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Wohnberechtigungsschein beantragen in Homburg: Gebühren, Unterlagen & Termin

Wohnberechtigungsschein beantragen erledigen Sie in Homburg bei: Referat OBB12: Wohnraumförderung und Wohnungswesen - Referat OBB12: Sachgebiet Wohnberechtigungsschein · Saarbrücken, Landeshauptstadt.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Saarland.

Zuständige Stelle

Für diese Leistung ist ein überregionaler Träger zuständig — die nächstgelegene Stelle für Homburg kann in einer Nachbarstadt liegen (Adresse siehe Karte).

Referat OBB12: Wohnraumförderung und Wohnungswesen - Referat OBB12: Sachgebiet Wohnberechtigungsschein · Saarbrücken, Landeshauptstadt

Halbergstraße 50, 66121 Saarbrücken, Landeshauptstadt

+49 681 501-4058

wohnberechtigungsschein@innen.saarland.de

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Benötigte Unterlagen

• Antragsformular mit Unterschrift des Antragstellers • Personaldokumente aller zum Haushalt gehörenden Personen Dazu zählen: Aktueller Personalausweis oder Reisepass, ausländischer Reisepass mit gültigem Aufenthaltstitel/Aufenthaltserlaubnis (mind. 12 Monate gültig) oder Geburtsurkunde (bei Kindern ohne Ausweis) • Einkommensnachweise des Antragstellers/der Antragstellerin und aller Haushaltsangehörigen Es können ggf. weitere Unterlagen oder Nachweise erforderlich sein (z. B. ärztl. Atteste, Schwerbehindertenausweis, Schwangerschaftsbescheinigung/Mutterpass, Geburtsurkunde des Kindes bzw. der Kinder, Mietvertrag, aktuelle Studienbescheinigung oder Schulbescheinigung, u. a.) .

Voraussetzungen

Der Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung. Die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geförderten Wohnungen (sog. Sozialwohnungen) unterliegen Belegungs- und Mietpreisbindungen. Das bedeutet, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Wohnungen lediglich an Haushalte vermieten darf, die einen entsprechenden Wohnberechtigungsschein haben. Daneben darf die Miete für die Wohnung eine bestimmte Höhe nicht übersteigen. Die Miete liegt meist niedriger als die Miete anderer Wohnungen. Welche Haushalte können einen Wohnberechtigungsschein für eine Sozialwohnung erhalten? Ein Wohnberechtigungsschein kann ausgestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin, welcher/welche mit seinen bzw. ihren Haushaltsangehörigen einen Haushalt bildet, muss die für diesen Haushalt geltende Einkommensgrenze einhalten. Die Prüfung des Einkommens erfolgt bei der Behörde, bei welcher der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt wird. Außerdem ist die Größe einer Wohnung, die bezogen werden darf, in der Regel abhängig von der Größe des Haushaltes (angemessene Wohnungsgröße).

So läuft es ab

Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Sie nur auf Antrag bei der zuständigen Behörde. Den Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein müssen Sie bei der zuständigen Behörde stellen. Dort erhalten Sie auch ein entsprechendes Antragsformular. Der Antrag ist von der berechtigten Person zu stellen. Der Wohnberechtigungsschein ist für ein Jahr gültig und kann anschließend bei Bedarf erneut beantragt werden.

Bearbeitungsdauer

Nach Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen und Nachweise sollte in der Regel mit 4 - 5 Wochen Bearbeitungszeit gerechnet werden. Über Dringlichkeit entscheidet ggf. die zuständige Behörde.

Gut zu wissen

Wohnberechtigungsschein beantragen

Häufige Fragen

Wo kann ich „Wohnberechtigungsschein beantragen“ in Homburg erledigen?
Zuständig ist: Referat OBB12: Wohnraumförderung und Wohnungswesen - Referat OBB12: Sachgebiet Wohnberechtigungsschein · Saarbrücken, Landeshauptstadt, Halbergstraße 50, 66121 Saarbrücken, Landeshauptstadt. Adresse, Kontakt und ggf. Öffnungszeiten finden Sie im Abschnitt „Zuständige Stelle“.
Wie lange ist der Wohnberechtigungsschein gültig?
In der Regel ein Jahr: Nach § 27 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) wird der WBS auf Antrag für die Dauer eines Jahres erteilt. Nach Ablauf können Sie einen neuen Antrag stellen. Wichtig: Beim Bezug einer geförderten Wohnung müssen Sie dem Vermieter Ihre Wohnberechtigung vorher durch Übergabe des Scheins nachweisen.
Wer hat Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein?
Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten und einen eigenen Haushalt führen können (§ 27 Abs. 2 WoFG). Erteilt wird der Schein, wenn das Haushaltseinkommen die maßgebliche Einkommensgrenze einhält. Die Landesregierungen dürfen per Rechtsverordnung von den Grenzen des § 9 WoFG abweichen — deshalb unterscheiden sich die Werte je nach Bundesland deutlich.
Brauche ich für jede Sozialwohnung einen WBS?
Ja. Für öffentlich geförderte, belegungsgebundene Wohnungen ist der WBS gesetzlich vorgeschrieben: Der Vermieter darf die Wohnung nur einem Wohnungssuchenden überlassen, der ihm vorher seine Wohnberechtigung durch Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins nachweist (§ 27 Abs. 1 WoFG).

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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