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Amtliche Beglaubigung in Paderborn: Gebühren, Unterlagen & Termin

Amtliche Beglaubigung erledigen Sie in Paderborn bei: Einwohner- und Standesamt - Einwohneramt - Bürgerservice Elsen · Paderborn. Online-Dienst verfügbar.

Stand: 09.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Nordrhein-Westfalen.

Zuständige Stelle in Paderborn

Einwohner- und Standesamt - Einwohneramt - Bürgerservice Elsen · Paderborn

Am Schlengerbusch 27, 33106 Paderborn

Mo 8:00-12:30, 14:00-16:00 · Do 8:00-12:30 (lt. OpenStreetMap)

+49 5251 88-11188

einwohneramt@paderborn.de

Einwohner- und Standesamt - Einwohneramt - Bürgerservice Schloß Neuhaus · Paderborn

Bielefelder Straße 3, 33104 Paderborn

Mo-Do 07:30-12:30, Mo, Mi 14:00-16:00, Fr 07:30-12:00, Do 14:00-18:00 (lt. OpenStreetMap)

einwohneramt@paderborn.de

Einwohner- und Standesamt - Einwohneramt · Paderborn

Bahnhofstraße 50 (Ecke Rathenaustraße) EG, 33102 Paderborn

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Benötigte Unterlagen

Die Beglaubigung ist eine amtliche Bescheinigung der Richtigkeit einer persönlich im Einwohneramt geleisteten Unterschrift oder die Bestätigung, dass eine Kopie oder mehrere Kopien mit dem Original übereinstimmen . Dabei sind die Originaldokumente unbedingt mit vorzulegen. Beglaubigungen können im Einwohneramt wohnortunabhängig vorgenommen werden. WICHTIG Das Dokument muss von einer deutschen Behörde ausgestellt oder für eine Behörde bestimmt sein. Bitte überlassen Sie uns die Anfertigung der Kopien. Selbst hergestellte Kopien müssen wir mit den Originalen vergleichen, so dass dieser Zeitaufwand zu höheren Gebühren führt. Wir dürfen nur folgende Dokumente amtlich beglaubigen : Zum Beispiel • Zeugnisse, Diplome • Ausweisdokumente • Schwerbehindertenausweise • Unterschriften (siehe Einschränkungen im Bereich öffentliche Beglaubigungen) Wir sind nicht befugt öffentliche Beglaubigungen vorzunehmen: Dazu gehören insbesondere • Unterschriften für Vorsorge-/ Betreuungsvollmachten/ Patientenverfügungen (zuständig ist die Betreuungsstelle im Jugendamt der Stadt Paderborn) • Unterschriften für Rentenanträge (zuständig ist die Rentenstelle im Sozialamt der Stadt Paderborn) • Testamente, Erbscheine, Bürgschafts- und Schenkungsurkunden, Versicherungspolicen, Gesellschafterverträge (zuständig sind die Notare) • Auszüge aus dem Handelsregister (zuständig sind die Amtsgerichte) • Auszüge aus dem Liegenschaftskataster (zuständig sind die Katasterämter) Nicht beglaubigen dürfen wir zudem: • Personenstandsurkunden (z. B. Geburtsurkunden, hier stellt das zuständige Standesamt auf Antrag neue Urkunden aus) • Unterschriften auf Leerseiten (Hier könnten nachträglich Texte hinzugefügt werden.) • Einbürgerungsurkunden • Gerichtsentscheidungen, Gerichtsbeschlüsse Vorlage von Dokumenten im Ausland: Hierfür könnte eine Apostille erforderlich sein. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Bezirksregierung Detmold (siehe unter dem Punkt "Weiterführende Informationen").

Gut zu wissen

Unterschriften Beglaubigung

Häufige Fragen

Wo kann ich „Amtliche Beglaubigung“ in Paderborn erledigen?
Zuständig ist: Einwohner- und Standesamt - Einwohneramt - Bürgerservice Elsen · Paderborn, Am Schlengerbusch 27, 33106 Paderborn. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Amtliche Beglaubigung“ in Paderborn online?
Für Paderborn ist ein Online-Dienst hinterlegt — den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Was ist der Unterschied zwischen amtlicher und öffentlicher Beglaubigung?
Die amtliche Beglaubigung bestätigt, dass eine Abschrift oder Kopie mit dem Original übereinstimmt, und wird von dazu befugten Behörden vorgenommen (§ 33 VwVfG). Die öffentliche Beglaubigung bestätigt dagegen die Echtheit einer Unterschrift: Ist sie gesetzlich vorgeschrieben, muss die Unterschrift des Erklärenden — bei elektronischer Abfassung dessen qualifizierte elektronische Signatur — von einem Notar beglaubigt werden (§ 129 BGB).
Beglaubigt das Bürgeramt jedes Dokument?
Nein. Jede Behörde darf Abschriften der Urkunden beglaubigen, die sie selbst ausgestellt hat; darüber hinaus dürfen dazu bestimmte Behörden Abschriften beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (§ 33 VwVfG). Welche Behörden dazu bestimmt sind, ist bundes- und landesrechtlich unterschiedlich geregelt — für privatrechtliche Zwecke ist häufig der Notar zuständig.
Wann darf eine Kopie nicht beglaubigt werden?
Wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks geändert wurde — etwa bei Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen oder unleserlichen Wörtern und Zeichen (§ 33 VwVfG). Legen Sie daher möglichst das einwandfreie Original vor.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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