Zum Inhalt springen
AmtsfinderAmtsfinder — Startseite

Gesundheitszeugnis (Belehrung § 43 IfSG) in Rotenburg: Gebühren, Unterlagen & Termin

Gesundheitszeugnis (Belehrung § 43 IfSG) erledigen Sie in Rotenburg bei: Gesundheitsamt - Dienststelle BRV · Bremervörde. Online-Dienst verfügbar.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Niedersachsen.

Zuständige Stelle

Für diese Leistung ist ein überregionaler Träger zuständig — die nächstgelegene Stelle für Rotenburg kann in einer Nachbarstadt liegen (Adresse siehe Karte).

Gesundheitsamt - Dienststelle BRV · Bremervörde

Amtsallee 4, 27432 Bremervörde

04761 983-5209

gesundheitsamt@lk-row.de

Gesundheitsamt - Dienststelle ROW · Rotenburg

Bahnhofstr. 15, 27356 Rotenburg (Wümme)

04261 983-3203

gesundheitsamt@lk-row.de

Gebühren (amtlich)

Online-Belehrung Kosten: 26 Euro Als Zahlungsmethoden kommen Paypal, Mastercard und Visa in Betracht. Das Absenden des Antrages ist nur möglich, nachdem die Bezahlung erfolgt ist. Eine detaillierte Anleitung steht Ihnen in unserem Merkblatt zur Online-Belehrung zur Verfügung. Kostenbefreiung Aufgrund einer niedersächsischen Erlasslage gibt es in bestimmten Bereichen eine Gebührenfreiheit für Belehrungen gemäß § 43 IfSG. Ein Merkblatt zum Verfahren der Online-Belehrung sowie Informationen zur Kostenbefreiung finden Sie in den Dokumenten zum Download. Präsenzbelehrung Kosten: 26 Euro, zu zahlen bei der Veranstaltung. Kostenbefreiung Aufgrund einer niedersächsischen Erlasslage gibt es in bestimmten Bereichen eine Gebührenfreiheit für Belehrungen gemäß § 43 IfSG. Ein Merkblatt mit Informationen zur Kostenbefreiung finden Sie in den Dokumenten zum Download.

Gut vorbereitet zum Amt

Gebühren vorab berechnen, Fristen prüfen, Checklisten abhaken: Unsere kostenlosen Behörden-Tools sparen Ihnen den zweiten Termin.

Kostenlose Rechner & Tools

Voraussetzungen

Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.

So läuft es ab

Belehrungen online Das Gesundheitsamt des Landkreises Rotenburg (Wümme) bietet Belehrungen gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) grundsätzlich als Online-Schulung an. Ziel ist es, den Ablauf möglichst bürgerfreundlich und schnell zu gestalten. Die Belehrung erfolgt über das sog. NAVO-Portal des Landkreises, welches über diesen Link zu erreichen ist. Um eine Belehrung über das Online-Tool durchführen zu können muss zunächst ein sogenanntes Service-Konto eingerichtet werden. Des Weiteren muss die Möglichkeit bestehen Videos mit Ton anschauen zu können. Das sog. Service-Konto ist vergleichbar mit einem Postfach, mittels diesem wird der belehrten Person auch die Bescheinigung über die Belehrung übermittelt. Die Belehrung ist in mehreren Sprachen möglich, hierzu zählen bisher neben Deutsch die Sprachen English, Français, Arabisch, Türkçe, Русский, Italiano, język polski, Română, Български und Українська. Belehrungen an den Standorten Präsenzbelehrungen im Gesundheitsamt, einzeln oder in Gruppen, sind nur in besonders begründeten Einzelfällen und ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Wichtig: Für die Teilnahme an einer Präsenzbelehrung sind ausreichende Deutschkenntnisse erforderlich. Sollten diese nicht vorliegen, nutzen Sie bitte die Online-Belehrung, die in verschiedenen Sprachen angeboten wird. Nur wenn die Inhalte der Belehrung verstanden werden, kann eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt werden. Für eine Anmeldung sowie Fragen zu einer Belehrung als Präsenzveranstaltung wenden Sie sich bitte telefonisch an die genannten Ansprechpartner oder per E-Mail an belehrung@lk-row.de. Für die Anmeldung einer Gruppenbelehrung klicken Sie bitte hier .

Gut zu wissen

Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden? Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz. Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen. Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt. Allgemeine Informationen Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung?

Häufige Fragen

Was kostet „Gesundheitszeugnis (Belehrung § 43 IfSG)“ in Rotenburg?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): Online-Belehrung Kosten: 26 Euro Als Zahlungsmethoden kommen Paypal, Mastercard und Visa in Betracht. Das Absenden des Antrages ist nur möglich, nachdem die Bezahlung erfolgt ist. Eine detaillierte Anleitung steht Ihnen in unserem Merkblatt zur … Die vollständigen Sätze stehen oben auf dieser Seite.
Wo kann ich „Gesundheitszeugnis (Belehrung § 43 IfSG)“ in Rotenburg erledigen?
Zuständig ist: Gesundheitsamt - Dienststelle BRV · Bremervörde, Amtsallee 4, 27432 Bremervörde. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Gesundheitszeugnis (Belehrung § 43 IfSG)“ in Rotenburg online?
Für Rotenburg ist ein Online-Dienst hinterlegt — den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Wie lange ist das Gesundheitszeugnis gültig?
Bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit darf die Bescheinigung des Gesundheitsamtes nicht älter als drei Monate sein (§ 43 Abs. 1 IfSG). Ein gesetzliches Ablaufdatum danach gibt es nicht: Stattdessen muss der Arbeitgeber nach Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre erneut über die Tätigkeitsverbote belehren und die Teilnahme dokumentieren (§ 43 Abs. 4 IfSG).
Wer braucht die Belehrung nach § 43 IfSG?
Alle, die gewerbsmäßig bestimmte Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen und dabei mit ihnen in Berührung kommen, sowie Beschäftigte in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung (§ 42 IfSG) — etwa in Gastronomie, Bäckerei, Kantine oder Kita-Küche. Die Belehrung muss vor der erstmaligen Ausübung der Tätigkeit erfolgen (§ 43 Abs. 1 IfSG).
Kann die Belehrung online stattfinden?
Viele Gesundheitsämter bieten die Erstbelehrung inzwischen auch online an — etwa als Video-Belehrung mit Online-Anmeldung —, andere führen ausschließlich Präsenztermine durch. Ob Ihr Gesundheitsamt eine Online-Belehrung anbietet, sehen Sie in der Städte-Tabelle mit den amtlichen Links.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

Methodik & Quellen · Über uns