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Wohnberechtigungsschein beantragen in Köln: Gebühren, Unterlagen & Termin

Wohnberechtigungsschein beantragen erledigen Sie in Köln bei: Wohnberechtigungsschein und Wohnungsberatung · Köln — Gebühr laut amtlicher Angabe: 7,50 € / 20,00 €. Online-Dienst verfügbar.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Nordrhein-Westfalen.

Zuständige Stelle in Köln

Wohnberechtigungsschein und Wohnungsberatung · Köln

Ottmar-Pohl-Platz 1, 51103 Köln

0221 / 221-0

56-WBS@stadt-koeln.de

Gebühren (amtlich)

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes und der zuständigen Kommune. Alle Bescheinigungen sind gebührenpflichtig. Es fällt auch eine Verwaltungsgebühr an, wenn Ihr Antrag abgelehnt wird. Bescheinigung Gebühr Wohnberechtigungsschein (A-Schein)7,50 EuroWohnberechtigungsschein (B-Schein)20 EuroBescheinigung II. Förderweg20 EuroBescheinigung für Zinsvergünstigung20 EuroTauschbescheinigung20 EuroJede Ablehnung7,50 Euro Die jeweilige Gebühr wird erst nach abschließender Bearbeitung Ihres Antrages fällig. Hierzu erhalten Sie nach abschließender Bearbeitung Ihres Antrages entweder eine E-Mail oder einen Brief mit allen notwendigen Daten zur Überweisung einer der oben genannten Gebühren. Im Falle einer Ablehnung Ihres Antrages werden 7,50 Euro Verwaltungsgebühr erhoben.

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Benötigte Unterlagen

Bei schriftlicher Antragsstellung • Personalausweis bei deutschen Bürgerinnen und Bürgern und Staatsangehörigen aus der Europäischen Gemeinschaft (IDCard) • Reisepass bei ausländischen Bürgerinnen und Bürgern, mit einer mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltserlaubnis ELEKTRONISCH Auf elektronischem Weg ist ebenfalls eine Legitimation (Benutzername / Passwort) notwendig. Außerdem: • Einkommenserklärung von jedem Haushaltsangehörigen der über ein eigenes Einkommen verfügt • Je nachdem welches Einkommen erzielt wird, sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Dies können zum Beispiel sein: • Lohnabrechnungen des Vorjahres • Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate • Lohnsteuerjahresbescheinigung des Vorjahres • Einkommensteuerbescheid des Vorjahres Abhängig von Ihrer persönlichen Situation, können auch noch weitere Unterlagen notwendig sein: Zum Beispiel: • Ausweis über den Grad einer Behinderung (z.B. für Schwerbehinderte Menschen) • Immatrikulationsbescheinigung (z.B. für Studierende) • BAföGBescheide (für Empfänger/Empfängerinnen von Ausbildungsförderung) • Rentenbescheid (z.B. für Rentner/Rentnerinnen) • Nachweis über Leistungen des Jobcenters (z.B. für Arbeitslose) Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Fallabhängig benötigen die Mitarbeitenden der Verwaltungen noch zusätzliche Unterlagen. Trifft dies zu, wird man sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

Voraussetzungen

• Deutsche oder EUStaatsangehörigkeit • Andere Staatsangehörigkeit mit einer im Regelfall für mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltsgenehmigung • Volljährigkeit (oder Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vormunds) • Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einhaltung der Einkommensgrenze ist vor allem abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und von der Höhe des Einkommens aller Haushaltsmitglieder. Für die Berechnung wird in der Regel das Bruttojahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Zusätzlich gibt es Frei und Abzugsbeträge, zum Beispiel für Personen mit anerkannter Schwerbehinderung/ anerkanntem Pflegegrad. • Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern hier Ihren Lebensmittelpunkt haben oder gründen wollen. Der Lebensmittelpunkt ist der Ort, wo Sie sich dauerhaft, willentlich, allein bzw. mit Ihrer Familie niederlassen.

So läuft es ab

Einen Wohnberechtigungsschein können Sie auf Antrag bekommen: • Falls Sie eine Beratung brauchen, können Sie vor der Antragsstellung ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch bei einem oder einer Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde bekommen. • Zur Beantragung füllen Sie digital oder in Papier das Antragsformular aus und fügen dort die erforderlichen Unterlagen bei. • Ihr Antrag wird durch die Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde geprüft. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, Rückfragen zu beantworten. • Nach der Prüfung bekommen Sie eine Rückmeldung, ob Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben oder nicht. Wenn ja, wird Ihnen der Wohnberechtigungsschein ausgehändigt.

