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Amtliche Beglaubigung in Hürth: Gebühren, Unterlagen & Termin

Amtliche Beglaubigung erledigen Sie in Hürth bei: Sozialamt (50) · Hürth — Gebühr laut amtlicher Angabe: 4,20 € / 2,50 €.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Nordrhein-Westfalen.

Zuständige Stelle in Hürth

Sozialamt (50) · Hürth

Friedrich-Ebert-Straße 40, 50354 Hürth

sozialamt@huerth.de

Einwohnermeldeabteilung (30-2) · Hürth

Friedrich-Ebert-Straße 40, 50354 Hürth

Gebühren (amtlich)

• Beglaubigung 4,20 € • Beglaubigung eines Zeugnisses 2,50 € • Beglaubigung einer Unterschrift 2,50 € • Barzahlung • EC-Karte • Kreditkarte (Mastercard, Maestro und Visa) • VPay

Gut vorbereitet zum Amt

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Benötigte Unterlagen

Hinweis: Unter Downloads & Links können Sie online einen Termin in der Einwohnermeldeabteilung buchen. Amtlich beglaubigt werden Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen usw. von Schriftstücken, die • von einer Behörde ausgestellt worden sind, • zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden oder • bei einer sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist. Ausnahmen - amtliche Beglaubigung einer Kopie ist nicht möglich bei: • Notariellen Urkunden • Urteilen und Beschlüssen von Gerichten • Inländischen Personenstandsurkunden (Geburts-, Sterbe- und Heiratsurkunden), sie bleiben dem Standesbeamten vorbehalten • Kopien aus dem Liegenschaftskataster können nur von bestimmten Behörden beglaubigt werden Amtliche Beglaubigung von Unterschriften: Die Unterschrift muss persönlich bei der Meldebehörde geleistet werden. Der Personalausweis ist zu Prüfzwecken zwingend vorzulegen. Beglaubigung von Zeugnissen: Zeugnisse können im Einwohnermeldeamt amtlich beglaubigt werden. Beglaubigungen für die Rentenversicherung: Beglaubigungen von Urkunden, Zeugnissen und anderen Unterlagen zur Vorlage bei der Rentenversicherung werden von der Ansprechpartnerin der Rentenstelle beim Sozialamt vorgenommen. Bei Nutzung der Urkunden im Ausland ist entweder eine Apostille oder eine Legalisation nötig. Öffentliche Beglaubigung: Die öffentliche Beglaubigung ist den Notaren vorbehalten.

Gut zu wissen

Amtliche Beglaubigung von Dokumenten. Bestätigt wird nur das Übereinstimmen von Kopie und Original, nicht der Inhalt.

Wie stehen die Gebühren in Hürth im Vergleich?

Hürth4,20 € / 2,50 €
Nordrhein-Westfalen0,40 € – 20,00 €
Deutschland (6.998 Städte)0,10 € – 35,70 €

Spannen aus den amtlichen Angaben aller erfassten Städte (verschiedene Fallkonstellationen, z. B. Alter oder Zuschläge).

Häufige Fragen

Was kostet „Amtliche Beglaubigung“ in Hürth?
Nach den amtlichen Angaben (Stand 08.07.2026): • Beglaubigung 4,20 € • Beglaubigung eines Zeugnisses 2,50 € • Beglaubigung einer Unterschrift 2,50 € • Barzahlung • EC-Karte • Kreditkarte (Mastercard, Maestro und Visa) • VPay
Wo kann ich „Amtliche Beglaubigung“ in Hürth erledigen?
Zuständig ist: Sozialamt (50) · Hürth, Friedrich-Ebert-Straße 40, 50354 Hürth. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Was ist der Unterschied zwischen amtlicher und öffentlicher Beglaubigung?
Die amtliche Beglaubigung bestätigt, dass eine Abschrift oder Kopie mit dem Original übereinstimmt, und wird von dazu befugten Behörden vorgenommen (§ 33 VwVfG). Die öffentliche Beglaubigung bestätigt dagegen die Echtheit einer Unterschrift: Ist sie gesetzlich vorgeschrieben, muss die Unterschrift des Erklärenden — bei elektronischer Abfassung dessen qualifizierte elektronische Signatur — von einem Notar beglaubigt werden (§ 129 BGB).
Beglaubigt das Bürgeramt jedes Dokument?
Nein. Jede Behörde darf Abschriften der Urkunden beglaubigen, die sie selbst ausgestellt hat; darüber hinaus dürfen dazu bestimmte Behörden Abschriften beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (§ 33 VwVfG). Welche Behörden dazu bestimmt sind, ist bundes- und landesrechtlich unterschiedlich geregelt — für privatrechtliche Zwecke ist häufig der Notar zuständig.
Wann darf eine Kopie nicht beglaubigt werden?
Wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks geändert wurde — etwa bei Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen oder unleserlichen Wörtern und Zeichen (§ 33 VwVfG). Legen Sie daher möglichst das einwandfreie Original vor.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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