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Grundsicherung im Alter beantragen in Mainz: Gebühren, Unterlagen & Termin

Grundsicherung im Alter beantragen erledigen Sie in Mainz bei: Sachgebiet Allgemeine Sozialhilfe, Grundsicherung, Frauenhaus, Hilfen zur Sesshaftmachung, Kosteneinzug, Koordination Flüchtlinge · Mainz.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Rheinland-Pfalz.

Zuständige Stelle in Mainz

Sachgebiet Allgemeine Sozialhilfe, Grundsicherung, Frauenhaus, Hilfen zur Sesshaftmachung, Kosteneinzug, Koordination Flüchtlinge · Mainz

Kaiserstraße 3, 55116 Mainz

06131 122732

amt-fuer-soziale-leistungen@stadt.mainz.de

Benötigte Unterlagen

Angaben im Antrag müssen gegebenenfalls durch Nachweise belegt werden, zum Beispiel: • Kopie eines Ausweisdokuments: • Personalausweis oder • Reisepass oder • Aufenthaltstitel • Nachweise über dauerhafte und volle Erwerbsminderung • Nachweise über Ihr Einkommen: • Rentenbescheide • Kindergeld • Unterhaltszahlungen • Unter Umständen Arbeitsverdienst der Partnerin oder des Partners • Nachweise über vorhandenes Vermögen: • Sparguthaben • Lebensversicherung • Nachweise über Ausgaben: • Mietvertrag • Heizkosten • Unterlagen über Versicherungsbeträge Welche Nachweise im Einzelnen nötig sind, entnehmen Sie den Merkblättern, die Sie bei der Antragstellung erhalten. Die zuständige Behörde kann weitere oder weniger Unterlagen verlangen.

Voraussetzungen

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können Sie erhalten, wenn • Sie volljährig sind und • entweder • auf nicht absehbare Zeit nur noch weniger als 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können oder • die Regelaltersgrenze erreicht haben - diese Altersgrenze steigt seit 2012 stufenweise von 65 Jahre auf 67 Jahre an - und • Sie Ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können und • Sie keine – oder keine ausreichenden – Leistungen aus Versicherungs- und Versorgungssystemen bekommen und • Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Zudem können Sie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auch erhalten, wenn Sie • in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen, oder • in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das Sie ein Budget für Ausbildung erhalten. Sie können nicht gleichzeitig Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Wohngeld beziehen. Je nach Sachverhalt gewähren wir die für Sie günstigere Leistung.

So läuft es ab

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zahlen wir, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, ab dem Ersten des Monats, in dem wir über die Leistungsberechtigung informiert sind. Üblicherweise erfolgt diese Information in Form eines Antrages. • Setzen Sie sich mit unserer Infostelle in Verbindung. Telefonnummer: 06131 12-3737 E-Mail: infostelle-amt-fuer-soziale-leistungen@stadt.mainz.de Adresse: Kaiserstraße 3–5, 55116 Mainz Für die Beantragung der Leistung laden Sie sich den Antrag als PDF-Datei herunter und senden diesen ausgefüllt an uns. Bitte achten Sie darauf, Nachweise vollständig einzureichen, um die Bearbeitungsdauer zu verkürzen. Reichen Sie nur Kopien von Nachweisen ein - Originale können wir nicht zurücksenden. Das Ergebnis der Antragsprüfung erhalten Sie durch einen Bescheid, den Sie in der Regel per Brief erhalten. Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid. Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.

Gut zu wissen

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist Teil der sozialen Mindestsicherungssysteme in Deutschland. Die Leistungen der sozialen Mindestsicherungssysteme gewährleisten das menschenwürdige Existenzminimum. • Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sichert den notwendigen Lebensunterhalt von Menschen in finanzieller Notlage. Der Anspruch und die Höhe der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung richtet sich nach Ihrem individuellen Bedarf und Ihrem vorhandenen Einkommen und Vermögen. Der Gesamtbedarf besteht aus den folgenden Komponenten: • Regelbedarf • angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung • eventuelle Mehrbedarfe • eventuelle Bedarfe für Bildung für volljährige Schülerinnen und Schüler • im Einzelfall Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung Ergänzend erhalten Sie in Sondersituationen einmalige Bedarfe, wie zum Beispiel bei Erstausstattungen für die Wohnung. Neben Ihrem individuellen Bedarf werden – sofern vorhanden – Ihr Einkommen und Ihr Vermögen betrachtet. Dieses müssen Sie zur Deckung Ihres Lebensunterhaltes zuerst verbrauchen. Ausnahmen sind Freibeträge und Schonvermögen. In Ausnahmefällen können auch Schulden übernommen werden, z.B. zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit, Sicherung Ihrer Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage (z.B.

Häufige Fragen

Wo kann ich „Grundsicherung im Alter beantragen“ in Mainz erledigen?
Zuständig ist: Sachgebiet Allgemeine Sozialhilfe, Grundsicherung, Frauenhaus, Hilfen zur Sesshaftmachung, Kosteneinzug, Koordination Flüchtlinge · Mainz, Kaiserstraße 3, 55116 Mainz. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Wer hat Anspruch auf Grundsicherung im Alter?
Anspruch nach § 41 SGB XII haben Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und die Regelaltersgrenze erreicht haben — je nach Geburtsjahrgang zwischen 65 und 67 Jahren. Ebenfalls berechtigt sind Personen ab 18 Jahren, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Müssen meine Kinder für mich zahlen?
In der Regel nein. Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern gehen nur dann auf den Sozialhilfeträger über, wenn deren jährliches Gesamteinkommen jeweils mehr als 100.000 Euro beträgt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Es wird gesetzlich vermutet, dass diese Grenze nicht überschritten wird.
Wo und wie stelle ich den Antrag?
Zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in der Praxis das Sozialamt bzw. Grundsicherungsamt. Sie können den Antrag nach § 109a SGB VI auch beim Rentenversicherungsträger stellen, der ihn an den zuständigen Träger weiterleitet. Der Antrag wirkt auf den Ersten des Antragsmonats zurück, wenn die Anspruchsvoraussetzungen in diesem Monat erfüllt werden; bewilligt wird in der Regel für zwölf Kalendermonate (§ 44 SGB XII).

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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