Bearbeitungsdauer

Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer: Kann nicht genau benannt werden, da der Zeitraum je nach Kommune, Antragsumfang und Inhalt sowie der zu prüfenden Unterlagen variiert. Die abschließende Bearbeitung kann erst erfolgen, sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Gut zu wissen

Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen Sie bei Ihrer zuständigen Behörde. Dort erhalten Sie auch die notwendigen Formulare. Welche Behörde für Sie zuständig ist, richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes. Welche Formulare und Unterlagen benötigt werden, erfahren Sie von den zuständigen Stellen in den Verwaltungen. Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben zu den berechtigten Personen, der Einhaltung der relevanten Einkommensgrenzen, der Wohnfläche und der Zahl der Wohnräume. Der Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung (Sozialwohnung). Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Vermittlung einer entsprechenden Wohnung. Die Wohnung, die Sie beziehen möchten, darf die im WBS angegebene maximale Wohnungsgröße nicht überschreiten. Nur in Ausnahmefällen darf die Anzahl der Zimmer oder die Wohnfläche überschritten werden. Auch hierzu geben Ihnen die Mitarbeitenden der Verwaltungen gerne nähere Auskünfte. Manche Sozialwohnungen sind einem bestimmten Personenkreis vorbehalten. Dies können z.B. Studierende, Senioren (Mindestalter 60 Jahre), Personen mit Behinderungen oder kinderreiche Haushalte (mind. drei Kinder) sein. Wenn Sie zu einem besonderen Personenkreis gehören sollten, wird auch das im Wohnberechtigungsschein angegeben. Der Wohnberechtigungsschein gilt in der Regel für ein Jahr, d.h. Sie können innerhalb dieser Zeitspanne eine Sozialwohnung beziehen.

Wie stehen die Gebühren in Köln im Vergleich?

Köln7,50 € / 20,00 €
Nordrhein-Westfalen5,00 € – 50,00 €
Deutschland (8.707 Städte)5,00 € – 50,00 €

Spannen aus den amtlichen Angaben aller erfassten Städte (verschiedene Fallkonstellationen, z. B. Alter oder Zuschläge).

Häufige Fragen

Was kostet „Wohnberechtigungsschein beantragen“ in Köln?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes und der zuständigen Kommune. Alle Bescheinigungen sind gebührenpflichtig. Es fällt auch eine Verwaltungsgebühr an, wenn Ihr Antrag abgelehnt wird. Bescheinigung Gebühr … Die vollständigen Sätze stehen oben auf dieser Seite.
Wo kann ich „Wohnberechtigungsschein beantragen“ in Köln erledigen?
Zuständig ist: Wohnberechtigungsschein und Wohnungsberatung · Köln, Ottmar-Pohl-Platz 1, 51103 Köln. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Geht „Wohnberechtigungsschein beantragen“ in Köln online?
Für Köln ist ein Online-Dienst hinterlegt — den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Wie lange ist der Wohnberechtigungsschein gültig?
In der Regel ein Jahr: Nach § 27 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) wird der WBS auf Antrag für die Dauer eines Jahres erteilt. Nach Ablauf können Sie einen neuen Antrag stellen. Wichtig: Beim Bezug einer geförderten Wohnung müssen Sie dem Vermieter Ihre Wohnberechtigung vorher durch Übergabe des Scheins nachweisen.
Wer hat Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein?
Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten und einen eigenen Haushalt führen können (§ 27 Abs. 2 WoFG). Erteilt wird der Schein, wenn das Haushaltseinkommen die maßgebliche Einkommensgrenze einhält. Die Landesregierungen dürfen per Rechtsverordnung von den Grenzen des § 9 WoFG abweichen — deshalb unterscheiden sich die Werte je nach Bundesland deutlich.
Brauche ich für jede Sozialwohnung einen WBS?
Ja. Für öffentlich geförderte, belegungsgebundene Wohnungen ist der WBS gesetzlich vorgeschrieben: Der Vermieter darf die Wohnung nur einem Wohnungssuchenden überlassen, der ihm vorher seine Wohnberechtigung durch Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins nachweist (§ 27 Abs. 1 WoFG).

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 26.08.2026.

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