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Untersuchungsberechtigungsschein in Nürnberg: Gebühren, Unterlagen & Termin

Untersuchungsberechtigungsschein erledigen Sie in Nürnberg bei: Regierung von Mittelfranken - Dezernat 11 - Jugendarbeits- und Mutterschutz; Heimarbeiterschutz · Nürnberg. Online-Dienst verfügbar.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Bayern.

Zuständige Stelle in Nürnberg

Regierung von Mittelfranken - Dezernat 11 - Jugendarbeits- und Mutterschutz; Heimarbeiterschutz · Nürnberg

Roonstr. 20, 90429 Nürnberg

+49 911 928-2900

gewerbeaufsichtsamt@reg-mfr.bayern.de

Gebühren (amtlich)

keine Wichtiger Hinweis: Bitte kümmern Sie sich frühzeitig um einen Arzttermin für die Untersuchung. Die Untersuchung ist gegen Vorlage des Untersuchungsberechtigungsscheins bei vielen Ärztinnen und Ärzten kostenlos. Bitte klären Sie dies jedoch vor der Untersuchung ab. Sofern eine Arztpraxis die Untersuchung nur auf Privatrechnung anbietet, kann diesbezüglich auch bei einer anderen Arztpraxis angefragt werden, z. B. bei der Hausarztpraxis. Eine Nachuntersuchung kann auch die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt der Ausbildungs- oder Arbeitsstelle durchführen. Von Seiten der Bayerischen Staatsregierung können die Kosten einer Privatrechnung nicht erstattet werden.

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Voraussetzungen

Sie benötigen einen Untersuchungsberechtigungsschein, wenn Sie  • noch nicht 18 Jahre alt sind, • eine Arbeit aufnehmen möchten und • diese Arbeit nicht geringfügig ist und länger als 2 Monate dauert. Hinweis: Kinder (noch nicht 15 Jahre alt) benötigen nur dann einen Untersuchungsberechtigungsschein, wenn sie nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind und eine Arbeit im oben genannten Umfang aufnehmen möchten Die Untersuchungsberechtigungsscheine können unter folgenden Voraussetzungen vom Gewerbeaufsichtsamt ausgestellt werden: • Die jugendliche Person besucht oder besuchte in Bayern eine allgemeinbildende Schule und ist nicht mehr im Besitz eines Untersuchungsberechtigungsscheins, den sie von der Schule erhalten hat und bekommt von ihrer Schule keinen weiteren Untersuchungsberechtigungsschein (z. B. weil Ferienzeit ist oder der Schulabschluss schon länger her ist). • Die jugendliche Person besucht oder besuchte keine bayerische Schule. Sie wird oder soll jedoch in Bayern beschäftigt werden. Sofern sie allerdings im Besitz eines Untersuchungsberechtigungsscheines eines anderen Bundeslandes ist, ist die notwendige Untersuchung mit dem vom jeweiligen Bundesland ausgegebenen Untersuchungsberechtigungsschein durchzuführen. Es besteht freie Arztwahl. • Es wird ein weiterer Untersuchungsberechtigungsschein benötigt, weil z. B. • die Erstuntersuchung länger als 14 Monate zurückliegt, • eine weitere Nachuntersuchung erforderlich ist, weil die jugendliche Person das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat oder • entweder der Arzt oder das Gewerbeaufsichtsamt eine (außerordentliche) Nachuntersuchung angeordnet hat.

So läuft es ab

Der Antrag ist an das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung zu richten, in dessen Bezirk die jugendliche Person wohnt oder, sofern ihr Wohnort außerhalb Bayerns oder Deutschlands liegt, beschäftigt wird bzw. beschäftigt werden soll.

Bearbeitungsdauer

nach Antragseingang bis zu 3 Werktage

Gut zu wissen

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz müssen sich Personen unter 18 Jahren vor Eintritt ins Berufsleben einer Erstuntersuchung und ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung einer Nachuntersuchung unterziehen. Dadurch soll verhindert werden, dass Jugendliche mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre Gesundheit oder Entwicklung gefährden. Der Antrag auf Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheins ist beim Gewerbeaufsichtsamt bei der zuständigen Regierung zu stellen, wenn die jugendliche Person keine bayerische Schule besucht hat oder nicht mehr im Besitz der Untersuchungsberechtigungsscheine ist, die sie von der Schule bekommen hat. Die jugendliche Person bzw. der Betrieb muss den Antrag auf Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheines zur Erstuntersuchung rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit stellen. Mit diesem Antrag sollte sie bzw. der Betrieb auch gleichzeitig die Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheines für die erste Nachuntersuchung beantragen, wenn sie ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Anträge für weitere Nachuntersuchungsberechtigungsscheine sind nach Bedarf zu stellen. Die Erstuntersuchung muss innerhalb der letzten 14 Monate vor Eintritt in das Berufsleben, die erste Nachuntersuchung muss zwischen dem 10. und 12. Monat nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Die Bescheinigung über die Durchführung der Erstuntersuchung muss dem Betrieb vor Beginn der Beschäftigung vorliegen.

Häufige Fragen

Was kostet „Untersuchungsberechtigungsschein“ in Nürnberg?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): keine Wichtiger Hinweis: Bitte kümmern Sie sich frühzeitig um einen Arzttermin für die Untersuchung. Die Untersuchung ist gegen Vorlage des Untersuchungsberechtigungsscheins bei vielen Ärztinnen und Ärzten kostenlos. Die vollständigen Sätze stehen oben auf dieser Seite.
Wo kann ich „Untersuchungsberechtigungsschein“ in Nürnberg erledigen?
Zuständig ist: Regierung von Mittelfranken - Dezernat 11 - Jugendarbeits- und Mutterschutz; Heimarbeiterschutz · Nürnberg, Roonstr. 20, 90429 Nürnberg. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Untersuchungsberechtigungsschein“ in Nürnberg online?
Für Nürnberg ist ein Online-Dienst hinterlegt — den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Wer braucht die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz?
Nach § 32 JArbSchG darf ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten vierzehn Monate ärztlich untersucht wurde und dem Arbeitgeber die Bescheinigung vorliegt. Ausgenommen sind nur geringfügige oder höchstens zwei Monate dauernde Beschäftigungen mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind.
Ist die Erstuntersuchung mit dem Untersuchungsberechtigungsschein kostenlos?
Ja. Nach § 44 JArbSchG trägt das Land die Kosten der Untersuchungen. Arztpraxen, die am Verfahren teilnehmen, rechnen gegen Vorlage des Untersuchungsberechtigungsscheins direkt ab. Klären Sie vor dem Termin, dass die Praxis über den Schein abrechnet — eine privat gestellte Rechnung erstattet das Land nicht.
Wo bekomme ich den Untersuchungsberechtigungsschein?
Das regelt jedes Bundesland selbst: In vielen Ländern gibt die Meldebehörde bzw. das Bürgeramt am Wohnort des Jugendlichen den Schein aus, in Bayern sind die Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen zuständig. Bringen Sie ein Ausweisdokument mit — die Angaben Ihrer Stadt finden Sie auf dieser Seite.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.

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