Wohnberechtigungsschein beantragen in Rostock: Gebühren, Unterlagen & Termin
Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Mecklenburg-Vorpommern.
Zuständige Stelle in Rostock
Bauamt | Sachgebiet Wohnungswesen und Wohnraumförderung · Rostock
Holbeinplatz 14, 18069 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
Di 09:00-12:00,13:30-18:00 · Do 09:00-12:00,13:30-16:00 (lt. OpenStreetMap)
+49 381 381-6055
wilko.debuhr@rostock.de
Gebühren (amtlich)
Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock erhebt für den Bescheid eine Gebühr in Höhe von 10,00 EUR. Die Gebühr wird per Gebührenentscheid mit Erteilung des Wohnberechtigungsscheins erhoben. Im Bescheid sind die Angaben zur Kontoverbindung, der Verwendungszweck sowie die Fälligkeit angeführt.
Gut vorbereitet zum Amt
Gebühren vorab berechnen, Fristen prüfen, Checklisten abhaken: Unsere kostenlosen Behörden-Tools sparen Ihnen den zweiten Termin.
Kostenlose Rechner & ToolsBenötigte Unterlagen
Nachweise über die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen Einzureichende Unterlagen für die Einkommensprüfung: Das Einkommen ist nachzuweisen. Dafür muss für jedes Haushaltsmitglied eine Einkommenserklärung (Formular "Antrag Wohnberechtigungsschein" - Anlage „Einkommenserklärung“) eingereicht werden. Die Einkünfte müssen zudem im Einzelnen nachgewiesen werden: • bei Erwerbseinkommen im Angestelltenverhältnis durch eine Verdienstbescheinigung durch den Arbeitgeber (Formular „Verdienstbescheinigung“), • bei selbständiger Tätigkeit durch eine Auskunft durch das Finanzamt (Formular "Bescheinigung über Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit), • bei Renten durch den aktuellen Rentenbescheid, • bei Transferleistungen durch die aktuell gültigen Leistungsbescheide. • Bei Unterhaltszahlungen z. B. an Studierende hat der Unterhaltsleistende mit Angabe der Höhe den Unterhalt formlos zu bestätigen. • Gegebenenfalls sind auch Nachweise über die Schwerbehinderung, den Pflegegrad oder den Aufenthaltsstatus einzureichen. Alle wesentlichen weiteren Informationen zu den einzureichenden Unterlagen sind dem „Informationsblatt zum Wohnberechtigungsschein“ zu entnehmen (zu finden unter „Formulare“). Eine Checkliste zum Antrag ist dem Informationsblatt beigefügt.
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die in der Lage sind, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen. Der Erhalt eines Wohnberechtigungsscheines ist abhängig vom Einkommen. Einen Wohnberechtigungsschein bekommen daher nur Haushalte, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nicht übersteigt. 1. Einhaltung der Einkommensgrenze Maßgebendes Einkommen ist das Gesamtjahreseinkommen des Haushalts. Zugrunde gelegt wird das Einkommen, das in den zwölf Monaten ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist. Folgende Einkommensgrenzen sind festgelegt: Nach dem 1. Förderweg 1-Personenhaushalt: 18.000 EUR 2-Personenhaushalt: 27.000 EUR 3-Personenhaushalt: 33.150 EUR zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person: 6.150 EUR Nach dem 2. Förderweg 1-Personenhaushalt: 24.000 EUR 2-Personenhaushalt: 36.000 EUR 3-Personenhaushalt: 44.200 EUR zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person: 8.200 EUR Abzugsbeträge für Einkommenssteuer, Kranken-/Pflegeversicherung und gesetzliche Rentenversicherung werden gem. § 23 WoFG – sofern geleistet – pauschal mit jeweils 10 % berücksichtigt. Freibeträge gibt es gem. § 24 WoFG u. a. für schwerbehinderte Menschen (je nach Grad der Behinderung) oder pflegebedürftige Menschen sowie für Kinder. Entsprechende Nachweise (z. B. Schwerbehindertenausweis, Nachweis Pflegegrad) sind zu erbringen. 2. Keine Überschreitung der Vermögenswerte Folgende Vermögenswerte dürfen zudem nicht überschritten werden: • 60.000 EUR für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied • 30.000 EUR für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied Auch verwertbares Vermögen wie Immobilien zählen grundsätzlich zum Vermögen. 3. Zulässige Haushaltsmitglieder Wer zusammen einen Haushalt bilden darf, ist gesetzlich geregelt. Gem. § 18 Abs. 2 WoFG sind dies u.
So läuft es ab
Antragstellung bei der zuständigen Behörde Alle wesentlichen Informationen zum Wohnberechtigungsschein sind dem „Informationsblatt zum Wohnberechtigungsschein“ zu entnehmen (zu finden unter „Formulare“). Den Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins können Sie gern elektronisch über unseren Online-Dienst (Link oben rechts auf dieser Seite) einreichen. Gleichfalls können Sie den vollständigen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen per E-Mail direkt an wohnungswesen@rostock.de oder postalisch an das Bauamt, Sachgebiet Wohnungswesen und Wohnraumförderung (Adresse siehe „Zuständige Stelle“) senden.
Gut zu wissen
Ein Wohnberechtigungsschein wird benötigt, wenn jemand eine Wohnung mieten will, deren Bau mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. Der Wohnberechtigungsschein ist eine Bescheinigung, die dem Antragsteller gegen Nachweis der Höhe seines Einkommens, das eine bestimmte Höhe nicht überschreiten darf, ausgestellt werden kann. Die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines erfolgt auf Antrag gegen Vorlage der Nachweise des Einkommens des Wohnungssuchenden und seiner Haushaltsmitglieder.
Wie stehen die Gebühren in Rostock im Vergleich?
| Rostock | 10,00 € |
| Mecklenburg-Vorpommern | 10,00 € |
| Deutschland (8.707 Städte) | 5,00 € – 50,00 € |
Spannen aus den amtlichen Angaben aller erfassten Städte (verschiedene Fallkonstellationen, z. B. Alter oder Zuschläge).
Häufige Fragen
Was kostet „Wohnberechtigungsschein beantragen“ in Rostock?
Wo kann ich „Wohnberechtigungsschein beantragen“ in Rostock erledigen?
Geht „Wohnberechtigungsschein beantragen“ in Rostock online?
Wie lange ist der Wohnberechtigungsschein gültig?
Wer hat Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein?
Brauche ich für jede Sozialwohnung einen WBS?
Weitere Behördengänge in Rostock:
Bundesweite Infos, Gebühren-Vergleich und FAQ: Wohnberechtigungsschein beantragen (Deutschland)
Jonathan B.
Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.