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Kleinen Waffenschein beantragen in Nürnberg: Gebühren, Unterlagen & Termin

Kleinen Waffenschein beantragen erledigen Sie in Nürnberg bei: Stadt Nürnberg — Gebühr laut amtlicher Angabe: 150,00 €. Online-Terminbuchung verfügbar (Link unten).

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Bayern.

Zuständige Stelle in Nürnberg

Stadt Nürnberg

Rathausplatz 2, 90403 Nürnberg

+49 911 231-0

poststelle@stadt.nuernberg.de

Gebühren (amtlich)

Die Gebühren für die Ausstellung eines kleinen Waffenscheins betragen zwischen 30 und 150 EUR.

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Benötigte Unterlagen

• Es sind folgende Unterlagen erforderlich: • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)

Voraussetzungen

Um den kleinen Waffenschein zu erhalten, müssen Sie • mindestens 18 Jahre alt sein, • die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und • persönliche Eignung besitzen. Waffenrechtliche Zuverlässigkeit Sie müssen waffenrechtlich zuverlässig sein. Als waffenrechtlich unzuverlässig können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn • Sie innerhalb der letzten 10 Jahre rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind oder in den letzten 10 Jahren Mitglied einer verbotenen Organisation waren bzw. diese unterstützt haben. • angenommen werden kann, dass Sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder unsachgemäß damit umgehen, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind. • Sie in den letzten 5 Jahren mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam waren. • Sie wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen haben. Persönliche Eignung Sie müssen persönlich geeignet sein. Als persönlich nicht geeignet können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn • Sie geschäftsunfähig sind. • Sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind. • Sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leiden. • angenommen werden kann, dass Sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass Sie andere oder sich selbst gefährden.

So läuft es ab

Sie müssen den kleinen Waffenschein bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein. Die Waffenbehörde stellt den kleinen Waffenschein aus, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Gut zu wissen

Wenn Sie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen der PTB im Kreis (sog. SRS-Waffen) außerhalb • der eigenen Wohnung, • der eigenen Geschäftsräume oder • des eigenen befriedeten Besitztums (zum Beispiel eigener Garten) zugriffsbereit tragen wollen, benötigen Sie hierfür einen kleinen Waffenschein. Das Führen einer SRS-Waffe ist bei öffentlichen Veranstaltungen jedoch generell verboten. Für Druckluft-, Federdruckwaffen und CO 2 -Waffen, die mit einem „F“-Zeichen gekennzeichnet sind, besitzt der kleine Waffenschein keine Gültigkeit. Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren. Wenn Sie eine SRS-Waffe bei sich tragen, müssen Sie den kleinen Waffenschein bei sich haben und sich mit einem Personalausweis oder Reisepass ausweisen können. Der kleine Waffenschein gilt unbefristet. Der kleine Waffenschein kann Ihnen versagt werden, wenn Sie nicht innerhalb der letzten 5 Jahre in Deutschland gewohnt haben. Wenn Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde umziehen, müssen Sie den kleinen Waffenschein nicht umschreiben lassen. Wenn Sie ohne eine erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis mit Waffen und Munition umgehen, droht Ihnen eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

Wie stehen die Gebühren in Nürnberg im Vergleich?

Nürnberg150,00 €
Bayern100,00 € – 150,00 €
Deutschland (8.569 Städte)22,00 € – 207,00 €

Spannen aus den amtlichen Angaben aller erfassten Städte (verschiedene Fallkonstellationen, z. B. Alter oder Zuschläge).

Häufige Fragen

Was kostet „Kleinen Waffenschein beantragen“ in Nürnberg?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): Die Gebühren für die Ausstellung eines kleinen Waffenscheins betragen zwischen 30 und 150 EUR.
Wo kann ich „Kleinen Waffenschein beantragen“ in Nürnberg erledigen?
Zuständig ist: Stadt Nürnberg, Rathausplatz 2, 90403 Nürnberg. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Kleinen Waffenschein beantragen“ in Nürnberg online?
Ja — Nürnberg bietet eine Online-Terminbuchung bzw. einen Online-Dienst an. Den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Welche Waffen darf ich mit dem Kleinen Waffenschein führen?
Nur Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der nach § 8 des Beschussgesetzes zugelassenen Bauart entsprechen und das amtliche Zulassungszeichen tragen – bekannt als PTB-Zeichen. Grundlage ist § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 zum WaffG. Scharfe Schusswaffen sind damit nicht abgedeckt – dafür wäre ein echter Waffenschein nötig.
Brauche ich den Kleinen Waffenschein auch zu Hause oder auf dem eigenen Grundstück?
Nein. Ein „Führen“ liegt nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 zum WaffG erst vor, wenn Sie die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausüben. Für den bloßen Besitz einer zugelassenen Schreckschusswaffe in der Wohnung ist der Kleine Waffenschein daher nicht erforderlich.
Welche Voraussetzungen prüft die Behörde?
Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzen. Dazu holt die Behörde unter anderem Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und bei der Verfassungsschutzbehörde ein (§ 5 Abs. 5 WaffG). Ein Sachkunde-, Bedürfnis- oder Haftpflichtversicherungsnachweis ist beim Kleinen Waffenschein nicht erforderlich – Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2.1 zum WaffG nimmt § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 ausdrücklich aus.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.

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