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Amtliche Beglaubigung in Pinneberg: Gebühren, Unterlagen & Termin

Amtliche Beglaubigung erledigen Sie in Pinneberg bei: Stadt Pinneberg - Dezernat II - Bürgerbüro — Gebühr laut amtlicher Angabe: 3,00 € / 2,00 € / 10,00 €.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Schleswig-Holstein.

Zuständige Stelle

Für diese Leistung ist ein überregionaler Träger zuständig — die nächstgelegene Stelle für Pinneberg kann in einer Nachbarstadt liegen (Adresse siehe Karte).

Stadt Pinneberg - Dezernat II - Bürgerbüro

Bismarckstraße 8, 25421 Pinneberg

Mo, Di, Do 08:30-13:00, Di 14:30-18:00 (lt. OpenStreetMap)

04101 211-0

pf-buergerbuero@stadtverwaltung.pinneberg.de

Kreis Pinneberg - Fachdienst Gesundheit · Elmshorn

Kurt-Wagener-Straße 11, 25337 Elmshorn

+49 4121 4502-0

info@kreis-pinneberg.de

Gebühren (amtlich)

Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft. Gebühr 3 Euro pro Dokument, ab dem 11. Exemplar 2 Euro pro Dokument, bei großem Aufwand erhöht sich die Gebühr auf bis zu 10 Euro, ausländische Beglaubigungen 6 Euro, Kopien DIN A4 0,50 Euro pro Stück, ab der 11. Kopie vom selben Original 0,20 Euro

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Benötigte Unterlagen

Das Originaldokument, von dem Sie eine beglaubigte Kopie benötigen. Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen zusätzlich: • Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass), • Schriftstück, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll. Originaldokumente

Gut zu wissen

Mit einer Beglaubigung wird die Übereinstimmung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten mit dem Original bestätigt. Behörden können Beglaubigungen vornehmen, wenn: • sie die Urkunde selbst erstellt haben oder • wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder • die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist. Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Vielmehr wird hier eine Apostille verlangt. Beglaubigung nur Dokumente welche zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt sind.

Wie stehen die Gebühren in Pinneberg im Vergleich?

Pinneberg3,00 € / 2,00 € / 10,00 € / 6,00 €
Schleswig-Holstein0,20 € – 20,00 €
Deutschland (6.998 Städte)0,10 € – 35,70 €

Spannen aus den amtlichen Angaben aller erfassten Städte (verschiedene Fallkonstellationen, z. B. Alter oder Zuschläge).

Häufige Fragen

Was kostet „Amtliche Beglaubigung“ in Pinneberg?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft. Gebühr 3 Euro pro Dokument, ab dem 11. Die vollständigen Sätze stehen oben auf dieser Seite.
Wo kann ich „Amtliche Beglaubigung“ in Pinneberg erledigen?
Zuständig ist: Stadt Pinneberg - Dezernat II - Bürgerbüro, Bismarckstraße 8, 25421 Pinneberg. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Was ist der Unterschied zwischen amtlicher und öffentlicher Beglaubigung?
Die amtliche Beglaubigung bestätigt, dass eine Abschrift oder Kopie mit dem Original übereinstimmt, und wird von dazu befugten Behörden vorgenommen (§ 33 VwVfG). Die öffentliche Beglaubigung bestätigt dagegen die Echtheit einer Unterschrift: Ist sie gesetzlich vorgeschrieben, muss die Unterschrift des Erklärenden — bei elektronischer Abfassung dessen qualifizierte elektronische Signatur — von einem Notar beglaubigt werden (§ 129 BGB).
Beglaubigt das Bürgeramt jedes Dokument?
Nein. Jede Behörde darf Abschriften der Urkunden beglaubigen, die sie selbst ausgestellt hat; darüber hinaus dürfen dazu bestimmte Behörden Abschriften beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (§ 33 VwVfG). Welche Behörden dazu bestimmt sind, ist bundes- und landesrechtlich unterschiedlich geregelt — für privatrechtliche Zwecke ist häufig der Notar zuständig.
Wann darf eine Kopie nicht beglaubigt werden?
Wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks geändert wurde — etwa bei Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen oder unleserlichen Wörtern und Zeichen (§ 33 VwVfG). Legen Sie daher möglichst das einwandfreie Original vor.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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