung: Haben Sie nach dem Tod der bisherigen Waffenbesitzerin oder des bisherigen Waffenbesitzers Waffen vorgefunden oder an sich genommen? Dann müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition müssen Sie in den dafür vorgeschriebenen Sicherheitsbehältnissen aufbewahren. Tipp: Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen und zur Information über die geltenden Vorschriften sofort mit der zuständigen Waffenbehörde in Verbindung. Sollten Sie eine geerbte erlaubnispflichtige Schusswaffe behalten wollen, müssen Sie fristgerecht als Erbe die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörende erlaubnispflichtige Schusswaffe oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte beantragen. Wollen Sie die geerbte Schusswaffe nicht behalten, können Sie diese bei der Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle abgeben.

Häufige Fragen

Was kostet „Waffenbesitzkarte beantragen“ in Schopfheim?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Wo kann ich „Waffenbesitzkarte beantragen“ in Schopfheim erledigen?
Zuständig ist: Landratsamt Lörrach, Palmstraße 3, 79539 Lörrach. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Was ist der Unterschied zwischen Besitz und Führen?
Die Waffenbesitzkarte erlaubt nur Erwerb und Besitz (§ 10 Abs. 1 WaffG) – also die Waffe zu Hause aufzubewahren. Das Führen, das heißt die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte, erfordert einen Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG). Keine Führungserlaubnis braucht, wer die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit befördert, sofern der Transport einem vom eigenen Bedürfnis umfassten Zweck dient oder damit zusammenhängt – etwa dem Weg zum Schießstand (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG).
Was bedeuten grüne, gelbe und rote Waffenbesitzkarte?
Das Waffengesetz selbst kennt keine Farbbezeichnungen – sie haben sich in der Verwaltungspraxis für die verschiedenen WBK-Typen etabliert. Die grüne WBK ist die Standard-Erlaubnis, etwa für Jäger oder einzelne Sportwaffen. Die gelbe WBK ist die Sportschützen-WBK nach § 14 Abs. 6 WaffG: eine unbefristete Erwerbserlaubnis für bestimmte Waffenarten wie Einzellader-Langwaffen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen oder einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition. Die rote WBK erhalten Sammler, die glaubhaft machen, dass sie die Waffen für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung benötigen (§ 17 WaffG).
Welche Voraussetzungen gelten für die WBK?
Nach § 4 Abs. 1 WaffG müssen Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie Zuverlässigkeit (§ 5), persönliche Eignung (§ 6), Sachkunde (§ 7) und ein Bedürfnis (§ 8) nachweisen. Als Bedürfnis kommen unter anderem Jagd, Schießsport im Verein (§ 14 WaffG) oder eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (§ 17 WaffG) in Betracht. Das Fortbestehen des Bedürfnisses überprüft die Behörde alle fünf Jahre erneut (§ 4 Abs. 4 WaffG).

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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