Gesundheitszeugnis (Belehrung § 43 IfSG) in Lübeck: Gebühren, Unterlagen & Termin
Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Schleswig-Holstein.
Zuständige Stelle in Lübeck
Gesundheitsamt; Information / Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz · Lübeck
Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck, Hansestadt
+49 451 115
belehrungen@luebeck.de
Gebühren (amtlich)
Eine Belehrung in Lübeck kostet 25,- Euro. Im Gesundheitsamt Lübeck wird die Bescheinigung 5 Jahre aufbewahrt. (Eine Kopie kostet 15,- Euro)
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Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden? Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz. Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen. Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt. Wenn Sie „gewerblich“ im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder in der Gastronomie erstmalig tätig werden wollen, benötigen Sie eine Bescheinigung. Gemäß § 43 Abs.1 des Infektionsschutzgesetz (IfSG) benötigen Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z.B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen: 1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus 2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis 3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus 4. Eiprodukte 5. Säuglings- oder Kleinkindnahrung 6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse 7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage 8.
Fristen
• Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen. • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose). • Im Bereich Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck werden Belehrungen ausschließlich für Personen angeboten, die ihren Wohnsitz und/oder ihre Arbeitsstätte in Lübeck haben. • Minderjährige Jugendliche müssen von einer sorgeberechtigten Person begleitet werden, die eine rechtsverbindliche Unterschrift leisten kann oder eine Vollmacht mit einer Ausweiskopie der Sorgeberechtigten Person mitbringen. Unter 14 Jährige werden nur in Ausnahmefällen belehrt. • Bei Personen ohne ausreichende Deutschkenntnisse muss ein/e DolmetscherIn die gesamte Zeit anwesend sein. • Erscheinen Sie zur Belehrung bitte spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Belehrung an der Information im Erdgeschoss des Bereiches Gesundheitsamt, Sophienstrasse 2-8. • Bringen Sie ein gültiges amtliches Ausweispapier (Personalausweis, Reisepass oder Kinderreisepass) mit. • Die Gebühr ist in bar zu zahlen, Kartenzahlung ist …
Gut zu wissen
Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
Häufige Fragen
Was kostet „Gesundheitszeugnis (Belehrung § 43 IfSG)“ in Lübeck?
Wo kann ich „Gesundheitszeugnis (Belehrung § 43 IfSG)“ in Lübeck erledigen?
Geht „Gesundheitszeugnis (Belehrung § 43 IfSG)“ in Lübeck online?
Wie lange ist das Gesundheitszeugnis gültig?
Wer braucht die Belehrung nach § 43 IfSG?
Kann die Belehrung online stattfinden?
Weitere Behördengänge in Lübeck:
Bundesweite Infos, Gebühren-Vergleich und FAQ: Gesundheitszeugnis (Belehrung § 43 IfSG) (Deutschland)
Jonathan B.
Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.