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Amtliche Beglaubigung in Herne: Gebühren, Unterlagen & Termin

Amtliche Beglaubigung erledigen Sie in Herne bei: Bürgeramt / Behörde mit Dienstsiegel. Online-Dienst verfügbar.

Stand: 08.07.2026. Quelle: PVOG / Landesredaktion Nordrhein-Westfalen.

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Benötigte Unterlagen

Voraussetzungen: • Die Beglaubigung muss für eine deutsche Behörde bestimmt sein. • Das Schriftstück muss in deutscher Sprache verfasst sein. • Es muss sich um eine amtliche (keine öffentliche) Beglaubigung handeln. Unterlagen: • Personalausweis und/oder Pass • Zu unterzeichnendes Schriftstück

Gut zu wissen

Betreuungsverfügung Beglaubigung

Häufige Fragen

Wo kann ich „Amtliche Beglaubigung“ in Herne erledigen?
Zuständig ist in der Regel: Bürgeramt / Behörde mit Dienstsiegel. Die Standorte in Herne finden Sie auf der Behörden-Übersicht der Stadt.
Geht „Amtliche Beglaubigung“ in Herne online?
Für Herne ist ein Online-Dienst hinterlegt — den direkten Link finden Sie oben auf dieser Seite.
Was ist der Unterschied zwischen amtlicher und öffentlicher Beglaubigung?
Die amtliche Beglaubigung bestätigt, dass eine Abschrift oder Kopie mit dem Original übereinstimmt, und wird von dazu befugten Behörden vorgenommen (§ 33 VwVfG). Die öffentliche Beglaubigung bestätigt dagegen die Echtheit einer Unterschrift: Ist sie gesetzlich vorgeschrieben, muss die Unterschrift des Erklärenden — bei elektronischer Abfassung dessen qualifizierte elektronische Signatur — von einem Notar beglaubigt werden (§ 129 BGB).
Beglaubigt das Bürgeramt jedes Dokument?
Nein. Jede Behörde darf Abschriften der Urkunden beglaubigen, die sie selbst ausgestellt hat; darüber hinaus dürfen dazu bestimmte Behörden Abschriften beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (§ 33 VwVfG). Welche Behörden dazu bestimmt sind, ist bundes- und landesrechtlich unterschiedlich geregelt — für privatrechtliche Zwecke ist häufig der Notar zuständig.
Wann darf eine Kopie nicht beglaubigt werden?
Wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks geändert wurde — etwa bei Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen oder unleserlichen Wörtern und Zeichen (§ 33 VwVfG). Legen Sie daher möglichst das einwandfreie Original vor.

Jonathan B.

Alle Leistungs- und Gebührendaten stammen aus den amtlichen Verwaltungsportalen (PVOG/Landesredaktionen) und werden mit Stand-Datum ausgewiesen. Zuletzt aktualisiert am 17.09.2026.

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