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Hilfe zur Pflege beantragen in Nürnberg: Gebühren, Unterlagen & Termin

Hilfe zur Pflege beantragen erledigen Sie in Nürnberg bei: Bezirk Mittelfranken - Arbeitsbereich 25 - Hilfe in Alten- und Pflegeheimen, ambulante Hilfe zur Pflege, Kriegsopferfürsorge · Ansbach. Online-Dienst verfügbar.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Bayern.

Zuständige Stelle

Für diese Leistung ist ein überregionaler Träger zuständig — die nächstgelegene Stelle für Nürnberg kann in einer Nachbarstadt liegen (Adresse siehe Karte).

Bezirk Mittelfranken - Arbeitsbereich 25 - Hilfe in Alten- und Pflegeheimen, ambulante Hilfe zur Pflege, Kriegsopferfürsorge · Ansbach

Danziger Str. 5, 91522 Ansbach

+49 981 4664-25002

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Benötigte Unterlagen

• Bei der Beantragung sind insbesondere folgende Unterlagen erforderlich: • Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können) • gegebenenfalls Bescheid der Pflegekasse und Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen • soweit vorhanden ärztliche Unterlagen • gegebenenfalls Bescheid des Versorgungsamtes über die Feststellung eines Grades der Behinderung (z. B. Schwerbehindertenausweis) • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung • Ablehnungsbescheid der Kranken- oder Pflegekasse einschließlich Begründung • Einkommensnachweise • Vermögensnachweise (beispielsweise für kapitalbildende Versicherung (Lebensversicherung, Bausparversicherung, Riesterrentenverträge, Sterbegeldversicherung, Bestattungsvorsorge und Ähnliches), Sparkonten, Grundstücke, Immobilien, Wertgegenstände, Kfz) • Kontoauszüge • Mietvertrag, gegebenenfalls Mietänderungsschreiben • Es können weitere Unterlagen erforderlich sein. Der Umfang der benötigten Unterlagen richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

Voraussetzungen

Wenn Sie pflegebedürftig sind und die Leistungen der Pflegekasse sowie Ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten.

So läuft es ab

• Pflegeversicherte wenden sich zunächst an die zuständige Pflegekasse, um zu klären, welche Leistungen ihnen in welcher Höhe zustehen. Nur wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder gar keine Leistungen zustehen, kann Hilfe zur Pflege bei der zuständigen Behörde beantragt werden. • Diese veranlasst bei nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherten, die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und den notwendigen Hilfebedarf durch das Gesundheitsamt. • Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer Gewährung von Hilfe zur Pflege nicht entgegenstehen, ergeht ein Bewilligungsbescheid.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Gut zu wissen

Personen, die pflegebedürftig sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII, soweit es ihnen sowie ihren nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mitteln aus dem Einkommen und Vermögen aufbringen. Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege besteht außerdem nur insoweit, als der Pflegebedarf nicht über andere Leistungsansprüche (z. B. Leistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung oder aus einer privaten Pflegeversicherung) abgedeckt werden kann. Damit gilt im Ergebnis: Personen, die in der Sozialen Pflegeversicherung versichert sind bzw. Ansprüche aus anderen Leistungssystemen im Pflegefall erhalten, können im Rahmen der Hilfe zur Pflege ergänzende Leistungen beziehen, sofern die zustehenden Pflegeleistungen nicht zur Deckung des Gesamtpflegebedarfs ausreichend sind. Soweit keine vorrangigen Leistungsansprüche bestehen, übernimmt der Sozialhilfeträger im Rahmen der Hilfe zur Pflege unter Umständen auch den Gesamtpflegebedarf. Die Höhe der Leistungen der Hilfe zur Pflege richtet sich nach der Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung und danach, ob das eigene Einkommen oder Vermögen des Leistungsberechtigten bzw.

Häufige Fragen

Wo kann ich „Hilfe zur Pflege beantragen“ in Nürnberg erledigen?
Zuständig ist: Bezirk Mittelfranken - Arbeitsbereich 25 - Hilfe in Alten- und Pflegeheimen, ambulante Hilfe zur Pflege, Kriegsopferfürsorge · Ansbach, Danziger Str. 5, 91522 Ansbach. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Hilfe zur Pflege beantragen“ in Nürnberg online?
Für Nürnberg ist ein Online-Dienst hinterlegt — den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Wer hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege?
Nach § 61 SGB XII haben pflegebedürftige Personen Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, die benötigten Mittel aus Einkommen und Vermögen selbst aufzubringen. Bei minderjährigen, unverheirateten Personen wird auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder eines Elternteils berücksichtigt.
Warum ist die Hilfe zur Pflege nachrangig zur Pflegeversicherung?
Es gilt der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII): Sozialhilfe erhält nicht, wer die erforderliche Leistung von anderen — insbesondere von Trägern anderer Sozialleistungen — erhält. Die Pflegekasse leistet also zuerst; das Sozialamt übernimmt erst die Kosten, die danach ungedeckt bleiben.
Wie stelle ich den Antrag beim Sozialamt?
Wenden Sie sich an das Sozialamt Ihres Wohnorts — ein förmlicher Antrag ist nicht nötig, ein formloses Schreiben oder eine Vorsprache genügt, denn die Sozialhilfe setzt nach § 18 SGB XII ein, sobald dem Träger bekannt wird, dass die Voraussetzungen vorliegen. Das Amt prüft anschließend Pflegebedürftigkeit sowie Einkommen und Vermögen und fordert die erforderlichen Nachweise an.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.

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