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Amtliche Beglaubigung in Leverkusen: Gebühren, Unterlagen & Termin

Amtliche Beglaubigung erledigen Sie in Leverkusen bei: Bürgerbüro - Abteilung 331 · Leverkusen.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Nordrhein-Westfalen.

Zuständige Stelle in Leverkusen

Bürgerbüro - Abteilung 331 · Leverkusen

Wiesdorfer Platz 32, 51373 Leverkusen

0214 406-33120

331-buergerbuero@stadt.leverkusen.de

Bürgerbüro - Abteilung 331 · Leverkusen

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Benötigte Unterlagen

Sie können Abschriften von Dokumenten in deutscher Sprache bei uns beglaubigen lassen, sofern das Original von einer Behörde ausgestellt oder die zu beglaubigende Kopie zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist. Hierzu zählen unter anderem Einbürgerungsurkunden, deutsche Aufenthaltstitel in ausländischen Ausweisdokumenten, Ausweise für Abschlussprüfungen in Gesundheitsfachberufen, Bescheinigungen über Namensänderungen und Schulzeugnisse. Kopien von deutschen Personalausweisen und Reisepässen können nur beglaubigt werden, wenn ihre Vorlage von einer deutschen Behörde oder der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH ausdrücklich verlangt wird. Für die Beglaubigung von Ausweiskopien ist Ihre persönliche Vorsprache erforderlich. Bitte vergessen Sie nicht, das Anforderungsschreiben mitzubringen. Es gibt eine Vielzahl weiterer Dokumente, die beglaubigt werden können. Ob eine Beglaubigung durch uns möglich ist, können Sie gerne erfragen. Außerdem beglaubigen wir Ihre Unterschrift auf Schriftstücken, die zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt werden oder aufgrund einer Rechtsnorm bei einer sonstigen innerdeutschen Stelle einzureichen sind. Bitte beachten Sie, dass Unterschriften ohne dazu gehörigen Text (Blanko-Unterschriften) nicht beglaubigt werden dürfen. Zudem ist es notwendig, dass Sie das Schriftstück in Gegenwart der beglaubigenden Mitarbeiterin oder des beglaubigenden Mitarbeiters unterzeichnen. Bei Zeugnissen und Schriftstücken, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, kann die Kopie der amtlichen Übersetzung beglaubigt werden. Übersetzungen müssen von einem in Deutschland vereidigten staatlich anerkannten Übersetzer erfolgen. Übersetzungen aus dem Ausland können nicht akzeptiert werden. Möchten Sie die Beglaubigung verwenden, um Ihren in einem anderen Bundesland oder im Ausland erworbenen Bildungsabschluss für gleichwertig erklären zu lassen, muss die Übersetzung von gerichtlich ermächtigten Übersetzerinnen oder Übersetzern verfasst sein. Öffentliche Beglaubigungen können nur von einer Notarin oder einem Notar vorgenommen werden. Hierzu gehören zum Beispiel Testamente, Verfügungen nach dem Tode und Generalvollmachten. In einigen Fällen erfolgt eine Beglaubigung durch das Amtsgericht.

Häufige Fragen

Wo kann ich „Amtliche Beglaubigung“ in Leverkusen erledigen?
Zuständig ist: Bürgerbüro - Abteilung 331 · Leverkusen, Wiesdorfer Platz 32, 51373 Leverkusen. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Was ist der Unterschied zwischen amtlicher und öffentlicher Beglaubigung?
Die amtliche Beglaubigung bestätigt, dass eine Abschrift oder Kopie mit dem Original übereinstimmt, und wird von dazu befugten Behörden vorgenommen (§ 33 VwVfG). Die öffentliche Beglaubigung bestätigt dagegen die Echtheit einer Unterschrift: Ist sie gesetzlich vorgeschrieben, muss die Unterschrift des Erklärenden — bei elektronischer Abfassung dessen qualifizierte elektronische Signatur — von einem Notar beglaubigt werden (§ 129 BGB).
Beglaubigt das Bürgeramt jedes Dokument?
Nein. Jede Behörde darf Abschriften der Urkunden beglaubigen, die sie selbst ausgestellt hat; darüber hinaus dürfen dazu bestimmte Behörden Abschriften beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (§ 33 VwVfG). Welche Behörden dazu bestimmt sind, ist bundes- und landesrechtlich unterschiedlich geregelt — für privatrechtliche Zwecke ist häufig der Notar zuständig.
Wann darf eine Kopie nicht beglaubigt werden?
Wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks geändert wurde — etwa bei Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen oder unleserlichen Wörtern und Zeichen (§ 33 VwVfG). Legen Sie daher möglichst das einwandfreie Original vor.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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