Untersuchungsberechtigungsschein in Nürnberg: Gebühren, Unterlagen & Termin
Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Bayern.
Zuständige Stelle in Nürnberg
Regierung von Mittelfranken - Dezernat 11 - Jugendarbeits- und Mutterschutz; Heimarbeiterschutz · Nürnberg
Roonstr. 20, 90429 Nürnberg
+49 911 928-2900
gewerbeaufsichtsamt@reg-mfr.bayern.de
Gebühren (amtlich)
keine Wichtiger Hinweis: Bitte kümmern Sie sich frühzeitig um einen Arzttermin für die Untersuchung. Die Untersuchung ist gegen Vorlage des Untersuchungsberechtigungsscheins bei vielen Ärztinnen und Ärzten kostenlos. Bitte klären Sie dies jedoch vor der Untersuchung ab. Sofern eine Arztpraxis die Untersuchung nur auf Privatrechnung anbietet, kann diesbezüglich auch bei einer anderen Arztpraxis angefragt werden, z. B. bei der Hausarztpraxis. Eine Nachuntersuchung kann auch die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt der Ausbildungs- oder Arbeitsstelle durchführen. Von Seiten der Bayerischen Staatsregierung können die Kosten einer Privatrechnung nicht erstattet werden.
Gut vorbereitet zum Amt
Gebühren vorab berechnen, Fristen prüfen, Checklisten abhaken: Unsere kostenlosen Behörden-Tools sparen Ihnen den zweiten Termin.
Kostenlose Rechner & ToolsVoraussetzungen
Sie benötigen einen Untersuchungsberechtigungsschein, wenn Sie • noch nicht 18 Jahre alt sind, • eine Arbeit aufnehmen möchten und • diese Arbeit nicht geringfügig ist und länger als 2 Monate dauert. Hinweis: Kinder (noch nicht 15 Jahre alt) benötigen nur dann einen Untersuchungsberechtigungsschein, wenn sie nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind und eine Arbeit im oben genannten Umfang aufnehmen möchten Die Untersuchungsberechtigungsscheine können unter folgenden Voraussetzungen vom Gewerbeaufsichtsamt ausgestellt werden: • Die jugendliche Person besucht oder besuchte in Bayern eine allgemeinbildende Schule und ist nicht mehr im Besitz eines Untersuchungsberechtigungsscheins, den sie von der Schule erhalten hat und bekommt von ihrer Schule keinen weiteren Untersuchungsberechtigungsschein (z. B. weil Ferienzeit ist oder der Schulabschluss schon länger her ist). • Die jugendliche Person besucht oder besuchte keine bayerische Schule. Sie wird oder soll jedoch in Bayern beschäftigt werden. Sofern sie allerdings im Besitz eines Untersuchungsberechtigungsscheines eines anderen Bundeslandes ist, ist die notwendige Untersuchung mit dem vom jeweiligen Bundesland ausgegebenen Untersuchungsberechtigungsschein durchzuführen. Es besteht freie Arztwahl. • Es wird ein weiterer Untersuchungsberechtigungsschein benötigt, weil z. B. • die Erstuntersuchung länger als 14 Monate zurückliegt, • eine weitere Nachuntersuchung erforderlich ist, weil die jugendliche Person das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat oder • entweder der Arzt oder das Gewerbeaufsichtsamt eine (außerordentliche) Nachuntersuchung angeordnet hat.
So läuft es ab
Der Antrag ist an das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung zu richten, in dessen Bezirk die jugendliche Person wohnt oder, sofern ihr Wohnort außerhalb Bayerns oder Deutschlands liegt, beschäftigt wird bzw. beschäftigt werden soll.
Bearbeitungsdauer
nach Antragseingang bis zu 3 Werktage
Gut zu wissen
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz müssen sich Personen unter 18 Jahren vor Eintritt ins Berufsleben einer Erstuntersuchung und ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung einer Nachuntersuchung unterziehen. Dadurch soll verhindert werden, dass Jugendliche mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre Gesundheit oder Entwicklung gefährden. Der Antrag auf Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheins ist beim Gewerbeaufsichtsamt bei der zuständigen Regierung zu stellen, wenn die jugendliche Person keine bayerische Schule besucht hat oder nicht mehr im Besitz der Untersuchungsberechtigungsscheine ist, die sie von der Schule bekommen hat. Die jugendliche Person bzw. der Betrieb muss den Antrag auf Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheines zur Erstuntersuchung rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit stellen. Mit diesem Antrag sollte sie bzw. der Betrieb auch gleichzeitig die Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheines für die erste Nachuntersuchung beantragen, wenn sie ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Anträge für weitere Nachuntersuchungsberechtigungsscheine sind nach Bedarf zu stellen. Die Erstuntersuchung muss innerhalb der letzten 14 Monate vor Eintritt in das Berufsleben, die erste Nachuntersuchung muss zwischen dem 10. und 12. Monat nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Die Bescheinigung über die Durchführung der Erstuntersuchung muss dem Betrieb vor Beginn der Beschäftigung vorliegen.
Häufige Fragen
Was kostet „Untersuchungsberechtigungsschein“ in Nürnberg?
Wo kann ich „Untersuchungsberechtigungsschein“ in Nürnberg erledigen?
Geht „Untersuchungsberechtigungsschein“ in Nürnberg online?
Wer braucht die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz?
Ist die Erstuntersuchung mit dem Untersuchungsberechtigungsschein kostenlos?
Wo bekomme ich den Untersuchungsberechtigungsschein?
Weitere Behördengänge in Nürnberg:
Bundesweite Infos, Gebühren-Vergleich und FAQ: Untersuchungsberechtigungsschein (Deutschland)
Jonathan B.
Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.